Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsersetzungsverfahren. Antrag nach § 100 BetrVG

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Streitwert ist für den Antrag gem. § 99 Abs. 4 BetrVG auf zwei Bruttomonatsgehälter des betroffenen Arbeitnehmers festzusetzen. Für den Antrag nach § 100 BetrVG kommt ein halber Wert hinzu.

 

Normenkette

RVG § 23

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Beschluss vom 31.03.2006; Aktenzeichen 8 BV 63/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Essen in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 31.03.2006 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde der Antragstellerin konnte keinen Erfolg haben.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf jeden Fall nicht zu hoch festgesetzt.

1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht für den Verfahrensantrag zu 1. auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur geplanten Versetzung der Mitarbeiterin L. den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf zwei Monatsverdienste der Mitarbeiterin L. festgesetzt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, der auch die nunmehr zuständige Beschwerdekammer folgt (vgl. LAG Düsseldorf vom 11.05.1999 – 7 Ta 143/99 – LAGE § 8 BRAGO Nr. 41; Beschluss vom 02.07.2004 – 17 Ta 390/04 –; Beschluss vom 20.01.2003 – 17 Ta 545/02 –; 6. Kammer Beschluss vom 31.01.2006 – 6 Ta 19/06 –; vgl. auch GK-ArbGG/Wenzel, Stand März 2005, § 12 Rdnr. 485). Insoweit entspricht die Streitwertfestsetzung dem Streitwert für eine Änderungskündigung. Die nunmehr zuständige Beschwerdekammer sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Der zweifache Monatsverdienst entspricht insoweit dem festgesetzten Betrag von 6.462,– EUR.

2. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 2. nicht gesondert bewertet. Der Grundsatz der reformatio in peius im Beschlussverfahren hindert die Kammer jedoch insoweit einen weiteren Streitwert festzusetzen. Lediglich die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt.

Allerdings sei darauf hingewiesen, dass grundsätzlich in dem Fall, dass zu dem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG der Antrag des Arbeitgebers nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hinzutritt, ein gesonderter Streitwert festzusetzen ist, der allerdings den Wert des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu unterschreiten hat. In der Regel wird seit der ständigen Rechtsprechung der früher zuständigen 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf der Wert dieses Verfahrens mit der Hälfte des Betrages des Wertes des Zustimmungsersetzungsverfahrens bemessen; in einfach gelagerten Fällen kann es geboten sein, den Wert geringer zu bemessen (LAG Düsseldorf vom 10.02.2000 – 7 Ta 694/99 –; Beschluss vom 14.09.2004 – 17 Ta 445/04 – ebenso LAG Bremen, Beschluss vom 19.07.2001 – 4 Ta 33/01 – AR-Blattei ES 160.13 Nr. 225 und LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.1994 – 8 TaBV 80/94 – LAGE § 8 BRAGO Nr. 26). Dem folgt auch die nunmehr zuständige Beschwerdekammer.

 

Unterschriften

Goeke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3578051

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