Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags. Kündigungsschutzklage anstelle einer Klageerweiterung. Sachgerechte Gründe für separate Klage

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, wenn kostengünstigere Prozessführung möglich ist, etwa eine Klageerweiterung in dem zurzeit der Klageerhebung bereits anhängigen Rechtsstreit.

 

Normenkette

ZPO § 114 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Entscheidung vom 08.10.2013; Aktenzeichen 3 Ca 1905/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 08.10.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrages wegen Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO.

Mit Schreiben vom 31.07.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Hiergegen hat sich der Kläger mit Klageschrift vom 20.08.2013 gewandt und in dem dortigen Verfahren - 2 Ca 1732/13 - einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Mit einem weiteren Schreiben vom 31.07.2013, welches dem Kläger erst am 28.08.2013 zugegangen sei, kündigte die Beklagte hilfsweise das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.12.2013. Hiergegen hat sich der Kläger mit einer am 18.09.2013 bei dem Arbeitsgericht erhobenen Klage im vorliegenden Hauptsacheverfahren 3 Ca 1905/13 gewandt und zugleich den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens unter Beiordnung seines Rechtsanwalts gestellt. Durch den angefochtenen Beschluss vom 08.10.2013 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen, da sich die Erhebung einer separaten Kündigungsschutzklage anstelle einer Klageerweiterung in dem Verfahren 2 Ca 1732/13 als mutwillig darstelle. Gegen den ihm am 18.10.2013 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 11.11.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und ist der Auffassung des Arbeitsgerichts, die gesonderte Klageerhebung erweise sich als mutwillig, entgegengetreten. Durch Beschluss vom 14.11.2013 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das vorliegende Verfahren zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erwies sich als mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO.

1. Grundsätzlich ist eine Rechtsverfolgung dann mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder die Partei den verfolgten Zweck auf billigerem Wege erreichen könnte. Mutwillig handelt, wer den kostspieligeren von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen beschreitet. Dies gilt grundsätzlich insbesondere dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann, da hierdurch trotz einer Addition der Gegenstandswerte für die Gebührenrechnung wegen des degressiven Anstieges der Gebühren insgesamt eine billigere Rechtsverfolgung ermöglicht würde (vgl. BAG, Beschluss vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11, NZA 2011, 422; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.1989 - 14 Ta 114/89 - JurBüro 1989, 1442; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 Ta 619/08, [...]; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 6. Aufl., Rz. 456; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 114 Rz. 42). Ausnahmsweise ist Mutwilligkeit dann nicht anzunehmen, wenn für die Erhebung einer zusätzlichen Klage nachvollziehbare sachliche Gründe bestehen (vgl. BGH v. 10.03.2005 - XII ZB 20/04, NJW 2005, 1497; BAG vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10 -, NZA 2011, 1382; BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11, NZA 2011, 422; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 Ta 619/08, [...]; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.1989 - 14 Ta 52/89 -, LAGE § 114 ZPO Nr. 16 m. w. N.; Beschluss vom 22.11.2006 - 3 Ta 590/06; LAG Köln NJW-RR 2001, 869; Zöller/Geimer, ZPO, 29 Aufl., § 114 Rz. 34 m. w. N.; Schoreit/Groß, BerH u. PKH, 11. Aufl., § 114 Rz. 81; LAG Berlin, Beschluss vom 29.11.2005, NZA-RR 2006, 214). Eine Partei darf in ihrem prozessualen Verhalten nicht von demjenigen abweichen, welches eine ausreichend bemittelte Partei in der gleichen prozessualen Lage zeigen würde. Es ist nicht Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe, bedürftigen Parteien auf Kosten der Allgemeinheit Prozesse zu ermöglichen, die eine vermögende Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage sowie des bestehenden Kostenrisikos nicht führen würde (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss v...

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