Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Berücksichtigung der Wohnkosten einer von mehreren Personen gemeinsam genutzten Unterkunft im Rahmen der Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kosten einer von mehreren Personen gemeinsam genutzten Unterkunft ist in dem Verhältnis der Nettoeinkommen der verdienenden Bewohner im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen.

2. Dass zwischen den Beteiligten eine andere Aufteilung vereinbart worden ist und praktiziert wird, ist dabei unbeachtlich, da die Berücksichtigung anfallender Wohnkosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht zur Disposition der Parteien steht.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nrn. 3-4

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.11.2013; Aktenzeichen 11 Ca 6684/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.11.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Dem anwaltlich vertretenen Kläger ist durch den angefochtenen Beschluss vom 28.11.2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Zahlung monatlicher Raten von 175,-- € für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt worden. Gegen den ihm am 03.12.2013 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 23.12.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und die Herabsetzung der monatlichen Rate im Hinblick auf erhöhte Wohnkosten sowie Bewerbungskosten beantragt. Durch Beschluss vom 06.01.2014 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 u. 2, 569 Abs. 1 u. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht monatlich aus dem Einkommen des Klägers zu zahlende Raten von 175,-- € festgesetzt, Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO. Zu einer Herabsetzung der monatlichen Rate bestand kein gesetzlich gerechtfertigter Anlass.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht seiner angefochtenen Entscheidung monatliche Einkünfte des Klägers von 1.172,10 € zugrunde gelegt und ist nach Abzug des allgemeinen Freibetrages von 442,-- € gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2 a ZPO zu einem verbleibenden Einkommen von 730,10 € gelangt. Die vom Kläger durch Vorlage des Mietvertrages glaubhaft gemachten Wohnkosten von insgesamt 575,-- € hat es sodann zu Recht im Verhältnis der Einkünfte des Klägers zu den Gesamteinkünften mit seiner Lebensgefährtin mit 35,68 % und damit 205,16 € in Abzug gebracht. Unter Berücksichtigung der Zahlungen von monatlich 52,-- € an den Deutschen Inkassodienst ist zutreffend von einem einzusetzenden Einkommen von 472,94 € und damit monatlichen Raten von 175,-- € gem. Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO ausgegangen worden.

Gegen die Berechnung des einzusetzenden Einkommens wendet sich der Kläger ersichtlich nur insoweit, als er den Wohnkostenansatz für nicht zutreffend erachtet und einen Sonderbedarf für Werbungskosten mit monatlich 50,-- € geltend macht. Dem ist das Arbeitsgericht zu Recht nicht gefolgt.

Ebenso wie bei der Berücksichtigung gemeinsamer Belastungen i. S. von § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4 ZPO ist auch bei den Kosten der gemeinsamen Unterkunft für die Berechnung der Prozesskostenhilfe auf das Verhältnis der Nettoeinkommen der verdienenden Bewohner abzustellen (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss v. 18.03.2008 - 3 Ta 93/08; Beschluss v. 28.05.2009 - 3 Ta 311/09; vgl. bereits LAG Düsseldorf, Beschluss v. 18.02.1991 - 14 Ta 2/91; vgl. OLG Köln, FamRZ 2003, 1394; OLG Koblenz, Beschluss v. 28.12.1999, MDR 2000, 728; vgl. Schoreit/Groß, BerH und PKH, 11. Aufl., § 115 ZPO Rz. 59 m. w. N.). Entsprechend stellt auch die gesetzliche Regelung in § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 ZPO einen Bezug der Angemessenheit und damit Anrechenbarkeit der Wohnkosten zu den sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen her. Bei der Ermittlung der Kostenquote war von den unbereinigten Nettoeinkommen des Klägers sowie seines Mitbewohners auszugehen.

Bei monatlichen Einkünften des Klägers an Krankengeld in Höhe von 1.127,10 € sowie Nettoeinkünften der Lebensgefährtin von 2.112,76 € ergab sich ein Gesamteinkommen von 3.284,86 €. Hiernach ergab sich im Verhältnis der Einkünfte des Klägers zum Gesamteinkommen ein Anteil von 35,68 %, sodass die Wohnkosten von insgesamt 575,-- € auch nur in diesem Umfang bei ihm in Anrechnung zu bringen sind. Inwieweit der Kläger mit seiner Lebensgefährtin eine andere Aufteilung der Wohnkosten vereinbart hat und entsprechend praktiziert, ist im Rahmen der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und der Festsetzung der Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 ZPO nicht relevant, da die im Rahmen der Prozesskostenhilfe anstehende Berücksichtigung anfallender Wohnkosten nicht zur internen Disposition der Parteien steht.

Soweit der Kläger mit der Beschwerde monatliche Bewerbungskosten von 50,-- € geltend gemacht hat, vermochte dem ebenfall...

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