Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch einer Arbeitnehmervereinigung gegen den Betriebsrat auf Zutritt zu den Vorräumen des Versammlungsraums bei zukünftigen Betriebsversammlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Betriebsrat hat keine Befugnis einer Arbeitnehmervereinigung das Zutrittsrecht zu den Vorräumen der Räumlichkeiten für Betriebsversammlungen zu verweigern.

 

Normenkette

GG Art. 9 III; BetrVG § 42; ArbGG §§ 2a, 10, 80

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 06.11.2009; Aktenzeichen 13 BV 11/09)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 22.05.2012; Aktenzeichen 1 ABR 11/11)

 

Tenor

1) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.11.2009 – 13 BV 11/09 – wird zurückgewiesen.

2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat den Aufbau eines Informationsstandes und die Verteilung von Informationsmaterial durch den Antragsteller anlässlich von Betriebsversammlungen zu gestatten hat.

Antragsteller ist die Arbeitnehmervereinigung q. Telekommunikations- und Informationstechnik e.V. (q. U.-in). Er ist keine Gewerkschaft. Mitglieder des Antragstellers sind in dem Regionalbetrieb X. der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH (DTKS) beschäftigt. Beteiligter zu 2. ist der Betriebsrat der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH, Regionalbetrieb X. (im Folgenden: Betriebsrat) und Beteiligte zu 3. die Arbeitgeberin.

Der Betrieb der DTKS besteht aus neun Betriebsstätten. In der kleinsten dieser Betriebsstätten in J. werden ca. 60 Mitarbeiter und in der nächst größeren Betriebsstätte in N. ca. 200 Mitarbeiter beschäftigt.

Der Betriebsrat veranstaltet regelmäßig Betriebsversammlungen. Per einstweilige Verfügung begehrte der Antragsteller, ihm den Aufbau eines Informationsstandes und die Verteilung von Informationsmaterial anlässlich der Betriebsversammlung vom 04.09.2008, 10.03.2009 und 25.08.2009 zu gestatten. Die beiden ersten einstweiligen Verfügungen wurden zurückgewiesen (Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss v. 03.09.2008 – 14 BVGa 25/08 –; Beschluss v. 05.03.2009 – 13 BVGa 5/09 –). Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.08.2009 – 13 BVGa 19/09 – wurde dem Beteiligten zu 2. aufgegeben, den Aufbau eines Informationsstandes und die Verteilung von Informationsmaterial vor dem Tagungsraum anlässlich der Betriebsversammlung vom 25.08.2009 zu dulden.

Mit Beschluss vom 21.10.2009 entschied der Betriebsrat, dass nur die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und die Deutsche Telekom AG im Umfeld der Betriebsversammlungen der DTKS GmbH X. Informationen verteilen und Informationsstände aufbauen dürfen.

Mit den vorliegenden am 03.11.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Anträgen wandte sich der Antragsteller zunächst sowohl an den Betriebsrat als auch an die Arbeitgeberin. Durch Beschluss vom 15.09.2009 wurde das Verfahren gegen die Arbeitgeberin in das Urteilsverfahren verwiesen.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ein Recht auf angemessene Mitgliederwerbung und Präsentation seines Verbandes gebe. Dem von der Gewerkschaft ver.di beherrschten Betriebsrat würde anderenfalls gestattet, jegliche unliebsame Konkurrenz auszuschalten. Bei der Betriebsversammlung vom 04.09.2008 sei ihm die Präsenz sowohl im Gebäude als auch auf dem Vorplatz des Ruhrkongresses mit Hinweis auf das Hausrecht des Betriebsrats untersagt worden. Ihm müsse der Zutritt ermöglicht werden, um die Arbeitnehmer des Betriebes sachlich zu informieren.

Der Antragsteller hat beantragt,

  1. der Antragsgegner wird verpflichtet, ihm im Rahmen der Betriebsversammlungen des Betriebes DTKS im jeweiligen Versammlungsgebäude den Aufbau eines Informationsstandes von 2 × 3 Meter an einer zentralen Stelle vor dem Tagungsraum und die Verteilung von Informationsmaterial an die Teilnehmer der Betriebsversammlung zu gestalten,

    hilfsweise beantragt er,

  2. den Aufbau eines Informationsstandes von 2 × 3 m im Eingangsbereich des Gebäudes und die Verteilung von Informationsmaterialan die Teilnehmer der Betriebsversammlung zu gestatten,

    äußerst hilfsweise beantragt er,

  3. den Aufbau eines Informationsstandes von 2 × 3 m auf dem Veranstaltungsgelände und dort auch die Verteilung von Informationsmaterial zu gestatten,
  4. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Zifferngegen den Beteiligten zu 2. ein Zwangsgeld im höchst zulässigem Maße, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen und anzudrohen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich um unzulässige Globalanträge handele. Ein Recht, einen Informationsstand aufzustellen, könne unabhängig davon allenfalls dann bestehen, wenn dieses Recht auch anderen gewährt werde. Der Betriebsrat könne über die Größe und Lage des Versammlungsgebäudes autonom entscheiden. Das Hausrecht erstrecke sich auch auf die Räumlichkeiten vor dem eigentlichen Versammlungsraum. Entgegen der Erklärung in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 13 BVGa 19/09 ...

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