Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleichsgebühr. gegenseitiges Nachgeben
Leitsatz (amtlich)
Es verbleibt dabei, dass bei einer von den Prozessparteien als „Vergleich” bezeichneten Einigung, mit der inhaltlich dem Klageanspruch entsprochen wird,eine Vergleichsgebühr aus § 23 Abs. 1 BRAGO nicht entsteht.
Normenkette
BRAGO § 23 Abs. 1; BGB § 779
Verfahrensgang
ArbG Solingen (Beschluss vom 31.01.2003; Aktenzeichen 4 Ca 745/02) |
Tenor
1.Die Beschwerde des Antragstellers vom31.01.2003 gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 25.11.2002 – 4 Ca 745/02 –, dem Antragsteller zugestellt am 30.01.2003, wird zurückgewiesen.
2.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
In dem Ausgangsrechtsstreit hat die dortige Klägerin beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die … Kündigung vom 14.03.2002 … nicht aufgelöst worden ist.
Im Termin vor dem Arbeitsgericht am 16.05.2002 haben die Parteien den Rechtsstreit mit folgender, als Vergleich bezeichneten Vereinbarung beendet:
Die Parteien sind sich darüber einig, dass zwischen ihnen ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.
Der Klägerin ist unter Beiordnung des Antragstellers Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Das Arbeitsgericht hat die dem Antragsteller zunächst zuerkannte Vergleichsgebühr (133,00 EUR zzgl. MWSt) auf die Erinnerung des Vertreters der Landeskasse wieder abgesetzt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Eine Vergleichsgebühr ist nicht entstanden.
1. Es ist im Einzelnen streitig, ob bei einer von den Prozessparteien als „Vergleich” bezeichneten Regelung, mit der inhaltlich dem Klageanspruch entsprochen wird, eine Vergleichsgebühr im Sinne des § 23 Abs. 1 BRAGO entsteht. Die Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vertritt spätestens seit der Entscheidung vom 15.10.1998 – 7 Ta 285/88 – (MDR 1999, 445 = JurBüro 1999, 361) den Standpunkt, dass eine zur Erledigung eines Kündigungsrechtsstreits gerichtlich protokollierte Einigung der Parteien, wonach ihr Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht, im Regelfall mangels gegenseitigen Nachgebens nicht zum Entstehen einer Vergleichsgebühr führt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Hiergegen haben sich insbesondere das LAG Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 18.02.2000 – 8 Ta 9/00 – (JurBüro 2000, 528) sowie die 11. Kammer des LAG Köln (Beschl. v. 13.12.2000 – 11 Ta 244/00 – MDR 2001, 656 = NZA-RR 2001, 440) gewandt. Das LAG Düsseldorf ist in zwei weiteren Beschlüssen vom 14.05.2000 (7 Ta 118/02) und vom 20.06.2002 (7 Ta 256/02) bei seiner Auffassung verblieben (ebenso wie LAG Düsseldorf aus jüngerer Zeit: LAG Köln vom 29.08.2000 – 8 Ta 127/00 – NZA 2001, 632; LAG Hessen vom 26.10.2000 – 9 Ta 363/00 – NZA-RR 2001, 105; LAG Niedersachsen vom 21.02.2001 – 5 Ta 2/01 – MDR 2001, 656 = JurBüro 2001, 413 = NZA-RR 2001, 439; ausführlich LAG Nürnberg vom 14.01.2002 – 4 Ta 176/01 – MDR 2002, 544 = JurBüro 2002, 528).
2. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer abzuweichen.
a) Durch den gesetzlichen Verweis in § 23 Abs. 1 BRAGO auf § 779 BGB ist klargestellt, dass ein Vergleich in diesem Sinne nur bei einer Einigung „im Wege gegenseitigen Nachgebens” vorliegt, hingegen nicht bei einer lediglich als „Vergleich” bezeichneten Einigung, die dem ursprünglichen Klagebegehren in vollem Umfang entspricht. Ein gegenseitiges Nachgeben liegt hier erkennbar nicht vor. Gründe, im vorliegenden Fall gleichwohl von einem Vergleich und einem gegenseitigen Nachgeben auszugehen, macht der Antragsteller selbst nicht geltend.
b) Auch mögliche kostenrechtliche Überlegungen führen hier nicht zur Bejahung eines Vergleichs im Sinne der §§ 23 Abs. 1 BRAGO, 779 BGB. Der Begriff des gegenseitigen Nachgebens enthält, wie bereits früher ausgeführt und allgemein anerkannt, auch ein subjektives Element (vgl. Beschl. v. 15.10.1998, a. a. O.; ebenso LAG Nürnberg, a. a. O. m. w. N.). Jede Partei muss sich dessen bewusst sein, dass sie eine für sie günstige Rechtsposition ganz oder auch nur geringfügig zum Ausgleich eines von der Gegenseite erbrachten Entgegenkommens aufgibt. Ist indessen eine Kostenbelastung ohnehin nicht zu erwarten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die betreffende Partei sich bei Vergleichsabschluss dessen bewusst war, eine Rechtsposition aufzugeben, um so der Gegenseite entgegenzukommen. Hinzu kommt bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass insoweit auch kein eigenes Entgegenkommen der Partei vorgelegen hätte, sondern allenfalls ein Entgegenkommen zu Lasten Dritter, nämlich der Landeskasse. Dies rechtfertigt es um so weniger, von einem Vergleich im Sinnes eines gegenseitigen Nachgebens auszugehen.
3. Hinsichtlich der Gebührenfreiheit und des Ausschlusses einer Kostenerstattung wird auf § 128 Abs. 5 BRAGO verwiesen.
Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben (§ 128 Abs...