Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Konkurrentenstreit nach Art. 33 Abs. 2 GG. Verletzung der Fürsorgepflicht als öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Zusammenhangsklage nur bei noch parallel anhängigem Verfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst, bei denen streitentscheidende Norm Art. 33 Abs. 2 GG ist, betreffen eine öffentlich-rechtliche und keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Für sie ist demgemäß allein der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Das gilt unabhängig davon, ob die Stelle allein für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis, sowohl im Beamten- wie auch im Arbeitsverhältnis oder allein für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis ausgeschrieben und vorgesehen ist.
2. Der Rechtsweg ist in Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst daher auch dann allein zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet, wenn sich ein bereits im Arbeitsverhältnis beschäftigter Bewerber auf eine ausgeschriebene andere Stelle bei demselben Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zum Zwecke der "Beförderung" und Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis bewirbt, sofern in dem Konkurrentenstreitverfahren Art. 33 Abs. 2 GG die streitentscheidende Norm ist.
3. Der Charakter der Streitigkeit bleibt auch dann öffentlich-rechtlich, wenn der klagende Bewerber seinen Anspruch auf Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs neben Art. 33 Abs. 2 GG mit derselben Argumentation parallel auch auf die Verletzung der Fürsorgepflicht seines Arbeitgebers stützt, denn auch die Fürsorgepflicht als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis wird dann erneut allein durch die streitentscheidende Norm des Art. 33 Abs. 2 GG ausgefüllt und hat keinen darüber hinausgehenden, eigenständigen Inhalt.
4. Die Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass sowohl die anhängige Hauptklage als auch die Zusammenhangsklage bürgerliche Rechtsstreitigkeiten betreffen. Für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann über § 2 Abs. 3 ArbGG daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht begründet werden.
5. Im Rechtswegbestimmungsverfahren ist aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 4 - 6 GVG die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch in einstweiligen Verfügungsverfahren zulässig und das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde daher bei Zulassung statthaft.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 2; GVG § 17a Abs. 4; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.05.2020; Aktenzeichen 5 Ga 33/20) |
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers vom 08.06.2020 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.05.2020 - Az.: 5 Ga 33/20 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verfügungskläger.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.741,60 € festgesetzt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über den Anspruch des Verfügungsklägers auf Fortsetzung des von der Verfügungsbeklagten abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens für die Besetzung der Funktion "Sachgebietsleitung Allgemeine Verwaltung, Personal, Organisation und Kultur-Servicedienst".
Der am 23.02.1967 geborene Verfügungskläger ist bei der verfügungsbeklagten Landeshauptstadt seit dem 01.10.1989 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.09.1989 (Blatt 6 der Akte) nebst Nachtrag vom 26.03.2009 (Blatt 7 der Akte) in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, zuletzt als Verwaltungsleiter in der Entgeltgruppe 12 TVöD.
Unter dem 10.07.2019 schrieb die Verfügungsbeklagte unter der Kennziffer 41/01/04/19/400 beim Amt 41 - Kulturamt - in der Abteilung Zentrale Dienste die Funktion der "Sachgebietsleitung Allgemeine Verwaltung, Personal, Organisation und Kultur-Servicedienst" aus. Die Ausschreibung richtete sich an Beschäftigte im Beamtenverhältnis, die die Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen, und an Tarifbeschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation (Erste Verwaltungsprüfung). Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellenausschreibung wird auf die Anlage 2 zur Antragsschrift (Blatt 12 f. der Akte) Bezug genommen.
Unter dem 29.07.2019 bewarb sich der Verfügungskläger auf die ausgeschriebene Stelle. Nach einem Auswahlgespräch am 07.10.2019 teilte die Verfügungsbeklagte ihm mit, sie habe sich für eine Mitbewerberin entschieden.
In dem anschließenden einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf zu dem Aktenzeichen 13 Ga 78/19 stellte das Gericht mit Beschluss vom 22.11.2019 das Zustandekommen eines Vergleichs zwischen den Parteien fest. Darin verpflichtete sich die Verfügungsbeklagte, es zu unterlassen, bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung über den Anspruch des Verfügungsklägers auf erne...