Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Arbeitspapiere

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Ausfüllung und Herausgabe von Arbeitspapieren ist im Regelfall je Arbeitspapier ein Wert von 500,– DM anzunehmen (Änderung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer 7 Ta 115/85 vom 11.4.1985 – LAGE § 3 ZPO Nr. 2).

 

Normenkette

ZPO § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Beschluss vom 28.10.1996; Aktenzeichen 8 Ca 720/96)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte H., M., Z. und W. wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels derStreitwertbeschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 28.10.1996 teilweise abgeändert.

Der Streitwert wird anderweitig auf 1.500,– DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: bis 600,– DM.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG; 9 Abs. 2 BRAGO) ist teilweise erfolgreich.

Die Ausfüllung und Herausgabe von Arbeitspapieren hat die Beschwerdekammer in ständiger Rechtsprechung je Arbeitspapier mit 300,– DM bewertet (vgl. in: LAGE § 3 ZPO Nr. 2). Wegen des geänderten Geldwertes – die zitierte Entscheidung liegt über 12 Jahre zurück – ist dieser Wert nunmehr auf 500,– DM zu erhöhen. Insoweit ändert die Beschwerdekammer ihre bisherige Rechtsprechung. Danach ergibt sich hier, da die Ausfüllung und Herausgabe der Lohnsteuerkarten für die Jahre 1993, 1994 und 1995 Verfahrensgegenstand waren, ein Betrag von 1.500,– DM.

Eine noch höhere Festsetzung, wie sie die Beschwerdeführer erstreben, hält die Beschwerdekammer mit Rücksicht darauf, daß ein konkret drohender Schaden nicht dargetan ist und den Steuerbehörden ein eigenes Ermittlungsrecht zusteht, für nicht mehr angemessen (vgl. insoweit bereits den zitierten Beschluß der Beschwerdekammer).

Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

 

Unterschriften

Dr. Rummel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1033102

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