Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Beschluss vom 18.09.1996; Aktenzeichen 3 Ca 1825/96)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird derBeschluß des Arbeitsgerichts E. vom18.09.1996 abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gericht für Arbeitssachen ist zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist für den Beklagten tätig.

Der Beklagte ist ein eingetragener Verein. Er betreibt ein Institut.

Der Kläger ist Gründungsmitglied des Beklagten, er ist nach wie vor Mitglied. Er gehört dem Vorstand des Beklagten an als einer von zwei Stellvertretern des Vorstandsvorsitzenden/1. Vorsitzenden. Dieser ist zugleich Institutsdirektor, der Kläger ist stellvertretender Institutsdirektor. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Beklagten sind ausweislich der Vereinssatzung jeweils zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB gemeinsam befugt.

Der Kläger und der durch den Vorstandsvorsitzenden handelnde Beklagte unterzeichneten am 23.11.1994 einen schriftlichen „Arbeitsvertrag”. In diesem Vertrag ist bestimmt, der Kläger – ein ohne Bezüge beurlaubter Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen – werde ab 01.02.1995 als wissenschaftlicher Angestellter beschäftigt, das Arbeitsverhältnis gelte unbefristet, eine Probezeit entfalle wegen bereits vorausgegangener gleichartiger Beschäftigung, bei Auflösung des Vereins durch satzungsmäßigen Beschluß der Mitgliederversammlung werde das Arbeitsverhältnis vorzeitig auslaufen, der Kläger erhalte Bezüge in Höhe der Vergütung der Vergütungsgruppe I BAT, auf das Arbeitsverhältnis seien bestimmte BAT-Vorschriften sowie bestimmte weitere Tarifverträge anwendbar, bei Fehlen anderer Regelungen richte sich das Arbeitsverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften, die vom Kläger zu erbringenden Leistungen ergäben sich aus einer einen Bestandteil des Vertrags bildenden Aufgabenbeschreibung, das Arbeitsverhältnis könne vom Kläger mit vierteljährlicher Frist zum Quartalsende gekündigt werden.

Der Beklagte sprach durch den Vorstandsvorsitzenden/Institutsdirektor gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 15.01 und vom 03.04.1996 sogenannte Abmahnungen aus, mit Schreiben vom 30.01.1996 eine sogenannte Rüge.

Der Kläger wendet sich mit seiner beim Arbeitsgericht E. erhobenen Klage gegen die Abmahnungen und die Rüge.

Der Beklagte hat die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts E. gerügt.

Der Kläger hat zur Rechtswegzuständigkeit auf den „Arbeitsvertrag” vom 23.11.1994 hingewiesen.

Der Beklagte hat die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in Abrede gestellt unter Hinweis auf die Zugehörigkeit des Klägers zu seinem – des Beklagten – Vorstand. Sie hält im übrigen den „Arbeitsvertrag” für unwirksam.

Das Arbeitsgericht E. hat durch Beschluß vom 18.09.1996 ausgesprochen, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei unzulässig; es hat deshalb den Rechtsstreit an das Landgericht E. verwiesen.

Das Arbeitsgericht E. hat in seinem Beschluß, auf den im übrigen Bezug genommen wird, folgendes ausgeführt:

Der Kläger sei nicht Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gälten als Arbeitnehmer in Betrieben einer juristischen Person nicht solche Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen seien. Diese Vorschrift beziehe sich auf Personen mit gesetzlicher Vertretungsmacht. Beim eingetragenen Verein sei der Vorstand gemäß § 26 BGB Vertretungsorgan. Die Mitglieder des Vorstandes seien demgemäß nicht Arbeitnehmer des Vereins. Entgegen einer vom Kläger vertretenen Auffassung könne die Rechtsprechung zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei GmbH-Geschäftsführern keine Anwendung finden.

Der Beschluß des Arbeitsgerichts E. vom 18.09.1996 ist dem Kläger am 15.10.1996 zugestellt worden. Er hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt mit einem am 21.10.1996 beim Arbeitsgericht E. eingegangenen Schriftsatz.

Er trägt folgendes vor:

Es sei zu berücksichtigen, daß es hier nicht um seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied gehe, sondern um seine Stellung als abhängig Beschäftigter auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags. Unerheblich sei, ob der Arbeitsvertrag wirksam sei.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, daß der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben sei.

Der Beklagte beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf den angefochtenen Beschluß des Arbeitsgerichts E. und verweist auf den Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.

Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Kläger mußte mit seiner zulässigen sofortigen Beschwerde (§§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 78 Abs. 1 ArbGG, 577 ZPO), über die der Vorsitzende alleine ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 78 Abs. 1 ArbGG, 573 Abs. 1 ZPO, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), Erfolg haben. Es war der angefochtene Beschluß des Arbeitsgerichts E. v...

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