Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung des Betriebsrats hinsichtlich der Öffnungszeiten der Tür zwischen Terrasse und Personalkantine
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Einordnung einer Terrasse als Teil einer Betriebskantine.
2. Mitbestimmung des Betriebsrats des Betriebsrat betreffend die Öffnungszeiten der Terrassentür.
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine möblierte Terrasse mit unmittelbarem Zugang zur Personalkantine ist als Teil der Kantine anzusehen.
2. Daher bezieht sich das aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG folgende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch darauf, zu welchen Zeiten die Tür verschlossen ist.
3. Ein Antrag des Betriebsrats, der Arbeitgeberin aufzugeben, das Abschließen der Terrassentür der Kantine ohne seine vorherige Zustimmung zu unterlassen, stellt einen Globalantrag dar, da es nicht nur um den Entzug des bisherigen Sachstandes, sondern um dessen Erweiterung geht. Da der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats jedoch lediglich der Sicherung des bisherigen Zustandes dient, liegt in dem Begehren des Betriebsrats ein Globalantrag, der in dieser Form unbegründet ist.
Normenkette
BetrVG § 23 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 8; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Essen (Entscheidung vom 19.06.2018; Aktenzeichen 3 BV 33/18) |
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 19.06.2018 - 3 BV 33/18 - abgeändert und die Anträge werden zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2) es zu unterlassen hat, die Tür zwischen der Personalkantine und der Terrasse ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats abzuschließen.
Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) führte kulturelle Veranstaltungen wie Opern, Ballettaufführungen und Konzerte durch. Der Beteiligte zu 1) war der in dem Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Zu dem Betrieb der Arbeitgeberin zählte unter anderem das B.-Theater mit mehr als 500 Beschäftigten. In dessen Erdgeschoss befand sich eine Personalkantine. Diese war auf der Grundlage des Pachtvertrags vom 30.06.2015 von der Arbeitgeberin an die Schauspielgastronomie GmbH (in Gründung), vertreten durch Herrn B. D., verpachtet. In dem Pachtvertrag hieß es u.a.:
"§ 1
Pachtgegenstand
Die U. verpachtet dem Pächter die Cafeteria, eine Küche, einen Lagerraum sowie die beiden mobilen Verkaufstheken im Foyerbereich sowie die Räume der Personalkantine im B.-Theater zum Betrieb einer Personalkantine.
Der Umfang der Pachtobjekte ist in den als Anlage 1 und 2 beigefügten Plänen rot markiert. Diese Pläne sind Bestandteil des Vertrages.
...
§ 5
Betriebsführung
...
Die Reinigung des für die Besucher zugänglichen Teils der Cafeteria sowie die Reinigung der Personalkantine vor der Ausgabetheke gehört zu den Pflichten der U.. Dem Pächter obliegt die Reinigung der ausschließlich für das Cafeteria-Personal zugänglichen Bereiche, einschließlich der Bereiche hinter den Theken. In der Personalkantine obliegt dem Pächter die Reinigung der ihm ausschließlich für den Küchenbetrieb überlassenen Räume. Im gesamten Pachtobjekt übernimmt der Pächter die regelmäßige Reinigung der Tische, Stühle, Geschirrwagen, Theken sowie das Abräumen und das Reinigen der Tische und Aschenbecher (im Bereich der Kantine und der Terrassen).
Die Personalkantine ist eine soziale Einrichtung für die Beschäftigten der U.. Sie darf daher grundsätzlich nur von diesen Personen sowie von Besuchern, die dienstlich bei der U. zu tun haben, benutzt werden. Über Ausnahmen in besonderen Einzelfällen entscheidet die U..
...
Der Raum vor der Ausgabetheke in der Personalkantine ist gleichzeitig Aufenthaltsraum für die Mitarbeiter der U.. Ein Verzehrzwang darf hier nicht ausgeübt werden.
§ 6
Öffnungszeiten
...
Die Öffnungszeiten der Personalkantine sind grundsätzlich nach dem Proben- und Spielbetrieb sowie dem von der U. angegebenen Bedarf auszurichten.
Warme Hauptgerichte müssen nur bis zum Ende der letzten Pause der Abendvorstellung oder, wenn keine Abendvorstellung stattfindet, bis zum Ende der letzten Probe des Tages, in jedem Fall aber bis 21.00 Uhr angeboten werden.
Es gilt jedoch, regelmäßig folgende Öffnungszeiten einzuhalten:
Montags - freitags09.00 Uhr - 15.00 Uhr
samstags09.00 Uhr - 14.00 Uhr
montags17.00 Uhr - 1,5 Stunden nach Vorstellungs- bzw. Probenende
dienstags - samstags 17.00 Uhr - 1,5 Stunden nach Vorstellungs- bzw. Probenende, mindestens jedoch bis 23.30 Uhr
sonn- und feiertags2 Stunden vor Vorstellungsbeginn - 1,5 Stunden nach Veranstaltungsende
Die U. ist berechtigt, Abweichungen von den Öffnungszeiten nach Absprache mit dem Pächter festzusetzen.
Es bleibt dem Pächter unbenommen, die Personalkantine auch außerhalb dieser Zeiten offen zu halten, sofern mit der U. eine Ausnahmeregelung vereinbart worden ist.
..."
Die an die Personalkantine angrenzende Terrasse war in den Anlagen zum Pachtvertrag nicht rot markiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Pacht...