Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH-Bewilligung: erstinstanzliche Bewilligung ohne Raten. zweitinstanzliche Bewilligung unter Ratenauflage

 

Leitsatz (amtlich)

Bewilligt das Berufungsgericht Prozeßkostenhilfe unter Ratenzahlungsauflagen, hat dies keinen Einfluß auf die ratenfreie Bewilligung für die erste Instanz.

 

Normenkette

ZPO §§ 119, 120 Abs. 4, § 122 Abs. 1 Nr. 3; BRAGO § 130

 

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Beschluss vom 03.05.1994; Aktenzeichen 2 Ca 380/93)

 

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen denBeschluß des Arbeitsgerichts Solingen vom 03.05.1994 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 130 Abs. 2 Satz 4 BRAGO i.V. mit § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG) ist erfolglos.

Dem dem Kläger beigeordneten Rechtsanwalt hat, was seine erstinstanzliche Vergütung angeht, kein Anspruch gegen den Kläger zugestanden (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), so daß auch kein solcher Anspruch gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BRAGO auf die Staatskasse hätte übergehen können.

Dem Kläger ist für die 1. Instanz uneingeschränkte Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Daß für das Berufungsverfahren die Prozeßkostenhilfe nur unter gleichzeitiger Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt worden ist, führt entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors nicht dazu, daß auch für die erste Instanz Raten zu entrichten wären.

Nach § 119 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Die Auffassung des Bezirksrevisors führte im praktischen Ergebnis dazu, daß das Berufungsgericht inzidenter die Entscheidung träfe, daß entgegen der Auffassung der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren keine uneingeschränkte Prozeßkostenhilfe gewährt würde.

Aus der – einhelligen (vgl. statt aller: BGH Rpfleger 1983, 174) – Auffassung, daß bei verschiedenen Ratenzahlungsanordnungen bezüglich der Höhe der Raten die jeweils letzte maßgebend wird, läßt sich entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors nichts Gegenteiliges herleiten. Diese Auffassung stellt nur sicher, daß nicht zwei Raten gleichzeitig gezahlt werden müssen. Der Eingangssatz der Anlage 1 zu § 114 ZPO, wonach unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, sind, bedeutet lediglich die im Hinblick auf § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Klarstellung, daß die Ratenhöchstbegrenzung nicht nur auf die jeweilige Instanz bezogen ist (vgl. OLG Celle Rpfleger 1991, 116).

Für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung spricht auch § 120 Abs. 4 ZPO. Damit hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die es dem Gericht erlaubt, auf eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei zu reagieren. Die Ratenzahlungsanordnung des Berufungsgerichts kann allerdings nicht als eine solche gleichzeitige Entscheidung nach dieser Gesetzesvorschrift aufgefaßt werden, dies schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht für die erstinstanzliche Festsetzung nicht zuständig ist (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und des weiteren auch die Voraussetzungen des § 120 Abs. 4 ZPO (insoweit im übrigen Zuständigkeit des Rechtspflegers und Wirkung der Entscheidung nur für die Zukunft) für eine Abänderung der Prozeßkostenhilfe-Entscheidung (wesentliche Änderungen der Verhältnisse) andere sind als bei einer erstmaligen Festsetzung durch das Berufungsgericht, die sich nach der Tabelle zu richten hat.

Eine Ausdehnung der Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit der letzten Ratenzahlungsanordnung bei unterschiedlicher Ratenfestsetzung in mehreren Instanzen auf den hier vorliegenden Fall einer erstmaligen Ratenzahlungsanordnung in der höheren Instanz wird auch in keiner der zitierten Entscheidungen das Wort geredet. Im Gegenteil wird eine Rückwirkung der späteren Prozeßkostenhilfe-Bewilligung nicht in Betracht gezogen.

Der, soweit ersichtlich, vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Landgerichts Osnabrück (Rpfleger 1994, 363) ist nach alledem nicht zu folgen (wie hier außer OLG Celle – s.o. –: Zöller/Philippi, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 119 Rd. 61).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG)

 

Unterschriften

gez.: Dr. Rummel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1063469

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