Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung einer „equal-pay” Klage wegen Abhängigkeit von der Tariffähigkeit einer Vereinigung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Aussetzung einer „equal-pay” Klage für den Zeitraum 2007 – 2009 nach der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – zur Tariffähigkeit der CGZP.

 

Normenkette

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 5 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 29.09.2011; Aktenzeichen 4 Ca 8299/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.09.2011 wird zurückgewiesen.

Streitwert: 8.700,00 EUR

Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über diverse Ansprüche auf Vergütungsnachzahlung auf Basis des sogenannten „equal-pay”-Grundsatzes. Der Kläger begehrt Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum von 2007 bis Juli 2011, überdies eine Weihnachts- und eine Sondervergütung jeweils für die Jahre 2007 bis 2010.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der Zeitarbeitsbranche, welches Arbeitnehmer auf der Grundlage der durch das Landesarbeitsamt NRW am 24.03.1977 erteilten Erlaubnis „verleiht”. Der Kläger steht in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten seit dem 27.01.2003. In dem ab 01.01.2005 geltenden Arbeitsvertrag heißt es in Ziffer 1. u. a. wie folgt:

„Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages bestimmen sich nach den nachstehenden Regelungen sowie nach den zwischen der Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen e. V. (INZ) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung (…).”

Der Arbeitgeber ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mitarbeiter die vorgenannten Tarifverträge jeweils für die Zukunft zu ersetzen, die von einem anderen für den Arbeitgeber zuständigen Arbeitgeberverband geschlossen wurden (Tarifwechsel kraft Inbezugnahme). (…)”

Der in Ziffer 1. in Bezug genommene Tarifvertrag zwischen der INZ und der CGZP wurde unter dem 09.06.2005 geschlossen.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass er als Kombi-Außendienstmonteur tätig gewesen sei und dass er nach dem Tarif der Stammarbeiter der S.-AG eine Vergütung nach Vergütungsgruppe B 2 beanspruchen könne, da die tariflichen Vereinbarungen mit der CGZP mangels Tariffähigkeit unzulässig seien. Dies habe das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 14.12.2010 festgestellt.

Auf dieser Grundlage begehrt der Kläger zuletzt Zahlung von insgesamt 64.785,26 EUR brutto nebst Zinsen.

Das Arbeitsgericht hat durch Teil-Urteil vom 29.09.2011 der Klage insoweit stattgegeben, als der Kläger die Differenz der Vergütung für den Zeitraum von Januar 2010 bis Juli 2011, eine Weihnachts- sowie eine Sonderzuwendung für das Jahr 2010 geltend gemacht hat.

Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2009 hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit ausgesetzt, da diese Ansprüche von der Frage der Tariffähigkeit der CGZP zu diesem Zeitpunkt abhingen.

Durch Beschluss vom 29.09.2011 hat das Arbeitsgericht wie folgt entschieden:

„Der Rechtsstreit über die Klageanträge zu 1., 2., 3., 5., 6., und 7. sowie über den Klageantrag zu 9., soweit er darauf gerichtet ist, die Beklagte zur Zahlung der Sonderzuwendungen 2007 bis 2009 in Höhe von jeweils 300,00 EUR brutto nebst Zinsen zu verurteilen, wird ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen am 09.06.2005 tariffähig war.”

Gegen diesen Aussetzungsbeschluss wendet sich der Kläger mit seiner fristgemäß eingelegten sofortigen Beschwerde. Er macht im Wesentlichen geltend, dass das Bundesarbeitsgericht im Ergebnis auch die Tarifunfähigkeit der CGZP zum Zeitpunkt 09.06.2005 festgestellt habe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers, gegen dessen Zulässigkeit gemäß § 78 ArbGG i. V. m. den §§ 567 Abs. 1 Ziffer 1 und 252 ZPO keine Bedenken bestehen, konnte keinen Erfolg haben. Der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden; die Beschwerdekammer folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts sowohl in dem Beschluss vom 29.09.2011 als auch in dem Nichtabhilfebeschluss vom 01.12.2011.

Wie die Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts bereits im Beschluss vom 11. November 2011 – 2 Ta 558/11 – entschieden hat, besteht bei der vorliegenden Fallkonstellation eine Aussetzungspflicht:

1.

a) Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 1. Altern. ArbGG hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des in § 2 a) Abs. 1 Nr. 4 ArbGG vorgesehenen Beschlussverfahrens auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder tarifzuständig ist. Das Gericht hat das Verfahren von Amts wegen und ohne dass die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist bis zum Abschluss des Beschlussverfahrens auszusetzen (vergleiche BAG vom 28. Jan...

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