Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung. Zugewiesene Beamte
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber, dem nach § 12 Abs. 2 BBGrG Beamte zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist nicht verpflichtet, den Betriebsrat bei der Arbeitsplatzbewertung/Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beteiligen.
Normenkette
BBGrG § 12; BetrVG §§ 99, 99 Abs. 1; BBGrG § 12 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 18.12.2008; Aktenzeichen 6 BV 181/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.12.2008 – 6 BV 181/08 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen.
Tatbestand
I.
Antragsteller (= Beteiligter zu 1) ist der in der Düsseldorfer Niederlassung der Arbeitgeberin (= Beteiligte zu 2) gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrer Düsseldorfer Niederlassung neben Arbeitnehmern auch Beamte, die gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 des „Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz-DBGrG) i. d. F. von Art. 2 des „Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz-ENeuOG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378), soweit sie nach § 12 Abs. 3.1 DBGrG der Deutsche Bahn AG zugewiesen sind, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als deren Arbeitnehmer gelten. Das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) ist oberste Dienstbehörde dieser Beamten, die der Arbeitgeberin zur Dienstleistung zugewiesen sind. Die Beamten werden vom BEV nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) besoldet. Die von den Beamten besetzten Arbeitsplätze bei der Arbeitgeberin werden von dieser entsprechend den Entgeltgruppen des Konzern-Entgelt-Tarifvertrages (KonzernETV) bewertet. Die Arbeitgeberin entrichtet an das BEV ein Entgelt für die Überlassung zur Dienstleistung, dessen Höhe sich nach der tariflichen Bewertung der von den Beamten besetzten Arbeitsplätze richtet.
Bei der Festlegung der Höchstzahlen für zur Verfügung stehende Beförderungsdienstposten für die zugewiesenen Beamten wird ebenfalls die tarifliche Bewertung der Arbeitsplätze herangezogen. Der Anteil der Berücksichtigung der tariflichen Bewertung von mit Beamten besetzten Arbeitsplätzen bei der Festlegung der Höchstzahlen wurde im Jahr 2003 von 25 % auf 50 % erhöht. Die zugewiesenen Beamten erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen zudem eine Jahresabschlussleistung nach § 6 des Zulagen-Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der DB AG (ZTV i. V. m. der Protokollnotiz i. d. F. des 57. Tarifvertrages zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB AG sowie verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (57. Änderungs-TV) – seit 01.09.2008 i. d. F. des 58. ÄnderungsTV –.
Das Bundesarbeitsgericht entschied am 12.12.1995 (–1 ABR 31/95 – AP Nr. 6 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung), dass ein Mitbestimmungsrecht bei der tariflichen Bewertung der von Beamten besetzten Arbeitsplätze bei der Arbeitgeberin nach damaliger Sachlage nicht bestehe. Das BAG führte hierzu aus, dass es sich bei der tariflichen Bewertung der mit Beamten besetzen Arbeitsplätze bei der Arbeitgeberin lediglich um eine abstrakte Arbeitsplatzbewertung ohne besoldungsrechtliche Auswirkungen für die jeweiligen Beamten handele.
Der Betriebsrat begehrt mit seinem am 07.10.2008 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten Schriftsatz die Feststellung eines Beteiligungsrechts bei der tariflichen Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze.
Der Betriebsrat hat im Wesentlichen geltend gemacht:
Die Arbeitgeberin habe ihn bei der tariflichen Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze zu beteiligen, da diese Bewertung eine Eingruppierung i. S. des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG darstelle. Im Vergleich zu der Sachlage, die der ein Mitbestimmungsrecht verneinenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.1995 zugrunde gelegen habe, sei die Annahme eines Mitbestimmungsrechts aufgrund der nun vorliegenden Tatsachen gerechtfertigt. Die tarifliche Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze habe mittlerweile durchaus Auswirkungen auf deren Vergütungsbestandteile. Denn die Bewertung entsprechender bestimmter Tarifgruppen sei entscheidend für die Gewährung der Jahresabschlussleistung nach § 6 ZTV i. V. m. der Protokollnotiz. Zudem bedeute es eine rechtlich erhebliche Auswirkung auf die Vergütung der Beamten, dass die Höchstzahl der Beförderungsposten teilweise von der tarifliche Bewertung abhänge. Demnach seien die vorzunehmenden Arbeitsplatzbewertungen nicht mehr nur für die interne Personalkostenabrechnung von Bedeutung, sondern würden sich auch auf die Beförderungschancen der zugewiesenen Beamten auswirken.
Der Betriebsrat hat beantragt
festzustellen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ihn bei der Arbeitsplatzbewertung/Eingruppierung von Arbeitsplätzen, die mit Beamten besetzt sind, zu beteiligen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Arbe...