Entscheidungsstichwort (Thema)
Erheblichkeitsprüfung vor Aussetzung einer „equal pay” Klage
Leitsatz (amtlich)
Eine Aussetzung setzt die Erheblichkeit der Frage der Tariffähigkeit der CGZP voraus.
Diese Voraussetzungen sind zu verneinen, wenn die Anwendbarkeit eines anderen Tarifvertrages im Hinblick auf die Benachteiligung des Leiharbeitnehmers nicht schlüssig vorgetragen ist.
Normenkette
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 5 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Krefeld (Beschluss vom 24.05.2011; Aktenzeichen 3 Ca 844/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 24.05.2011 – 3 Ca 844/11 – wird zurückgewiesen.
Streitwert: 1.000,00 EUR
Tatbestand
I.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, einem Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, Vergütungsansprüche für die Monate Januar 2008 bis Mai 2008 aus dem Grundsatz des „Equal Pay” geltend.
Der Kläger war vom 23.06.2006 bis Mai 2008 bei der Beklagten als Lagerarbeiter zu einem Stundenlohn von 6,80 EUR nebst Zulage von 0,20 EUR beschäftigt.
Im Arbeitsvertrag vom 23.06.2006 heißt es in § 1 wörtlich:
„Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien dieses Arbeitsvertrages bestimmen sich vollinhaltlich ab dem 01.01.2004 nach dem Tarifgemeinschaft Zeitarbeitsunternehmen im B.V.D. – Bundesvereinigung Deutscher Dienstleistungsunternehmen und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PS geschlossenen Tarifverträgen, bestehend aus dem Tarifvertrag D.O.L.E.R.O (Mantel-), Entgeltrahmen- und Entgelttarifverträgen sowie etwaigen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer jeweils gültigen Fassung. […]”
Die Beklagte setzte den Kläger während der Dauer seiner Beschäftigung bei verschiedenen Kunden ein.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Vergütungsansprüche in Höhe von 2.830,98 EUR brutto geltend gemacht für den Zeitraum von Januar bis Mai 2008. Er hat vorgetragen, dass er insgesamt 919,15 Stunden gearbeitet habe, wobei die Urlaubsstunden hinzugerechnet worden seien.
Bekanntlich seien die Tarifverträge der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit keine Tarifverträge im Rechtssinne, so dass entsprechend der Grundsatz des „Equal Pay” gelte und mangels Anhaltspunkte Tarifverträge zugrunde zu legen sind, um den korrekten Lohn festzustellen. Nach dem Tarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditionslogistik und Transportwirtschaft in Nordrhein-Westfalen betrage der tarifliche Stundenlohn im Jahre 2008 10,08 EUR.
Die Beklagte hat bestritten, dass der Anspruch auf Differenzvergütung für die Zeit seiner Beschäftigung 3,08 EUR betrage. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass im Entleiherbetrieb bzw. in den Entleiherbetrieben, in denen der Kläger eingesetzt war, die Tarifverträge in der Speditionslogistik und Transportwirtschaft Anwendung fanden. Vorsorglich werde auch bestritten, dass während der Beschäftigungszeit des Klägers den vergleichbaren Stammarbeitnehmern im Entleiherbetrieb ein Stundenlohn in Höhe von 10,08 EUR brutto gewährt würde.
Darüber hinaus, so trägt die Beklagte vor, berufe sich der Kläger auf die Unwirksamkeit des Tarifwerkes AMP/CGZP. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Tarifunfähigkeit der CGZP vor dem 14.12.2010 existiere nicht. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – betreffe nur die Zukunft. Über die Tariffähigkeit in der Vergangenheit sei ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Berlin – 29 BV 13947/10 – anhängig, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Entsprechend sei das Verfahren gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen und ausgeführt, dass eine Aussetzung des Verfahrens jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt nicht in Betracht komme.
Zum einen sei davon auszugehen, dass der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 zur fehlenden Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen auch für die Vergangenheit Rechtskraft entfalte, da die materielle Rechtskraft in zeitlicher Hinsicht soweit reiche, wie die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Wesentlichen unverändert sind (Ziffer 1 der Beschlussgründe).
Zum anderen lägen die Voraussetzungen für eine Aussetzung hier bereits deshalb nicht vor, weil es nach dem derzeitigen Streitstand nicht ausschließlich auf die Frage der Tariffähigkeit ankomme. Es fehle ein konkreter Vortrag zu dem im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen.
Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte die vorliegende sofortige Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin, gegen deren Zulässigkeit gemäß § 78 ArbGG i. V. m. den §§ 567 Abs. 1 Ziff. 1 und 252 ZPO keine Bedenken bestehen, konnte zur Zeit keinen Erfolg haben.
Die Beschwerdekammer folgt dem Arbeitsgericht insoweit, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausz...