Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschließliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Konkurrentenklage nach Art. 33 Abs. 2 GG. Keine Zusammenhangszuständigkeit beim Arbeitsgericht bei öffentlich-rechtlicher Streitigkeit. Zulassung der Rechtsbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. Entscheidungskompetenz des Landesarbeitsgerichts bei direkter Antragsadressierung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst, bei denen streitentscheidende Norm Art. 33 Abs. 2 GG ist, betreffen eine öffentlich-rechtliche und keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Für sie ist demgemäß allein der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Das gilt unabhängig davon, ob die Stelle allein für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis, sowohl im Beamten- wie auch im Arbeitsverhältnis oder allein für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis ausgeschrieben und vorgesehen ist (ebenso bereits LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2020 - 3 Ta 202/20).

2. Die Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass sowohl die anhängige Hauptklage als auch die Zusammenhangsklage bürgerliche Rechtsstreitigkeiten betreffen. Für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann über § 2 Abs. 3 ArbGG daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht begründet werden.

3. Im Rechtswegbestimmungsverfahren ist aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 4 - 6 GVG die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch in einstweiligen Verfügungsverfahren zulässig und das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde daher bei Zulassung statthaft.

4. Legt der Beschwerdeführer im Rechtswegbestimmungsverfahren die sofortige Beschwerde unmittelbar bei dem Landesarbeitsgericht und nicht beim Ausgangsgericht ein, erfolgt keine Rückgabe der Sache zur Abhilfeprüfung. Vielmehr ist in diesem Fall unmittelbar die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts ohne vorgeschaltetes Abhilfeverfahren gegeben (ebenso schon LAG Düsseldorf vom 29.06.2020 - 3 Ta 157/20).

 

Normenkette

GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 2; GVG § 17a Abs. 4; ZPO § 97 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Entscheidung vom 08.10.2020; Aktenzeichen 1 Ga 14/20)

 

Tenor

  • I.

    Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers vom 19.10.2020 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.10.2020 - Az.: 1 Ga 14/20 - wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verfügungskläger.

  • III.

    Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 565,08 € festgesetzt.

  • IV.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über den Anspruch des Verfügungsklägers auf die vorläufige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Zusammenhang mit den von der Verfügungsbeklagten ausgeschriebenen Stellen als "Ingenieurinnen/Ingenieure (TH-Diplom/Master) der Fachrichtung Bauingenieurwesen (Referenzcode der Ausschreibung: 20200881_9100, Entgeltgruppe 14 TVöD)".

Der am 06.12.1975 geborene Verfügungskläger hat im Jahr 2002 erfolgreich an der Fachhochschule Kiel die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen abgelegt und ist seitdem berechtigt, den Hochschulgrad des "Diplom-Ingenieurs (Fachhochschule) - Dipl.-Ing. (FH)" zu führen. Er ist seit Juli 2009 bei der verfügungsbeklagten Bundesrepublik Deutschland im Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Duisburg-Meiderich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt, zuletzt als Technischer Angestellter im gehobenen Dienst (Entgeltgruppe 12 Stufe 6 TVöD), wo er als Sachbearbeiter mit dem Neubau von Brücken und Dükern sowie mit der Bauunterhaltung von Straßenbrücken befasst ist.

Im Juni 2020 schrieb die Verfügungsbeklagte für das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Duisburg-Meiderich unter dem Referenzcode 20200881_9100 mehrere Stellen aus für "Ingenieurinnen/Ingenieure (TH-Diplom/Master) der Fachrichtung Bauingenieurwesen". Auf die Ausschreibung der Anlage A2 zur Antragsschrift (Blatt 18 f. der Akte) wird Bezug genommen. Vorausgesetzt wird dort als "zwingendes Anforderungskriterium" ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Unter "Unser Angebot" wird dort weiter mitgeteilt, dass je nach den Voraussetzungen eine Eingruppierung bis EG 14 TVöD möglich sei und für "externe Beamte/Beamtinnen" keine Planstellen zur Verfügung stünden.

Der Verfügungskläger bewarb sich mit Schreiben vom 23.06.2020 auf die ausgeschriebenen Stellen und erhielt allerdings mit Schreiben vom 03.09.2020 vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Duisburg-Meiderich die Mitteilung, dass seine Bewerbung im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden könne, da er das zwingende Anforderungskriterium des abgeschlossenen Hochschulstudiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen nicht erfülle (Anlage A5, Blatt 43 der Akte).

Mit seinem am 14.09.2020 bei dem Arbeitsgericht Duisburg eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt der Verfügungskläger die Unt...

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