Leitsatz (amtlich)

Ein Kostenfestsetzungsbeschluß zu Lasten der durch einen Nachlaßpfleger vertretenen Erben kann gegen den Nachlaßkonkursverwalter umgeschrieben werden.

 

Normenkette

ZPO § 727; KO § 224

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Beschluss vom 03.11.1989; Aktenzeichen 2 O 726/89 II)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Nachlaßkonkursverwalters gegen den Beschluß des Rechtspflegers beim Landgericht Heilbronn vom 03.11.1989 wird

zurückgewiesen.

2. Der Konkursverwalter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert:

2.144,83 DM.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen O. als Nachlaßpfleger des W. am 09.06.1989 ein Versäumnisurteil über Hauptsumme und Kosten des Rechtsstreits erwirkt. Diese wurden mit Beschluß vom 23.08.1989 … festgesetzt. Auf Antrag der Klägerin hat der Rechtspfleger des Landgerichts mit Beschluß vom 03.11.1989 die am 07.09.1989 erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 727 ZPO auf den Konkursverwalter als Rechtsnachfolger des Beklagten umgeschrieben.

Gegen diesen Beschluß hat der Konkursverwalter Erinnerung eingelegt. Er macht geltend, das Verfahren sei gem. § 240 KO durch die am 28.06.1989 erfolgte Konkurseröffnung unterbrochen worden, der Kostenfestsetzungsbeschluß hätte also nicht erlassen werden dürfen. Außerdem handle es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch entgegen der Meinung der Klägerin nicht um eine Masseschuld, sondern um eine Konkursforderung, die – wie die Hauptforderung – zur Konkurstabelle angemeldet werden müsse.

Das Landgericht hat die Erinnerung ohne Abhilfe vorgelegt. Sie gilt damit als Beschwerde. Diese ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten aus einem Rechtsstreit gegen die durch einen Nachlaßpfleger vertretenen Erben ist gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 KO Masseschuld. Der Senat schließt sich in dieser Frage der von der herrschenden Meinung vertretenen Auffassung an (vgl. Jaeger, 8. Aufl., RN 14, Kuhn/Uhlenbruck, 10. Aufl., RN 6, Hess/Kropshofer, 3. Aufl., RN 6, Kilger, 15. Aufl., Anm. 1 e, je zu § 224 KO, mit weiteren Hinweisen). Der Titel über diese Masseschuld kann deshalb auf den Konkursverwalter umgeschrieben werden, der als Partei kraft Amtes Rechtsnachfolger der Erben ist. Unschädlich ist, daß der Nachlaßpfleger als Beklagter genannt ist, denn es ist offensichtlich, daß mit der gewählten Bezeichnung die durch ihn vertretenen Erben gemeint sind (Stein/Jonas/Münzberg, 20. Aufl., RN 10 zu § 727 ZPO und Fußnote 37 zu § 750 ZPO).

Auch wenn der Kostenfestsetzungsbeschluß wegen Unterbrechung des Verfahrens nicht hätte erlassen werden dürfen, ist er doch wirksam, solange er nicht auf Beschwerde aufgehoben wird (allgemeine Meinung, vgl. u. a. Stein/Jonas/Schumann, RN 26, 27 zu § 249 ZPO).

Die Unterbrechung nach §§ 240, 249 ZPO erstreckt sich nicht auf die Zwangsvollstreckung (Stein/Jonas/Schumann, RN 2, Zöller/Stephan, 15. Aufl., RN 1, Baumbach/Hartmann, 48. Aufl., Anm. 1, je zu § 249 ZPO) und damit auch nicht auf die sie vorbereitende Klauselumschreibung nach § 727 ZPO.

Die Klausel wurde also zu Recht umgeschrieben. Die Beschwerde des Konkursverwalters ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Belz, Schmucker, Dr. Steidel-Sigrist

 

Fundstellen

Haufe-Index 943864

KTS 1990, 629

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