Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung bei einem Zeugnis
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Beschwer bei der Streitwertfestsetzung.
2. Wenn nicht der gesamte Zeugnisinhalt in einem Vergleich geregelt wird (hier: „wohlwollendes qualifiziertes Endzeugnis mit der Note gut”), ist regelmäßig maximal ein halber Monatsverdienst bei der Streitwertfestsetzung anzusetzen.
Normenkette
GKG § 48; RVG § 32 I
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 23.12.2008; Aktenzeichen 1 Ca 6938/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Beumer u. a. vom 06.01.2009 wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.12.2008 teilweise wie folgt abgeändert:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 4.687,38 EUR, für den Vergleich auf 5.468,61 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Die Parteien haben in einem Kündigungsschutzprozess einen Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet wurde. In Ziffer 5 des Vergleichs heißt es:
„Die Klägerin erhält von der Beklagten ein wohlwollendes qualifiziertes Endzeugnis mit der Note „gut”.
Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Verfahren wie für den Vergleich auf drei Monatsverdienste à 1.562,46 EUR festgesetzt. Gegen diesen Streitwertbeschluss wendet sich die Beschwerde der Rechtsanwälte Beumer u. a., die geltend machen, dass für den Mehrvergleich hinsichtlich des Zeugnisses ein weiteres Monatsgehalt hinzuzurechnen sei.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde für unzulässig im Hinblick auf das Nichterreichen des Beschwerdewertes von 200,00 EUR erachtet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig und zum Teil begründet.
1. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG – nicht § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG – i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG kann durch den Anwalt eine Streitwertbeschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.
Maßgeblich für die Ermittlung der Beschwer ist der Unterschiedsbetrag zwischen derjenigen anwaltlichen Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen), die sich aufgrund der Festsetzung ergibt und derjenigen Gesamtvergütung, die sich nach dem behaupteten Wert ergibt (LAG Düsseldorf vom 20.04.2006 – 6 Ta 185/06 – Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 32 RVG Rdn. 17).
Unter Zugrundelegung von § 15 Abs. 3 RVG und unter Zugrundelegung einer 1,3-Verfahrensgebühr (VV 3100 RVG), einer 1,2-Terminsgebühr (VV 3104 RVG) und 1,5-Einigungsgebühr (VV 1000 RVG) ergibt sich unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale und der 19 %igen Mehrwertsteuer zwischen den Gebühren bei einem Streitwert von 4.687,38 EUR (so vom Arbeitsgericht festgesetzt) und 6.249,84 EUR (so der Antrag der Beschwerdeführer) ein Differenzbetrag von 351,88 EUR (1.629,35 EUR gegenüber 1.277,47 EUR).
Der Beschwerdewert von 200,00 EUR ist deshalb erreicht.
Wenn das Arbeitsgericht der Auffassung ist, dass die Beschwerdeführer das Erreichen des Beschwerdewertes nicht dargelegt hätten, wäre es gemäß § 139 Abs. 3 ZPO angebracht gewesen, die Beschwerdeführer auf die Auffassung des Arbeitsgerichts zum Nichterreichen des Beschwerdewertes hinzuweisen. Dann hätten die Beschwerdeführer das Erreichen des Beschwerdewertes entsprechend der oben dargestellten Berechnung glaubhaft machen können.
2. Die Beschwerdekammer hat davon Abstand genommen, die Sache zur Abhilfeentscheidung in der Sache an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen, um das Verfahren nicht unnötig zu verzögern. Die Beschwerdekammer kann in der Sache selbst entscheiden.
3. In der Sache hatte die Beschwerde teilweise Erfolg. Der Vergleichswert für den Vergleich war um einen halben Monatsverdienst zu erhöhen.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, dem auch die nunmehr zuständige Kammer folgt, ist grundsätzlich bei einem Vergleich über ein Zeugnis, das lediglich ein Titulierungsinteresse beinhaltet, 25 % eines Monatsgehaltes in Ansatz zu bringen (Beschluss vom 23.09.2005 – 17 Ta 528/05 – und 29.08.2005 – 17 Ta 499/05 –), während regelmäßig bei einem Streit über den Inhalt eines qualifizierten Zeugnisses ein Monatsgehalt in Ansatz zu bringen ist.
Den Beschwerdeführern ist dahingehend Recht zu geben, dass im Streitfall das Zeugnis nicht nur hinsichtlich der Erteilung erfolgt ist und damit lediglich dem Titulierungsinteresse Rechnung getragen hat. Vielmehr ist in dem Vergleich auch die Leistungsbeurteilung des Zeugnisses mit „mindestens gut” festgelegt worden. Diese Formulierung geht über die reine Titulierung einer Zeugniserteilung hinaus. Die Vergleichsformulierung beinhaltet für das Zeugnis eine weitergehende Festlegung des Inhalts, nämlich die Definition der häufig streitigen Leistungsbeurteilung.
Die Beschwerdekammer hält deshalb im Streitfall bei der Bemessung des Streitwertes nicht nur ein viertel Monatsgehalt, sondern ein halbes Monatsgehalt und damit einen Betrag in Höhe von 795,95 EUR für den Mehrvergleich als angemessen. Die Fes...