Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftsausschuß
Leitsatz (amtlich)
Die Tatsache, daß sich ein von einem freien Träger betriebenes Krankenhaus in den Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen hat aufnehmen lassen, womit es verpflichtet ist, jeden, der seine Leistungen benötigt, nach Art und Schwere der Erkrankung zu versorgen, ändert nichts daran, daß es sich diese Aufgabe freiwillig gesetzt hat. Deshalb ist auf Antrag des Betriebsrats auch unter diesen Voraussetzungen ein Wirtschaftsausschuß nicht zu bilden.
Normenkette
BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1, § 106 Abs. 1 S. 1; KHG NW § 16 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Essen (Beschluss vom 14.09.1994; Aktenzeichen 4 BV 48/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen denBeschluß des Arbeitsgerichts Essen vom14.09.1994 – 4 BV 48/94 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit dem am 25.07.1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt der Betriebsrat die Feststellung, daß im Betrieb des Arbeitgebers ein Wirtschaftsausschuß zu bilden sei.
Der Betriebsrat besteht aus 15 Mitgliedern.
Der Arbeitgeber betreibt in E. ein Krankenhaus mit etwa 1.075 Beschäftigten, und zwar aufgrund eines Gesellschaftsvertrages (Bl. 11 ff. d.A.), der u.a. folgende Regelungen enthält:
§ 2
Gegenstand und Zweck des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Krankenhauses mit den dazugehörigen Hilfs- und Nebenbetrieben sowie wissenschaftliche, Lehr- und Ausbildungstätigkeiten zum Zwecke der Weiterentwicklung des medizinischen, pflegerischen und sonstigen einschlägigen Potentials eines Krankenhauses.
(2) Das Unternehmen dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken und wird unter Beachtung der staatlichen Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit für die öffentliche Gesundheitspflege sowie zur Förderung der Wissenschaft und der Aus- und Weiterbildung geführt. Das Unternehmen ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(3) Hierbei hat das Unternehmen in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung zu dienen.
§ 6
Geschäftsführung
(2) Der Geschäftsführung obliegt in Zusammenarbeit mit der Betriebsleitung die Koordination und Optimierung des Krankenhausbetriebes nach humanen und sozialen Gesichtspunkten unter Beachtung sparsamer Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen.
§ 11
Gewinne
Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Arbeitsbedingungen werden in Anlehnung an den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) geregelt. Eine Tarifbindung besteht nicht.
Der Arbeitgeber hat sich nach § 16 Abs. 1 Krankenhausgesetz NW (KHG NW) vom 03.11.1987 in den vom zuständigen Minister nach § 13 KHG NW aufgestellten Krankenhausplan aufnehmen lassen. Die hier einschlägigen Regelungen des Krankenhausgesetzes NW lauten wie folgt:
§ 1 Grundsatz
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, eine patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen. Es soll die Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander und mit den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie mit den niedergelassenen Ärzten fördern.
(2) Die Krankenversorgung in Krankenhäusern sicherzustellen, ist eine öffentliche Aufgabe des Landes. Gemeinden und Gemeindeverbände wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes dabei mit.
(3) Krankenhäuser sind in der Regel freie gemeinnützige, kommunale, private Träger und das Land. Falls sich kein anderer geeigneter Träger findet, sind Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet, Krankenhäuser zu errichten und zu betreiben, kreisangehörige Gemeinden jedoch nur, wenn sie die erforderlichen Finanzkraft besitzen.
§ 2 Krankenhausleistungen
(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, entsprechend seiner Aufgabenstellung nach dem Feststellungsbescheid jeden, der seine Leistungen benötigt, nach Art und Schwere der Erkrankung zu versorgen. Notfallpatienten sind vorrangig zu versorgen.
§ 13 Krankenhausplan
(1) Der zuständige Minister stellt nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses einen Krankenhausplan gemäß § 6 KHG auf und schreibt ihn fort.
§ 16 Aufnahme in den Krankenhausplan
(1) Nach Aufstellung des Krankenhausplanes wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme durch einen schriftlichen Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt; der Feststellungsbescheid über die Aufnahme muß enthalten
- den Namen und den Standort des Krankenhauses,
- die Bezeichnung, Rechtsform und den Sitz des Krankenhausträgers sowie den Eigentümer des Krankenhauses,
- die Nummer und das Datum der Aufnahme in den Krankenhausplan,
- das Versorgungsgebiet,
- die Gesamtzahl der im Krankenhausplan im ist und Soll anerkannten Betten, bei psychiatrischen Krankenhäusern und anderen Sonderkrankenhäusern die Zahl der anerkannten förderungsfähi...