Verfahrensgang

ArbG Essen (Beschluss vom 11.01.2001; Aktenzeichen 1 Ca 4322/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird derProzesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom11.01.2001 dahingehend abgeändert, dass ihr Rechtsanwalt D. beigeordnet wird.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin hat mit der Klage die Vergütung für die Monate August und September 2000 in Höhe von je 3.000,– DM brutto eingeklagt. Zuvor hatte die Klägerin unter dem Aktenzeichen 5 Ca 2660/00 gegen eine von dem Beklagten am 03.07.2000 ausgesprochene mündliche Kündigung auf Feststellung geklagt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Weiter hatte die Klägerin den Beklagten auf Zahlung der Vergütung für die Monate Juni und Juli 2000 in Höhe von je 3.000,– DM brutto verklagt. Dieser Rechtsstreit wie auch der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Rechtsstreit endeten durch Versäumnisurteile, wobei der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Rechtsstreit durch Versäumnisurteil vom 08.01.2001 beendet wurde.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin durch den angefochtenen Beschluss ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, die Anwaltsbeiordnung sei nicht erforderlich, da es sich bei den geltend gemachten Zahlungsansprüchen der Klägerin um einen einfach gelagerten Sachverhalt gehandelt habe, nachdem die Forderungen vom Beklagten nicht bestritten worden seien.

Hiergegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Beschwerde, mit der sie geltend macht, dass die Verfolgung der Lohnansprüche entscheidungserhebliche Vorkenntnis aus dem Kündigungsschutzprozess 5 Ca 2660/00 vorausgesetzt habe. Hier sei nicht einfach zu ermitteln gewesen, in welcher Rechtsform der Beklagte organisiert war bzw. wer der richtige Beklagte war. Hinzu komme, dass nach dem Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages auch der Lauf von Ausschlussfristen bzw. deren Rechtsgültigkeit habe geprüft werden müssen, da dort eine unter Berücksichtigung der Instanzrechtsprechung unzulässige einmonatige Ausschlussfrist vorgesehen gewesen sei. Diese Kenntnis hätte die Klägerin als juristische Laiin dem Rechtspfleger der Rechtsantragstelle nicht ordnungsgemäß vermitteln können, was sich auch daraus ergebe, dass bereits im Vorprozess der zuständige Beamte der Rechtsantragsstelle die Klägerin an einen Rechtsanwalt verwiesen habe.

Das Arbeitsgericht hat der am 14.03.2001 eingegangenen Beschwerde der Klägerin mit der Begründung nicht abgeholfen, dass die Beschwerde nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, soweit sie ausnahmsweise nach Instanzende noch zulässig sei, innerhalb einer Regelfrist von einem Monat einzulegen sei. Da der Rechtsstreit am 08.01.2001 geendet habe und der angegriffene Beschluss dem Klägervertreter am 15.01.2001 übersandt worden sei, sei die am 14.03.2001 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerdeschrift verspätet, was zur Unzulässigkeit der Beschwerde führe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist begründet. Der Klägerin ist ihr Prozessbevollmächtigter nach § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO beizuordnen, da die Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt in dem dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Rechtsstreit erforderlich erscheint.

1. Der Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Beschwerde steht nicht entgegen, dass sie erst am 14.03.2001, also rund zwei Monate nach dem Zugang des angefochtenen Beschlusses beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet gegen Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe die Beschwerde statt, wobei es sich um eine einfache nicht einer Beschwerdefrist unterliegende Beschwerde im Sinne des § 567 ZPO handelt.

Hiervon haben die Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 09.12.1993 – 14 Ta 203/93 –, Beschluss vom 20.11.1995 – 14 Ta 270/94 – sowie Beschlüsse vom 05.10.1995 – 15 Ta 295/95 – und vom 24.10.1996 – 15 Ta 190/96 –) eine Ausnahme gemacht, wenn die Beschwerde vor Abschluss des Rechtsstreits in der Hauptsache hätte eingelegt werden können. Maßgebend hierfür war die Überlegung, dass Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung zu bewilligen ist. Hieraus haben die für Prozesskostenhilfe zuständigen Beschwerdekammern die Schlussfolgerung gezogen, dass grundsätzlich mit der Beendigung des Rechtsstreits Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden könne, weil von einer beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht mehr die Rede sein könne, wenn der Rechtsstreit in der Instanz bereits erledigt sei. Hiervon hat allerdings die zitierte Rechtsprechung dann eine Ausnahme gemacht, wenn die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe vom Arbeitsgericht so spät getroffen worden war, dass eine Einlegung der Beschwerde innerhalb der noch nicht abgeschlossenen Instanz auch...

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