Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswegzuständigkeit für Klagen gegen die Deutsche Post AG. Klage eines Beamten, der Betriebsratsmitglied ist und einen Anspruch aus § 37 Abs. 4 BetrVerfG geltendmacht

 

Leitsatz (amtlich)

Für Klagen von Beamten gegen die Deutsche Post AG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch dann nicht gegeben, wenn sie als Betriebsratsmitglieder auf § 37 Abs. 4 BetrVerfG (juris: BetrVG) gestützte Ansprüche geltend machen.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 2; BetrVerfG § 37 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Beschluss vom 26.09.1996; Aktenzeichen 1 Ca 1511/96)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen denBeschluß des Arbeitsgerichts Duisburg vom 26.09.1996 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Beschwerdewert wird auf 30.491,52 DM festgesetzt.

Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger war ab 15.04.1954 als Beamter bei der Deutschen Bundespost beschäftigt. Seit Eintragung der Beklagten – Deutsche Post AG – ins Handelsregister ist er als Beamter für die Beklagte tätig und erhält nach Besoldungsgruppe A 13 monatlich 7.122,13 DM brutto.

Der Kläger war Personalratsvorsitzender bei der Deutschen Bundespost, er ist jetzt freigestellter Betriebsratsvorsitzender des Betriebsrats bei der Niederlassung Briefpost der Beklagten in D.

Die Beklagte beschäftigt in der Niederlassung Briefpost D. zwei Personen, die zuvor bei der Deutschen Bundespost ebenso wie der Kläger Postoberamtsräte und in Besoldungsgruppe A 13 waren. Diese beiden Personen sind als Beamte beurlaubt, sie werden aufgrund von Arbeitsverträgen als Angestellte beschäftigt und vergütet nach Vergütungsgruppe I TVAngDBP. Ihre Vergütung liegt jetzt um 2.540,96 DM brutto pro Monat höher als die des Klägers.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten durch Schreiben vom 18.01.1996 unter Nennung von § 37 Abs. 4 BetrVG eine Gleichstellung mit den beiden erwähnten anderen Beamten hinsichtlich des Arbeitsentgelts, er wünschte nach Beurlaubung als Beamter den Abschluß eines Arbeitsvertrags mit Eingruppierung in Vergütungsgruppe I TVAng ab 01.01.1996. Die Beklagte lehnte das ab.

Der Kläger macht mit seiner beim Arbeitsgericht Duisburg erhobenen Klage für die Zeit von Januar bis April 1996 einschließlich die Differenz zwischen den tatsächlich erhaltenen Bezügen und den ihm nach seiner Ansicht zustehenden Bezügen gemäß Vergütungsgruppe I TVAng im Wege der Zahlungsklage geltend, im übrigen begehrt er die Feststellung einer Pflicht der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe I.

Die Beklagte hat die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtswegs gerügt.

Der Kläger hat zur Rechtswegzuständigkeit vorgetragen, er mache Ansprüche aus § 37 Abs. 4 BetrVG geltend, im übrigen sei zu verweisen auf das Postpersonalrechtsgesetz (PPersRG), insbesondere auf § 24 Abs. 1 und 2.

Die Beklagte hat zur Rechtswegzuständigkeit auf die Beamteneigenschaft des Klägers hingewiesen und ausgeführt, dem Kläger gehe es im Ergebnis um eine Beförderung bzw. um Überprüfung der Entscheidung, ihn nicht zu befördern; § 37 Abs. 4 BetrVG werde dem Klagebegehren nicht gerecht.

Das Arbeitsgericht Duisburg hat durch Beschluß vom 26.09.1996 ausgesprochen, der Rechtsweg zum Arbeitsgericht sei unzulässig; es hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht in seinem Beschluß, auf den im übrigen Bezug genommen wird, auf die Beamteneigenschaft des Klägers abgestellt und unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 ArbGG ausgeführt, es könne deshalb die Rechtswegzuständigkeit nicht abgeleitet werden aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, das auch angesichts der § 126 Abs. 1 BRRG und 172 BBG.

Der Beschluß des Arbeitsgerichts Duisburg vom 26.09.1996 ist dem Kläger am 07.10.1996 zugestellt worden. Er hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt mit einem am 18.10.1996 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz ohne Nennung des arbeitsgerichtlichen Aktenzeichens, jedoch unter Beifügung einer Kopie des angefochtenen Beschlusses.

Die Parteien streiten zunächst über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und sodann weiter über die Frage nach dem richtigen Rechtsweg in umfangreichen Schriftsätzen, auf die Bezug genommen wird.

Der Kläger beantragt,

den Beschluß des Arbeitsgerichts Duisburg vom 26.09.1996 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Kläger konnte mit seiner zulässigen sofortigen Beschwerde (§§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 78 Abs. 1 ArbGG, 577 ZPO) über die der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung alleine entscheiden konnte (§§ 78 Abs. 1 ArbGG, 573 Abs. 1 ZPO, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), keinen Erfolg haben. Denn das Arbeitsgericht Duisburg hat in seinem Beschluß vom 26.09.1996 zutreffend in Anwendung von § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht D...

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