Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung einer „equal-pay” Klage wegen Abhängigkeit von der Tariffähigkeit einer Vereinigung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Aussetzung einer „equal-pay” Klage für den Zeitraum 2005 – 2006 nach der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – zur Tariffähigkeit der CGZP.

 

Normenkette

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 5 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Beschluss vom 02.08.2011; Aktenzeichen 8 Ca 2799/06)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 02.08.2011 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwert: 1.400,00 EUR

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin als ehemalige Leiharbeitnehmerin gegen die Beklagte als Verleiherin auf Zahlung des Lohns vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers („equal-pay” – § 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG) für den Beschäftigungszeitraum.

Die Klägerin war vom 06.12.2005 bis 22.07.2006 bei der Beklagten, einem im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Zeitarbeitsunternehmen der B.-Gruppe beschäftigt.

Nach § 1 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 05.12.2005 fand der mit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) abgeschlossene Haustarifvertrag in der jeweils letzten Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

Maßgeblich waren insoweit die Haustarifverträge vom 22.12./27.12.2004.

Das Arbeitsgericht Wuppertal hatte zunächst mit Beschluss vom 27.12.2006 den vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Frage der Tariffähigkeit der CGZP.

Nachdem das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – über die Tariffähigkeit der CGZP entschieden hatte, fand eine Anhörung der Parteien zu der Frage statt, inwieweit trotz dieser Entscheidung das vorliegende Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen sei. Die Klägerin verneint dies und beruft sich u. a. auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.11.2006 – 10 AZR 665/05 –. Die Beklagte bejaht die Notwendigkeit der Aussetzung, da bisher nicht feststehe, ob die CGZP auch zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Vertragsabschlusses nicht tariffähig gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin, gegen deren Zulässigkeit gemäß § 78 ArbGG i. V. m. den §§ 567 Abs. 1 Ziff. 1 und 252 ZPO keine Bedenken bestehen, konnte keinen Erfolg haben.

Der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.

1.

a) Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 1. Altern. ArbGG hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des in § 2 a) Abs. 1 Nr. 4 ArbGG vorgesehenen Beschlussverfahrens auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder tarifzuständig ist. Das Gericht hat das Verfahren von Amts wegen und ohne dass die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist bis zum Abschluss des Beschlussverfahrens auszusetzen (vergleiche BAG vom 28. Januar 2008 – 3 AZB 30/07 – NZA 2008,489 Rdn. 10; LAG Hamm vom 28. September 2011 – 1 Ta 500/11 – juris Rdn. 13; GK-ArbGG/Dörner, Stand September 2009, § 97 Rdn. 48).

b) Dabei ist die Ansicht des aussetzenden Gerichts hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit für die bei ihm zugrundelegende Rechtsfrage nur begrenzt überprüfbar. Andernfalls würden Fragen, deren Klärung nach der Systematik der Zivilprozessordnung den Rechtsmitteln der Berufung und gegebenenfalls der Revision vorbehalten ist, in das anders gestaltete Beschwerdeverfahren, das beispielsweise keine Pflicht zur mündlichen Verhandlung kennt, verschoben. Die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitstoffs durch das Arbeitsgericht hat das Beschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen, da eine Überprüfung dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten ist. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Entscheidungserheblichkeit offensichtlich nicht vorliegt (vgl. BAG vom 20.01.2008 – 3 AZB 30/07 – NZA 2008, 489, Rdn. 10; BAG vom 26.10.2009 – 3 AZB 24/09 – Juris; LAG Rheinland-Pfalz vom 15.06.2011 – 6 Ta 99/11 – Rdn. 18; vgl. auch LAG Düsseldorf vom 18.07.2011 – 2 Ta 347/11 – n. v. und vom 11.11.2011 – 2 Ta 501/11 – n.v.).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht in nicht zu beanstandender Weise die Aussetzungspflicht im Hinblick auf § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG bejaht.

a) Zunächst ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es für den vorliegenden Rechtsstreit, in dem es um Vergütungsansprüche aus dem Grundsatz des „equal pay” für die Monate Dezember 2005 bis Juli 2006 geht, rechtserheblich darauf ankommt, ob ein (wirksamer) Tarifvertrag im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung eine abweichende Regelung zulässt. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelung vereinbaren (§ 9 Nr. 2 AÜG i. V. m. § 10 Abs. 4 a) AÜG).

Maßgeblich ist dabei für die Entscheidung des Rechtsstreits die Wirksamkeit der Haustarifverträge zwischen der Beklagten und ...

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