Entscheidungsstichwort (Thema)
Reisekostenentschädigung. Reisekostenentschädigung und Prozesskostenhilfe. Notwendigkeit der Reise zur Wahrnehmung der Rechte. Beschwerdemöglichkeit bei richterlicher Entscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Es kann dahinstehen, ob die bundeseinheitlichen Vorschriften über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte (in Nordrhein-Westfalen AV vom 26.05.2006 (5670 - Z. 14) - JMBl. NRW S. 145 - in der Fassung vom 01.09.2009) lediglich eine (nicht beschwerdefähige) Tätigkeit der Gerichtsverwaltung regeln oder ob sie auch für eine richterliche Entscheidung über einen Antrag auf Reiseentschädigung maßgebend sind. Jedenfalls wenn eine auf die Prüfung der Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO gestützte richterliche Entscheidung vorliegt, ist gegen diese die Beschwerde nach § 127 ZPO statthaft.
2. Die Gewährung von Reiseentschädigung setzt voraus, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände festgestellt werden kann, dass die Anreise zum Termin auch bei einer bemittelten Partei zur verständigen Wahrnehmung ihrer Rechts als notwendig zu erachten wäre (Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz vom 15.02.2010 - 8 Ta 25/10 - [...]; VGH Baden-Württemberg 29.09.2009 - 1 S 1682/09 - [...]; OVG Nordrhein-Westfalen 28.10.2011 - 12 E 587/11 - [...]).
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.02.2013; Aktenzeichen 11 Ca 983/13) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.02.2013 (Reiseentschädigung) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
A.
Der Kläger war bei der Beklagten im Jahr 2009 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter für den Bereich Technik und Wissenschaft angestellt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten innerhalb der Wartezeit mit Wirkung zum 25.09.2009. Mit seiner im Februar 2013 erhobenen Klage verlangt der Kläger Schadenersatz wegen Verdienstausfalls wegen unterbliebener Zeugniserteilung in Höhe von zuletzt 151.200,- € sowie erweiternd Schmerzensgeld in Höhe von 6,9 Mio. €.
Mit Antrag vom 18.02.2013 hat er Gewährung einer Reiseentschädigung für den Gütetermin am 12.03.2013 beantragt. Mit Beschluss vom 26.02.2013 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Voraussetzungen einer Bewilligung von Reiseentschädigung richteten sich nach §§ 114 ff. ZPO. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage fehle jedoch. Für einen ersatzfähigen Verdienstausfall müsse der Arbeitnehmer jedenfalls vortragen, ein bestimmter Arbeitgeber sei bereit gewesen, ihn einzustellen, habe sich aber nur wegen des fehlenden Zeugnisses davon abhalten lassen. Für den Schmerzensgeldanspruch gebe es keine Rechtsgrundlage.
Gegen den ihm am 02.03.2013 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 05.03.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz "Berufung" eingelegt. Mit einem am 21.03.2013 eingegangenen Schriftsatz hat er auf Nachfrage klargestellt, dass seine Eingabe als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.02.2013 behandelt werden solle.
Der Kläger, der Leistungen nach SGB II bezieht, ist zum Gütetermin am 12.03.2013 auf eigene Kosten erschienen.
Der Kläger hat in der Sache zunächst vorgetragen, von der Beklagten zeitnah zur Kündigung ein Zeugnis erbeten zu haben. Das Arbeitsgericht hat ihm aufgegeben, das entsprechende Schreiben zur Akte zu reichen. Daraufhin hat der Kläger insbesondere die Auffassung vertreten, ein Arbeitgeber sei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne Verlangen des Arbeitnehmers verpflichtet, ein Zeugnis zu erteilen. Zu einem konkreten Zeugnisverlangen im Jahr 2009 hat er weiter nichts vorgetragen. Im Gütetermin hat die Beklagte ausdrücklich bestritten, dass der Kläger damals die Erteilung eines Zeugnisses geltend gemacht habe. Das Arbeitsgericht hat den Kläger u. a. darauf hingewiesen, eine Pflicht zur Erteilung eines Zeugnisses bestehe erst nach Ausübung des Wahlrechts des Arbeitnehmers zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis und ihm aufgegeben, seinen Vortrag unter Berücksichtigung des streitigen Sachvortrags unter Beweisantritt zu substantiieren. Insoweit ist weiterer Vortrag des Klägers nicht erfolgt.
B.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Beschwerde ist statthaft. Die Entscheidung des Richters über ein Gesuch der Partei auf Reiseentschädigung stellt keine Tätigkeit der Justizverwaltung dar, sondern einen auf der Anwendung der §§ 114 ff. ZPO beruhenden Akt der Rechtsprechung, gegen den die Beschwerde gemäß § 127 ZPO gegeben ist. Anderes folgt auch nicht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (13.09.2006 - 1 O 169/06 -, [...]), wonach es sich bei einer Entscheidung über eine Reiseentschädigung auf der Grundlage der bundeseinheitlichen Vorschriften über d...