Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Cash Office Supervisors nach dem Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW (GTV NRW)

 

Leitsatz (amtlich)

Zustimmungsersetzungsverfahren zur - zutreffenden - Umgruppierung eines "Supervisors im Cash Office" in die Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW.

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Cash-Office-Supervisor, die selbst nicht mit Kassiervorgängen betraut ist, ist zutreffend in die Vergütungsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW eingruppiert.

 

Normenkette

BetrVG § 99; GTV NRW

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 14.12.2017; Aktenzeichen 5 BV 69/17)

 

Tenor

  1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 14.12.2017 - Az.: 5 BV 69/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass aus Gründen der Klarstellung der Beschlusstenor so gefasst wird, dass nicht die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung, sondern zur Umgruppierung des Herrn L. X. in die Gehaltsgruppe II im 4. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW ersetzt wird.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Umgruppierung des Mitarbeiters L. X., der im Cash Office (Kassenbüro) der Filiale F. als Supervisor tätig ist.

Die Antragstellerin ist ein europaweit tätiges Handelsunternehmen, welches sich mit dem Vertrieb von Bekleidung und Accessoires beschäftigt. Sie unterhält bundesweit 22 Filialen, davon fünf in Nordrhein-Westfalen. Der Beteiligte zu 2) ist der am Standort der Filiale F. gebildete Betriebsrat.

Die Arbeitgeberin, die bislang nicht an einen Flächentarifvertrag gebunden war, schloss mit der Gewerkschaft ver.di am 16.12.2016 einen Anerkennungs- und Übergangstarifvertrag (im Folgenden: AÜTV), der im Wesentlichen zum 01.05.2016 in Kraft trat und nach einer Übergangszeit ab dem 01.05.2017 die Geltung der regionalen Entgelttarifverträge für den Einzelhandel vorsieht. Auszugsweise heißt es in dem AÜTV wörtlich (Blatt 118 ff. der Akte):

"Präambel

Q. ist bislang nicht tarifgebunden. Mit diesem Tarifvertrag regeln die Parteien die zukünftige Anerkennung der jeweiligen regionalen Tarifverträge des Einzelhandels (§§ 2, 3). Zudem erhält der Tarifvertrag für die Zeit bis zur vollen Anwendung der Einzelhandelstarifverträge bestimmte Übergangsregelungen (§§ 4 bis 23).

...

§ 2

Anwendung der Einzelhandelstarifverträge

1.Im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages finden bei Q. ab dem 01.05.2018 die regionalen Tarifverträge für den Einzelhandel, abgeschlossen zwischen ver.di und den Arbeitgeberverbänden des Einzelhandels dynamisch in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Maßgeblich sind jeweils die Einzelhandelstarifverträge des regelmäßigen Beschäftigungsortes (Heimatortes) des Arbeitnehmers.

...

§ 4

Übergangsregelungen

Die folgenden Regelungen in § 5 bis § 23 gelten für den dort jeweils vorgesehenen Zeitraum. Sie sind tariflich - auch bezogen auf die weiteren in den Tarifverträgen des Einzelhandels enthaltenen Regelungsgegenstände - abschließend und treten spätestens mit Anwendung der Einzelhandelstarifverträge in allen Tarifgebieten gemäß § 2 Abs. (1) ohne Nachwirkung außer Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Diese Übergangsregelungen finden keine Anwendung auf die in § 25 genannten Manager sowie auf die Mitarbeiter des Regional Office.

...

§ 11

Gehalts- und Lohnregelung

(1) Die Festsetzung der Entgelte erfolgt ab dem 1.05.2016 bis zum 30.04.2017 entsprechend der Anlage B dieses Tarifvertrages

(2) Ab dem 01.05.2017 gelten die regionalen Entgelttarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung dynamisch.

(3) Zu beiden Stichtagen sind die Arbeitnehmer unter Beachtung der Mitbestimmung der Betriebsräte in die jeweiligen Entgeltgruppen einzugruppieren. Maßgeblich sind die jeweils vom Arbeitnehmer überwiegend ausgeübten Tätigkeiten sowie die Berücksichtigung seiner bisherigen Berufs-, Beschäftigungs-, bzw. Tätigkeitsjahre.

...

(5) Ergibt sich bei Anwendung dieses Tarifvertrages oder bei der Anwendung der regionalen Tarifverträge eine Unterschreitung der im Abrechnungsmonat April 2016 individualvertraglich geschuldeten Grundvergütung, so ist die Differenz zwischen bisherigem Vertragsentgelt und dem Entgelt gemäß tariflicher Eingruppierung als übertarifliche Zulage festzuschreiben. Künftige Erhöhungen der Tarifvergütungen (einschließlich aus Tätigkeits-/Berufsjahressprüngen und Umgruppierungen) können bei Beschäftigten der Gehaltsgruppe 2b und höher auf diese Zulage ganz oder teilweise angerechnet werden. Das Volumen der Anrechenbarkeit wird von den Tarifvertragsparteien noch festgelegt werden. Wird hierüber bis zum 30.04.2016 keine Einigung erzielt, entscheidet die in § 25 Abs. 2 geregelte Tarifschiedsstelle verbindlich.

..."

In der Anlage B zum AÜTV heißt es unter anderem (Blatt 130 ff. der Akte):

"Gehaltsgruppen

Angestellte ohne kaufmännische Ausbildung (G1)

Die Gruppe G1 gilt für Beschäftigte ohne kaufmännische Ausbildung, die nicht in eine der folgenden Gehaltsgruppen G2 bis G3 falle...

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