Rechtsbeschwerde
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzung eines Flugkapitäns zum Bodenpersonal. Mitbestimmung der Personalvertretung bzw. des Betriebsrats
Leitsatz (amtlich)
Nach § 73 Nr. 1 des Tarifvertrags über die Personalvertretung für das Bordpersonal der LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH & Co. KG vom 01.12.1997 hat die Personalvertretung für das Bordpersonal kein Mitbestimmungsrecht, wenn ein Flugkapitän nach Feststellung dauernder Fluguntauglichkeit auf eine beim Bodenpersonal angesiedelte Stelle versetzt werden soll. In diesem Fall hat allein der für das Bodenpersonal gewählte Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 1-2, § 117 Abs. 2
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Personalvertretung Cockpit der M.-Unternehmen GmbH gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom01.03.2004 – 14 BV 128/03 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Arbeitgeberin (Antragstellerin) betreibt ein Lufttransportunternehmen. Antragsgegnerin ist die auf Grund des Tarifvertrages Personalvertretung (TV/PV) für das Cockpit- und Kabinenpersonal (Bordpersonal) vom 01.12.1997 gebildete Personalvertretung für das Bordpersonal (künftig nur: Personalvertretung) der Arbeitgeberin. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Personalvertretung im Rahmen einer Versetzungsmaßnahme, die den Arbeitnehmer C. betrifft, ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Der Arbeitnehmer C. war bei der Arbeitgeberin als Flugkapitän im Mitbestimmungsbereich der Personalvertretung beschäftigt. Am 18.06.2002 wurde fliegerärztlich bei diesem Arbeitnehmer dauerhafte Fluguntauglichkeit festgestellt. Er ist zugleich anerkannter schwerbehinderter Mensch.
Nachdem zunächst die Arbeitgeberin aufgrund der Fluguntauglichkeit eine Kündigung beabsichtigt hatte, kam eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers C. auf einer neu geschaffenen Stelle im Bereich Flight Operations Support als Navigation Specialist in Betracht. Diese Planstelle wurde intern unter dem 20.02.2003 bei der Arbeitgeberin ausgeschrieben.
Mit Schreiben vom 10.04.2003 bat die Arbeitgeberin den bei ihr für das Bodenpersonal gewählten Betriebsrat um Zustimmung zur Versetzung des betroffenen Arbeitnehmers auf die ausgeschriebene Stelle. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung. Im Rahmen eines vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf geführten Beschlussverfahrens – 8 BV 79/03 – wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung als erteilt gilt. Der Arbeitnehmer C. wird seit dem 14.05.2003 mit seinem Einverständnis unter dem Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung auf der ausgeschriebenen Stelle als Navigation Specialist beschäftigt.
Nachdem die Personalvertretung am 13.05.2003 sowie am 30.05.2003 auf eigene Mitbestimmungsrechte hingewiesen hatte, bestritt die Arbeitgeberin zunächst mit Schreiben vom 04.06.2003 ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht. Mit Schreiben vom 18.07.2003 hörte die Arbeitgeberin sodann die Personalvertretung vorsorglich zur Versetzung des Arbeitnehmers an und bat sie um Zustimmung. Diese verweigerte mit Schreiben vom 23.07.2003 ihre Zustimmung, wobei sie u. a. darauf hinwies, Herr C. würde gerne im Flugbetrieb als Synthetic Flight Instructor (SFI) weiterbeschäftigt werden. Daraufhin, hörte die Arbeitgeberin – wiederum vorsorglich – die Personalvertretung unter dem 13.08.2003 zu einer vorläufigen personellen Maßnahme an. Auch insofern verweigerte diese mit Schreiben vom 19.08.2003 ihre Zustimmung.
Die Arbeitgeberin hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten:
Die Personalvertretung habe bereits kein Mitbestimmungsrecht zur streitgegenständlichen Maßnahme der Versetzung. Der betroffene Arbeitnehmer C. sei nämlich seit dem 18.06.2002 aufgrund seiner Fluguntauglichkeit nicht mehr im Flugbetrieb eingesetzt. Auch die Versetzungsmaßnahme selbst betreffe allein den Bereich des Bodenpersonals und begründe insofern eine isolierte Zuständigkeit des für das Bodenpersonal gewählten Betriebsrats. Darüber hinaus seien die Verweigerungsgründe der Personalvertretung nicht erheblich.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
- festzustellen, dass der Personalvertretung im Hinblick auf die Versetzung des Herrn S. C. in die Position Navigation Specialist vom 14.05.2003 kein Mitbestimmungsrecht zusteht;
hilfsweise
- die von der Personalvertretung mit interner Mitteilung vom 19.08.2003 verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Herrn C. in die Position des Navigation Specialist zu ersetzen;
- festzustellen, dass die mit ihrer internen Mitteilung vom 13.08.2003 angeordnete vorläufige personelle Maßnahme zu der im Antrag zu Ziffer 2 a genannten Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.
Die Personalvertretung hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Personalvertretung hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten:
Ihr stehe im Rahmen der streitgegenständli...