Entscheidungsstichwort (Thema)
Ratenzahlung. Prozesskostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
Ebenso wie bei der Berücksichtigung gemeinsamer Belastungen i.S.v. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4 ZPO ist auch bei den Kosten der gemeinsamen Unterkunft für die Berechnung der Prozesskostenhilfe auf das Verhältnis der Nettoeinkommen der verdienenden Bewohner abzustellen.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Solingen (Beschluss vom 13.04.2007; Aktenzeichen 5 Ca 2190/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 13.04.2007 abgeändert.
Die Klägerin wird mit monatlichen Raten von 30,– EUR an den Kosten des Verfahrens beteiligt.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Staatskasse ist begründet.
Die Klägerin ist mit monatlichen Raten von 30,– EUR an den Verfahrenskosten gem. Tabelle § 115 Abs. 2 ZPO zu beteiligen.
Das Arbeitsgericht ist zunächst zutreffend von einem Einkommen der Klägerin in Höhe von 729,60 EUR an Arbeitslosengeld, einem abzusetzenden allgemeinen Freibetrag von 382,– EUR sowie weiteren Kreditratenbelastungen von 50,– EUR ausgegangen. In Abzug zu bringen waren weiterhin die Kosten der R+V Versicherung für Privathaftpflicht mit 4,98 EUR monatlich. Für die Anrechnung einer zusätzlichen weiteren Haftpflichtversicherung bei der Allianzversicherung war im Rahmen der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens i.S. des § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4 ZPO kein Raum. Die Kosten für Internetzugang, Telefon sowie den Sportpark „G. und X.” sind als regelmäßig durch die Freibeträge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO abgegoltene Kosten der allgemeinen Lebenshaltung ebenso wenig in Ansatz zu bringen (vgl. Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH und BerH, 4. Aufl., Rz. 274 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Kosten der Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer für das Fahrzeug der nicht erwerbstätigen Klägerin, § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII. Dass die Klägerin das Fahrzeug für Vorstellungs- oder Bewerbungsgespräche zwingend benötigt, ist nicht dargetan (vgl. insoweit LAG Düsseldorf, Beschluss v. 31.05.2006 – 2 Ta 38/06).
Soweit das Arbeitsgericht sodann die Hälfte der monatlichen Miete von 700,– EUR einschließlich Nebenkosten in Höhe von 350,– EUR in Anrechnung gebracht hat, ist dem nicht beizutreten. Der Klägerin sind anteilige Wohnkosten vielmehr nur in Höhe von 200,90 EUR anzurechnen.
Soweit das Arbeitsgericht seiner hälftigen Aufteilung die Rechtsprechung der bisherigen Beschwerdekammer zugrunde gelegt hat, wonach grundsätzlich auf die Vereinbarung zur Kostenteilung unter den Bewohnern abzustellen und von den diesbezüglichen Angaben des Antragstellers ohne weitere Glaubhaftmachung sodann auszugehen sei (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss v. 15.08.2007 – 2 Ta 324/07), folgt dem die nunmehr zuständige Beschwerdekammer nicht. Ebenso wie bei der Berücksichtigung gemeinsamer Belastungen i.S. von § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4 ZPO ist auch bei den Kosten der gemeinsamen Unterkunft für die Berechnung der Prozesskostenhilfe auf das Verhältnis der Nettoeinkommen der verdienenden Bewohner abzustellen (vgl. bereits LAG Düsseldorf, Beschluss v. 18.02.1991 – 14 Ta 2/91; vgl. Schoreit/Groß, BerH und PKH, 9. Aufl., § 115 ZPO Rz. 60 m.w.N.). Entsprechend stellt auch die gesetzliche Regelung in § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 ZPO einen Bezug der Angemessenheit und damit Anrechenbarkeit der Wohnkosten zu den sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen her. Die Nettoeinkünfte des Antragstellers und der Mitbewohner sind nach den allgemeinen Regeln gem. §§ 117 Abs. 2 S. 1, 118 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Liegen diesbezüglich keine konkreten Angaben des Antragstellers vor oder ermangelt es an einer nachvollziehbaren Glaubhaftmachung, so sind die Kosten der Unterkunft alsdann nach Kopfteilen auf die Bewohner zu verteilen.
Vorliegend verfügt die Klägerin nach ihren glaubhaft gemachten Angaben über ein monatliches Arbeitslosengeld von 729,60 EUR, ihr Lebensgefährte über Nettoeinkünfte in Höhe von 1.806,23 EUR. Im Verhältnis zu den Gesamteinkünften ergibt sich für die Klägerin ein Anteil in Höhe von 28,7 %, so dass ihr die Wohnkosten von insgesamt 700,– EUR anteilig mit 200,90 EUR anzurechnen sind. Hiernach ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen der Klägerin in Höhe von (729,60 EUR ./. 382,– EUR ./. 50,– EUR ./. 200,90 EUR ./. 4,98 EUR) 91,72 EUR, welches gemäß Tabelle zu § 115 ZPO zu Monatsraten von 30,– EUR führt. Eine andere monatliche Rate ergibt sich auch nicht im Falle der Berücksichtigung der von der Klägerin – ohne Angabe des Versicherungsnehmers – angeführten Hausratsversicherung mit anteilig 2,36 EUR monatlich auf der Grundlage der vorgenannten Beteiligung mit 28,7 %.
Auf die Beschwerde der Staatskasse war daher die angefochtene Entscheidung abzuändern.
Gegen diesen Beschluss findet mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein gesetzlich gebotener Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht statt.
Unterschriften
Dr. Westhoff
Fundstellen
Haufe-Index 2030244 |
ZMR 2009, ... |