Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens hinsichtlich personeller Einzelmaßnahmen
Leitsatz (redaktionell)
Der Streitwert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens hinsichtlich personeller Einzelmaßnahmen bemisst sich regelmäßig nach dem dreifachen Monatsverdienst des einzustellenden Arbeitnehmers.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 3; BetrVG §§ 40, 99 Abs. 4; GKG § 72 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 27.03.2012; Aktenzeichen 3 BV 22/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 27.03.2012 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise wie folgt abgeändert:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.345,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat im vorliegenden, am 29.09.2011 eingeleiteten Verfahren, in dem es um die Zustimmungsersetzung zur Einstellung eines Mitarbeiters und zu einer neuen Eingruppierung eines Mitarbeiters geht, folgende Anträge gestellt:
"1. |
Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung des Mitarbeiters X.-B. X. wird ersetzt. |
2. |
Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters X.-B. X. als erteilt gilt. Hilfsweise: Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters X.-B. X. wird ersetzt. |
3. |
Es wird festgestellt, dass die vorläufige Einstellung des Mitarbeiters X.-B. X. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war." |
Hintergrund der personellen Einzelmaßnahmen ist die Tatsache, dass die Arbeitgeberin beschlossen hat, den Geschäftsbereich SIS in N. zu schließen.
Die Antragstellerin hatte dem Mitarbeiter X. eine Änderungskündigung ausgesprochen. Die bis zum 30.09.2011 geltenden Vertragsbedingungen "Führungskreis und außertariflicher Mitarbeiter", nach denen der Mitarbeiter X. jährlich 91.000,00 € verdiente, sollten ab 01.10.2011 durch eine neue Tätigkeit in N. bei einem jährlichen Verdienst von 60.480,00 € abgelöst werden.
Das Arbeitsgericht München hat erstinstanzlich die Rechtsunwirksamkeit der Änderungskündigung festgestellt. Gegen dieses Urteil sind sowohl der Mitarbeiter X. als auch die Arbeitgeberin in Berufung gegangen.
Bereits mit Antrag vom 18.05.2011 hatte die Antragstellerin beim Arbeitsgericht Oberhausen - 3 BV 18/11 - ein Verfahren anhängig gemacht, in dem es im Wesentlichen um die Ersetzung der Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung des Mitarbeiters X. zu dessen Eingruppierung ging. Zweitinstanzlich wurde der Antrag auf Zustimmungsersetzung in dem Verfahren 5 TaBV 88/11 mittlerweile zurückgewiesen, weil ein Antrag auf Versetzung des Mitarbeiters X. bei dem Betriebsrat gestellt worden war und nicht ein Antrag auf Einstellung. Im Übrigen wurde festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Mitarbeiters als erteilt gilt.
Nachdem das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 11.01.2011 im vorliegenden Verfahren die Anträge erneut zurückgewiesen hat, hat es zuletzt durch Abhilfebeschluss vom 30.03.2012 auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats den Verfahrenswert auf 91.350,00 € festgesetzt und dabei für den Antrag zu 1. hinsichtlich der Einstellung ein Vierteljahresgehalt in Höhe von 15.120,00 € in Ansatz gebracht sowie für den Antrag zu 2. auf Eingruppierung 68.670,00 € im Hinblick auf die dreijährige Differenzvergütung bei der Eingruppierung sowie für den Antrag zu 3. 7.560,00 €.
Gegen diesen Beschluss wendet sich nunmehr die vorliegende Beschwerde der Arbeitgeberin vom 13.04.2012. Sie macht geltend, dass auf die beiden Verfahren die Grundsätze der Parallelität anzuwenden sind und darüber hinaus allenfalls mit dem LAG Baden-Württemberg anderthalb Hilfswerte aufgrund der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Eingruppierung des Klägers zwischen den Beteiligten nicht streitig gewesen sei.
II.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig und musste zum Teil Erfolg haben. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit war auf 30.345,00 € festzusetzen.
1.Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Da die Arbeitgeberin in einem Beschlussverfahren aufgrund der Gebührenfreiheit des Verfahrens als solchem auch die Kosten des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gemäß § 40 BetrVG zu tragen hat, ist sie sowohl antragsberechtigt als auch gemäß § 33 Abs. 3 RVG beschwerdeberechtigt. Wenn die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin formuliert haben, dass "wir" Beschwerde einlegen, so entspricht dies zum einen den Gepflogenheiten, zum anderen ergibt sich mit jeder vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit, dass damit die Beschwerde des Beschwerdeberechtigten gemeint ist. Beschwerdeberechtigt bei diesem Sachverhalt kann jedoch nur die Arbeitgeberin sein.
2.Zutreffend ist das Arbeitsgericht zunächst von den Grundsätzen ausgegangen, die die Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts bei der Bewertung von Zustimmu...