Leitsatz (amtlich)

1. Ein Betriebsratsmitglied ist im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei einer Eingruppierung „in eigener Sache” nicht nur an der Beschlussfassung und an der ihr vorangehenden Beratung „verhindert” i. S. von § 26 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Vielmehr bezieht sich diese Verhinderung auch auf die schriftliche Mitteilung von der verweigerten Zustimmung des – Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

2. Demzufolge tritt die in § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG geregelte Zustimmungsfiktion ein, wenn bei einer derartigen Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden nicht sein Stellvertreter die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unterschreibt.

 

Normenkette

BetrVG § 26 Abs. 3 S. 1, § 40 Abs. 1, § 99 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Beschluss vom 13.08.2001; Aktenzeichen 8 BV 12/01)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 19.03.2003; Aktenzeichen 7 ABR 15/02)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.08.2001 – 8 BV 12/01 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz hoch darüber, ob der Betriebsrat von der Arbeitgeberin auch die Freistellung von den in dem vor dem Arbeitsgericht Wuppertal anhängig gewesenen Verfahren gleichen Rubrums – 5 BV 70/99 – entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen kann.

In dem vorerwähnten Beschlussverfahren stritten die Beteiligten um die Zustimmung zur Höhergruppierung des Betriebsratsvorsitzenden K.. Dieser – bis dahin in Lohngruppe 7 eingestuft – war auf die Stelle eines Gruppenleiters versetzt worden und sollte nach Vorstellung der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) nunmehr in Lohngruppe 8 eingruppiert werden. Die mit Schreiben vom 23.09.1999 begehrte Zustimmung verweigerte der Betriebsrat (Beteiligte zu 1) unter dem 30.09.1999 schriftlich mit der Begründung, Herr K. gehöre in die Lohngruppe 10. Das Schreiben trug die Unterschrift des Herrn K. der ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses zuvor an Beratung oder Beschlussfassung nicht teilgenommen hatte.

Nachdem die Arbeitgeberin Herrn K. in der Folge nach Lohngruppe 8 vergütet hatte, begehrte der Betriebsrat mit seinem am 24.11.1999 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingereichten Antrag, der Arbeitgeberin aufzugeben, das Verfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zur Ersetzung seiner verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters M.K. in die Tarifgruppe 8 binnen einer Frist von vier Wochen ab Rechtskraft einzuleiten. Mit Beschluss vom 19.01.2000 wies das Arbeitsgericht Wuppertal – 5 BV 70/99 – dieses Begehren mit der Begründung zurück, wegen der Unterzeichnung des Widerspruchsschreibens durch den Betriebsratsvorsitzenden in eigener Sache sei dieses als nicht unterschrieben zu behandeln. Gleichzeitig fehle es damit an einer formwirksamen Zustimmungsverweigerung. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist rechtskräftig.

Für ihre anwaltliche Tätigkeit in dem vorerwähnten Beschlussverfahren – 5 BV 70/99 – stellten die Verfahrensbevollmächtigten dem Betriebsrat unter dem 04.08.2000 DM 1.248,62 einschließlich 16 % MWSt. in Rechnung. Die Arbeitgeberin lehnte es ab, die Kosten zu begleichen.

Mit seinem beim Arbeitsgericht Wuppertal am 09.02.2001 eingereichten Antrag verlangt der Betriebsrat, soweit für diese Instanz noch von Interesse, von der Arbeitgeberin die Freistellung von den Anwaltsgebühren gemäß Rechnung vom 10.03.2000 in Höhe von DM 1.248,62.

Der Betriebsrat hat diesbezüglich geltend gemacht:

Auch wenn er in dem Beschlussverfahren 5 BV 70/99 nicht obsiegt habe, sei die Durchführung der Rechtsstreitigkeit doch nicht offensichtlich aussichtslos oder gar mutwillig gewesen. Es sei in diesem Verfahren um eine höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage gegangen. § 126 BGB gelte nur für Willenserklärungen, nicht aber für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, wozu die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gehöre. Überdies habe die Arbeitgeberin zumindest die wegen der Durchführung des Anhörungstermins entstandene Verhandlungsgebühr verursacht, in dem sie es versäumt habe, auf die Problematik der Unterzeichnung des Schreibens vom 30.09.1999 hinzuweisen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn von den Anwaltsgebühren gemäß Rechnungen seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 10.03.2000 in Höhe von 426,88, vom 04.08.2000 in Höhe von DM 1.248,62 und vom 31.08.2000 in Höhe restlicher DM 148,19 freizustellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten:

Die Rechtsverfolgung durch den Betriebsrat u.a. in dem Beschlussverfahren 5 BV 70/99 sei aussichtslos und mutwillig gewesen. Die Unwirksamkeit der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats sei offensichtlich gewesen, weil sein Vorsitzender niemals in eigenen Angelegenheiten wirksam handeln könne. Hierauf müsse sie den Betriebsrat nicht erst hinweisen.

Das Arbeitsgericht...

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