Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung einer „equal-pay” Klage wegen Abhängigkeit von der Tariffähigkeit einer Vereinigung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Aussetzung einer „equal-pay” Klage für den Zeitraum 2005 – 2006 nach der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – zur Tariffähigkeit der CGZP.

 

Normenkette

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 5 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Beschluss vom 16.08.2011; Aktenzeichen 5 Ca 1089/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 16.08.2011 wird zurückgewiesen.

Streitwert: 250,00 EUR.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin als ehemalige Leiharbeitnehmerin gegen die Beklagte als Verleiherin auf Zahlung des Lohns vergleichbarer Arbeitnehmer aus dem Grundsatz des „equal pay”.

Die Klägerin war vom 14.03.2008 bis 02.06.2008 für die Beklagte als Helferin im Lager beschäftigt.

Gemäß § 1 des Arbeitsvertrages vom 13.03.2008 fanden auf das Arbeitsverhältnis die tarifvertraglichen Regelungen zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Die Klägerin machte für die Monate März bis Juni 2008 den Differenzlohn zum Entgelt nach dem Einzelhandelstarifvertrag NRW geltend.

Nach Anhörung der Parteien hat das Arbeitsgericht durch den angegriffenen Beschluss das Verfahren wie folgt ausgesetzt:

„Der Rechtsstreit wird gem. §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 und 5 ArbGG ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen am 29.11.2004 und am 19.06.2006 tariffähig war.”

Gegen diesen Aussetzungsbeschluss wendet sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung, dass durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 auch für die Vergangenheit und damit für die hier einschlägigen Tarifverträge festgestellt worden sei, dass die CGZP tarifunfähig sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin, gegen deren Zulässigkeit gemäß § 78 ArbGG i. V. m. den §§ 567 Abs. 1 Ziff. 1 und 252 ZPO keine Bedenken bestehen, konnte keinen Erfolg haben.

Der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.

1.

a) Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 1. Altern. ArbGG hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des in § 2 a) Abs. 1 Nr. 4 ArbGG vorgesehenen Beschlussverfahrens auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder tarifzuständig ist. Das Gericht hat das Verfahren von Amts wegen und ohne dass die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, bis zum Abschluss des Beschlussverfahrens auszusetzen (vergleiche BAG vom 28. Januar 2008 – 3 AZB 30/07 – NZA 2008,489 Rdn. 10; LAG Hamm vom 28. September 2011 – 1 Ta 500/11 – juris Rdn. 13; GK-ArbGG/Dörner, Stand September 2009, § 97 Rdn. 48).

b) Dabei ist die Ansicht des aussetzenden Gerichts hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit für die bei ihm zugrundelegende Rechtsfrage nur begrenzt überprüfbar. Andernfalls würden Fragen, deren Klärung nach der Systematik der Zivilprozessordnung den Rechtsmitteln der Berufung und gegebenenfalls der Revision vorbehalten ist, in das anders gestaltete Beschwerdeverfahren, das beispielsweise keine Pflicht zur mündlichen Verhandlung kennt, verschoben. Die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitstoffs durch das Arbeitsgericht hat das Beschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen, da eine Überprüfung dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten ist. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Entscheidungserheblichkeit offensichtlich nicht vorliegt (vgl. BAG vom 20.01.2008 – 3 AZB 30/07 – NZA 2008, 489, Rdn. 10; BAG vom 26.10.2009 – 3 AZB 24/09 – Juris; LAG Rheinland-Pfalz vom 15.06.2011 – 6 Ta 99/11 – Rdn. 18; vgl. auch LAG Düsseldorf vom 18.07.2011 – 2 Ta 347/11 – n. v. und vom 11.11.2011 – 2 Ta 501/11 – n.v.).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht in nicht zu beanstandender Weise die Aussetzungspflicht im Hinblick auf § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG bejaht.

a) Zunächst ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es für den vorliegenden Rechtsstreit, in dem es um Vergütungsansprüche aus dem Grundsatz des „equal pay” für die Monate März bis Juni 2008 geht, rechtserheblich darauf ankommt, ob ein (wirksamer) Tarifvertrag im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung eine abweichende Regelung zulässt. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelung vereinbaren (§ 9 Nr. 2 AÜG i. V. m. § 10 Abs. 4 a) AÜG).

Maßgeblich ist dabei zur Entscheidung des Rechtsstreit der Entgelttarifvertrag West vom 19.06.2006 und der Entgeltrahmentarifvertrag vom 29.11.2004, jeweils geschlossen zwischen dem AMP und der CGZP. War die CGZP zu den angege...

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