Entscheidungsstichwort (Thema)

Klauselerteilung gegen Konkursverwalter als Rechtsnachfolger

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Erinnerungsverfahren nach § 732 ZPO ist der Rechtspfleger zur Abhilfe berechtigt.

Im Falle einer Abhilfe stehen der Gegenpartei die allgemeinen Rechtsbehelfe des Klauselerteilungsverfahrens zu.

2. Ist nach Erlaß eines Urteils das Konkursverfahren über das Vermögen der beklagten Partei eröffnet worden und stehen Masseschulden in Rede, ist die Vollstreckungsklausel gegen den Konkursverwalter zu erteilen (§ 727 ZPO).

Dies gilt auch dann, wenn bei Konkurseröffnung ein Berufungsverfahren anhängig war, in dessen Verlauf Einvernehmen erzielt wurde, daß der Konkursverwalter verklagt ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 732, 727

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Beschluss vom 07.12.1996; Aktenzeichen 4 Ca 2244/94)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird derBeschluß der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 07.12.1996 aufgehoben. 7.3.1996

Die Rechtspflegerin wird angewiesen, eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 14.06.1994 und des Teilurteils vom 22.08.1994 gegen Rechtsanwalt K. in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter als Rechtsnachfolger der in den Urteilen genannten Firma F. Industrieverwaltungs-KG zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Konkursverwalter zu tragen.

Verfahrenswert: 129.194,90 DM.

 

Tatbestand

A.

Der Kläger erstritt ein Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.06.1994, mit dem u.a. festgestellt wurde, daß sein Arbeitsverhältnis zu der beklagten Firma F. Industrieverwaltungs-KG, der späteren Gemeinschuldnerin, ungekündigt fortbesteht, und durch das die beklagte Firma (neben einem weiteren Beklagten als Gesamtschuldner) zu einer Zahlung von 29.194,90 DM netto verurteilt wurde (Gehälter März und April 1994). Mit (Teil-)Urteil vom 22.08.1994 hielt das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil insoweit aufrecht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung weiterer 100.000,– DM brutto (Gehälter Mai bis August 1984). Durch Beschluß des Amtsgerichts Wuppertal wurde mit Wirkung vom 30.08.1994 der (Anschluß)-Konkurs über das Vermögen der Beklagten eröffnet; zum Konkursverwalter wurde Rechtsanwalt F. W. K., W. bestellt. Gegen das ihnen am 07.09.1994 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts legten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Berufung ein. Der Konkursverwalter nahm das zwischenzeitlich ruhende Verfahren am 04.11.1994 wieder auf. Im Termin vordem Landesarbeitsgericht vom 22.12.1994 wurde das Rubrum „einverständlich” dahingehend berichtigt, „daß beklagt ist Rechtsanwalt F. W. K. …, handelnd als gerichtlich bestellter Konkursverwalter über das Vermögen der Firma F. Industrie-Verwaltungs-KG …”. Durch ein am Schluß dieser Sitzung verkündetes Urteil wurde die Berufung zurückgewiesen.

Auf den Antrag des Klägers hat die Rechtspflegerin eine vollstreckbare Ausfertigung der o.g. beiden arbeitsgerichtlichen Urteile gegen den Konkursverwalter erteilt. Auf dessen Erinnerung hat sie die Vollstreckungsklauseln gegen den Konkursverwalter und eine Vollstreckung aus ihnen für unzulässig erklärt und die Vollstreckungsklauseln aufgehoben. Der gegen diese Entscheidung eingelegten Erinnerung haben Rechtspflegerin und Richterin beim Arbeitsgericht nicht abgeholfen, letztere hat die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

B.

Das Beschwerdegericht ist für die Entscheidung zuständig.

Die Kammer schließt sich der überwiegend vertretenen Auffassung an, daß in dem Erinnerungsverfahren nach § 732 ZPO der Rechtspfleger (der für die Erteilung der Klausel zuständig ist, § 20 Ziff. 12 RPflG) zur Abhilfe berechtigt ist. Im Fall einer solchen Abhilfe stehen der Gegenpartei die allgemeinen Rechtsbehelfe des Klauselverfahrens zu. Die Sache ist also so anzusehen, als habe der Rechtspfleger die Erteilung der Klausel von Anfang an verweigert (vgl. Palm Rpfleger 1967, 365, 366; Stein-Jonas-Münzberg, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 732 Fußn. 46; Zöller-Stöber, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 732 Rn. 14, Schuschke, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Bd. 1, § 732 Rn. 10; a.A. – keine Abhilfemöglichkeit-: Thomas-Putzo, ZPO, § 732 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 54. Aufl., § 732 Rn. 7). Für die klagende Partei ist demgemäß die unbefristete Durchgriffserinnerung gegeben (vgl. Zöller-Stöber, a.a.O., § 726 Rn. 7 i.V. mit § 724 Rn. 13), die nach Nichtabhilfe durch Rechtspfleger und Richter und Vorlage an das Landesarbeitsgericht als Beschwerde gegen den Beschluß des Rechtspflegers zu werten ist (s. § 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG).

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Da hier ausschließlich Masseschulden in Rede stehen, ist der Konkursverwalter nach Konkurseröffnung in die Position des Gemeinschuldners eingerückt. Für einen solchen Fall ist § 727 ZPO entsprechend anwendbar (vgl. Thomas-Putzo, a.a.O., § 727 Rn. 3). Die „Rechtsnachfolge” ist hier durch den Konkurseröffnungsbeschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 31.08.1994 – 45 N 328/94 – und das bei de...

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