Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeitreduzierung – Streitwert
Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert einer Klage nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG – vom 21.12.2000 – BGBl. I S. 1966- auf Herabsetzung der Arbeitszeit ist auf 2 Monatseinkommen festzusetzen (siehe LAG Berlin MDR 2001, 636).
Normenkette
ArbGG § 12 Abs. 7; ZPO § 3
Verfahrensgang
ArbG Krefeld (Entscheidung vom 10.09.2001; Aktenzeichen 1 (4) Ca 2617/01) |
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts M. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 10.09.2001 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
A.
In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte die Klägerin beantragt, der Verringerung ihrer Arbeitszeit ab dem 24.09.2001 (Ende des Erziehungs- urlaubs) auf die Hälfte der Vollarbeitszeit zuzustimmen. Der Rechtsstreit wurde vergleichsweise erledigt. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf 2 Monatseinkommen der Klägerin (insgesamt 7.000,00 DM) festgesetzt. Mit der Streitwertbeschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, erstrebt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Erhöhung des Wertes auf die 36fache Differenz (1750,00 DM × 36).
B.
Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO) ist erfolglos.
Dem Arbeitsgericht ist zunächst darin beizupflichten, dass § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG nicht einschlägig ist. Die 1. Alternative („Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen”) ist nicht gegeben, weil dort nur Zahlungsklagen angesprochen sind (arg. „Wert des Bezugs”, „Rückstände”). Dasselbe gilt für die Alternative 2; eine Eingruppierung steht nicht in Rede. Der Auffassung von Kliemt (NZA 2001, 63, 68) und Straub (NZA 2001, 919, 925) kann daher nicht gefolgt werden.
Somit hat sich die Streitwertfestsetzung hier nach § 3 ZPO auszurichten. Die dort umschriebene Festsetzung „nach freiem Ermessen” schließt es indes nicht aus, vergleichbare Sachverhalte zum Ausgangspunkt für die Festsetzung zu nehmen. Hiervon ausgehend, orientiert sich die Beschwerdekammer wegen der vergleichbaren Situation in allen Fällen, in denen es um den Inhalt des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses geht, an der Streitwertfestsetzung für Verfahren, in denen um die Wirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung gestritten wird (vgl. etwa: Beschluss vom 08.08.1996 – 7 Ta 139/96 –). Für solche Änderungsschutzklagen setzt die Beschwerdekammer den Streitwert in ständiger Rechtsprechung auf 2 Monatseinkommen der Klagepartei fest (vgl. in: LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 87). Zutreffend weist das LAG Berlin (MDR 2001, 636) bezüglich der hier zugrundeliegenden Klage einer Arbeitnehmerin auf Herabsetzung der Arbeitszeit darauf hin, dass es sich insoweit um das Gegenteil einer Klage auf Schutz vor einer entsprechenden Änderungskündigung durch den Arbeitgeber handelt (vgl. für den Fall einer vom Arbeitnehmer erstrebten Vertragsänderung ebenso bereits Beschwerdekammer in JurBüro 1990, 1511).
Die Kammer hält nach alledem auch für Rechtsstreitigkeiten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG – an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (ebenso LAG Berlin a.a.O., im Ergebnis ähnlich wie hier: ArbG Stuttgart NZA 2001, 968, 970 – Festsetzung unter 3 Monatseinkommen; ArbG Bonn NZA 2001, 973, 976 – Festsetzung auf 3 Monatseinkommen).
Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Unterschriften
gez. Dr. Rummel
Fundstellen
Haufe-Index 676348 |
JurBüro 2002, 144 |
MDR 2002, 177 |