Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer Klage auf Gewährung von Urlaub
Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert einer Klage auf Gewährung von Urlaub entspricht auch dann dem jeweiligen Urlaubsentgelt, wenn allein die zeitliche Lage des Urlaubs im Streit steht (im Anschluss an Ziff. I. 24.1 des Streitwertkatalogs i.d.F. v. 09.02.2018). Eines Rückgriffs auf immaterielle Interessen und deren Bewertung oder auf den Auffangwert des § 23 III RVG bedarf es nicht (Aufgabe der gegenteiligen bisherigen Bezirksrechtsprechung) (etwa LAG Düsseldorf 06.01.2010 - 6 Ta 816/09, juris).
Normenkette
GKG § 63; RVG § 23 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 07.06.2018; Aktenzeichen 7 Ca 195/18) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 07.06.2018 aufgehoben.
Der Streitwert für das Verfahren im allgemeinen wird auf 19.762,63 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für den gerichtlichen Vergleich vom 14.05.2018 wird auf 23.374,15 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Im Verfahren stritten die Parteien über die zeitliche Lage von insgesamt 98 Urlaubstagen. Lediglich einer dieser Urlaubstage war zwischen den Parteien auch dem Grunde nach umstritten. Unter dem 14.05.2018 trafen die Parteien eine materielle Regelung über die vorgenannten Fragen. Zudem regelten sie eine weitere streitige Frage zu einem (unstreitigen) Gegenstandswert von 3.611,52 €.
Mit Beschluss vom 07.06.2018 hat das Arbeitsgericht den Wert für das Verfahren auf 5.000,00 € und für den Vergleich vom 14.05.2018 auf 8.611,52 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der er geltend macht, dass der Gegenstandswert für das Verfahren in Höhe der Vergütung für 98 Urlaubstage (zuletzt unstreitig 19.762,63 €) und der des Vergleichs entsprechend festzusetzen sei.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.07.2018 nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist begründet. Das Arbeitsgericht hat allerdings seine Wertfestsetzung konsequent auf die bisherige Rechtsprechung der Beschwerdekammern beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf gestützt. Danach wurde ein Streit um Urlaubsgewährung für einen bestimmten Zeitraum als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit angesehen, dessen Wert von den immateriellen Interessen der klagenden Partei an der Urlaubsgewährung im beantragten Zeitraum geprägt und daher in der Regel mit dem Auffangwert beziehungsweise einem Bruchteil oder einem Vielfachen davon zu bewerten sei (etwa: LAG Düsseldorf 06.01.2010 - 6 Ta 816/09, juris; 10.11.2003 - 17 Ta 506/03).
Die nunmehr erkennende Beschwerdekammer gibt diese Rechtsprechung auf und schließt sich der Empfehlung des Streitwertkatalogs an, wonach die Klage auf Feststellung des fälligen Urlaubsanspruchs, auf Gewährung von Urlaub und/oder von Urlaubsentgelt in Höhe des jeweiligen Urlaubsentgelts zu bewerten ist (Streitwertkatalog idF v. 09.02.2018, Ziff. I.24.1). Hierfür sprechen folgende Gründe:
1. In der bisherigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (aaO) wurde die Klage auf Gewährung auf Urlaub innerhalb eines bestimmten Zeitraums als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit angesehen und aus diesem Grund für die Bewertung auf den Auffangwert gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von derzeit 5.000,00 € beziehungsweise einen Bruchteil oder ein Mehrfaches hiervon abgestellt. Diese Rechtsprechung befand sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln (23.09.1991 - 3 Ta 183/91, LAGE Nr. 16 zu § 8 BRAGO). Dem ist das Landesarbeitsgericht Bremen in seiner Entscheidung vom 22.10.2008 (1 Ta 61/08, LAGE § 23 RVG Nr. 13) entgegengetreten und hat auf den wirtschaftlichen Wert des Urlaubs abgestellt, der sich in dem für den Urlaubszeitraum zu zahlenden Urlaubsentgelt manifestiere. Ebenfalls auf das Urlaubsentgelt hatte bereits das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 26.02.2002 (3 Ta 16/02) abgestellt. Mit der Entscheidung vom 13.09.2011 (4 Ta 245/11, juris) hat das Landesarbeitsgericht Köln die bisherige Rechtsprechung zur Anknüpfung an den Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aufgegeben und bei einem Streit über die zeitliche Lage des Urlaubs auf die Vergütung für die einzelnen streitigen Urlaubstage zurückgegriffen. Insoweit bestünden hinreichende objektive Bewertungskriterien, sodass es eines Rückgriffs auf immaterielle Aspekte nicht bedürfe. Schließlich hat der Streitwertkatalog zur Vereinheitlichung der Wertfestsetzungen in der Arbeitsgerichtsbarkeit die Empfehlung ausgesprochen, für die Klage auf Gewährung von Urlaub wie auch auf Feststellung eines fälligen Urlaubsanspruchs und/oder Gewährung von Urlaubsgeld einheitlich auf die Höhe des Urlaubsentgelts abzustellen (aaO).
2.Es sprechen die besseren Gründe dafür, eine Klage auf Gewährung auf Urlau...