Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsteilübergang. Rechtssache „Klarenberg”
Leitsatz (amtlich)
1. Kommt den materiellen und immateriellen Betriebsmitteln und der menschlichen Arbeitskraft eine entscheidende Bedeutung für die Identität der wirtschaftlichen Einheit zu, ist es für die Gesamtbeurteilung, ob ein Übergang stattgefunden hat, nicht notwendig, dass der Erwerber einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernommen hat (BAG vom 22.07.2009, AP Nr. 279 zu § 613 a BGB).
2. Das Erfordernis der Identitätswahrung verlangt nicht, dass die konkrete Organisation der verschiedenen Produktionsfaktoren durch den Erwerber beibehalten wird. Erforderlich ist vielmehr die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren (EuGH vom 12.02.2009, NZA 2009, Seite 252).
Normenkette
Richtlinie 2001/23/EG; BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Wesel (Beschluss vom 05.02.2010; Aktenzeichen 4 Ca 1826/06) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.02.2010 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Wahrnehmung der Interessen des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug zurückgewiesen.
Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO i.V. mit § 11a Abs. 3 ArbGG ist der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Ob die Vertretung der bedürftigen Partei durch einen Rechtsanwalt im Einzelnen erforderlich ist, richtet sich nach dem tatsächlichen Umfang und der rechtlichen Schwierigkeit der Sache sowie deren Bedeutung für den Antragsteller als auch nach der Fähigkeit, sich auf eine Weise, die dem gerecht wird, schriftlich und mündlich verständlich zu machen oder einen Antrag zur Niederschrift der Rechtsantragstelle zu geben (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18.12.2001 – 1 BvR 391/01, Rpfleger, 2002, 212; BGH, Beschluss v. 08.07.2004 – IX ZB 565/02, NJW 2004, 3260; MünchKom/Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 121 Rz. 7). Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts, welcher die Beschwerdekammer beitritt, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt dann erforderlich, wenn sie nicht nur ratsam, sondern nach gerade unerlässlich ist (vgl. BAG Beschluss v. 08.05.2003 – 2 AZB 56/02 – AP Nr. 25 zu § 9 ArbGG 1979; LAG Düsseldorf in stdRspr., vgl. Beschluss v. 19.09.2007 – 3 Ta 475/07).
Dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, sich bezüglich der offenstehenden Vergütung für den Monat Mai 2009 sowie der Erteilung ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen für die Monate April und Mai 2009 an die Rechtsantragstelle des nächstgelegenen Arbeitsgerichts mit dem Ziel einer entsprechenden Klage zu wenden und sich bis zum Gütetermin zunächst selbst zu vertreten, konnte auch auf der Grundlage des weiteren Beschwerdevortrages nicht festgestellt werden. Insoweit ist davon auszugehen, dass es bei einfachen Lohnklagen bzw. der Titulierung eines Lohnabrechnungsanspruchs sowie u. a. im Falle der Herausgabe von Arbeitspapieren und der Zeugniserteilung im Hinblick auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rechtsantragstelle des nächstgelegenen Arbeitsgerichts regelmäßig einer Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht bedarf (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss v. 13.08.2001 – 2 Ta 200/01, NZA-RR 2002, 159; Beschluss v. 28.07.2006 – 3 Ta 259/06). Anderenfalls würde das Tatbestandsmerkmal „erforderlich” des § 121 Abs. 2 ZPO ins Leere laufen, wonach eine Beiordnung nur erfolgen kann, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich, d.h. also unabdingbar erscheint (vgl. BAG Beschluss v. 08.05.2003 – 2 AZB 56/02 – AP Nr. 25 zu § 9 ArbGG 1979; LAG Düsseldorf in stdRspr., vgl. Beschluss v. 14.12.2006 – 3 Ta 485/06).
Gegenstand der Klage war vorliegend ein einfach gelagerter Sachverhalt. Der Kläger hat auf der Grundlage eines Stundenlohns von 13,– EUR brutto bei einer 40-Stunden-Woche rückständige Vergütung in Höhe von 2.284,– EUR brutto geltend gemacht. Die Ermittlung dieses Anspruchs wies weder unter rechtlichen noch rechnerischen Gesichtspunkten Schwierigkeiten auf. Soweit der Kläger mit der Beschwerde angeführt hat, der Arbeitsvertrag sei unübersichtlich, im Übrigen habe es eine mündliche Lohnabrede über die Zahlung von 500,– EUR netto pro Woche zwischen den Parteien gegeben, ist dies weder in die Berechnung der Klageforderung selbst noch in die Klagebegründung eingeflossen und auch weiterhin im Rechtsstreit nicht thematisiert worden. Dass die Beklagte der Klageforderung vom Tatsächlichen oder Rechtlichen her substantiiert bestreitend entgegengetreten wäre und s...