Entscheidungsstichwort (Thema)

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Erhebung einer separaten Kündigungsschutzklage anstelle der Erweiterung eines bereits anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Erhebung einer separaten Kündigungsschutzklage anstatt Erweiterung einer bereits anhängigen Zahlungs- und Feststellungsklage stellt sich dann als mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO dar, wenn hierfür sachlich nachvollziehbare Gründe fehlen und eine selbstzahlende Partei in dieser Situation stattdessen die bereits anhängige Klage erweitert hätte.

2. Ob in diesem Fall statt einer Beschränkung der Mutwilligkeit auf Mehrkosten der durch die neue eigenständige Klage ausgelösten Kosten der Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung insgesamt zurückzuweisen ist (so LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 3 Ta 576/13 - LAGE § 114 ZPO 2002 Nr. 18), bleibt offen.

 

Normenkette

ZPO § 114 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 30.01.2014; Aktenzeichen 23 Ca 8278/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2014 - Aktenzeichen 23 Ca 8278/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist das Begehr des Klägers, ihm neben einer zuvor bereits erhobenen Vergütungs- und Feststellungsklage für eine anschließend erhobene weitere Klage unbeschränkt Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Kläger hat am 17. Oktober 2013 unter dem Aktenzeichen 23 Ca 7597/13 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter Beantragung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Klage auf Zahlung restlicher Vergütung für die Monate Juni und August 2013 sowie auf Feststellung dahingehend erhoben, dass er im Monat Juni 2013 26 Überstunden geleistet habe und sich sein Arbeitszeitstundenkonto im Monat Juni 2013 auf eine bestimmte Anzahl an Stunden belaufe. Diese Klage hat er anschließend betreffend die Abrechnungsmonate Oktober 2013, November 2013 und Dezember 2013 erweitert. Weiterhin hat der Kläger am 14. November 2013 unter dem Aktenzeichen 23 Ca 8278/13 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter Beantragung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Kündigungsschutz- sowie allgemeine Feststellungsklage sowie hilfsweise für den Fall des Obsiegens eine Klage auf Weiterbeschäftigung und hilfsweise für den Fall des Unterliegens eine Klage auf Urlaubsabgeltung und Auszahlung eines Arbeitszeitguthabens erhoben. In der Güteverhandlung am 27. Januar 2014 haben die Parteien im Verfahren 23 Ca 8278/13 zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits einen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zur Regelung der übrigen Streitpunkte geschlossen (vgl. Bl. 55a d. A. 23 Ca 8278/13).

Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 (Bl. 27 des Beihefts) hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main dem Kläger im Verfahren 23 Ca 7597/13 Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt. Mit Beschluss vom 30. Januar 2014 (Bl. 41 des Beihefts), dem Kläger zugestellt am 5. Februar 2014 (Bl. 43 des Beihefts), hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main dem Kläger im Verfahren 23 Ca 8278/13 ebenfalls ratenfrei Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass die Höhe der Gebühren auf eine Berechnung aus dem gemeinsamen Streitwert dieses Verfahrens mit dem Verfahren 23 Ca 7597/13 beschränkt ist, und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Mit dem am 14. Februar 2014 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2014 im Verfahren 23 Ca 8278/13 erhoben, der das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 21. März 2014 - 23 Ca 8278/13 (Bl. 58 des Beihefts) - nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Der Kläger hat sie zudem gemäß §§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 Satz 3 form- und fristgerecht eingelegt.

2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main in dem angegriffenen Beschluss wegen Mutwilligkeit im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO die Prozesskostenhilfe nur eingeschränkt bewilligt. Im Einzelnen gilt folgendes:

a) Gemäß § 11a Abs. 1 ArbGG gelten unter anderem die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält nach § 114 Satz 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspru...

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