Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Kapitallebensversicherung als einzusetzendes Vermögen
Leitsatz (amtlich)
Der Einsatz einer nicht staatlich i.S.v. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geförderten Kapitallebensversicherung ist gem. § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII nicht zumutbar, wenn diese ersichtlich, insbesondere von Ablaufzeit, Versicherungssumme und Leistungen her nur auf eine zusätzliche Altersversorgung gerichtet ist und ihre Verwendung unter Berücksichtigung des Schonvermögens die Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung in erheblicher Weise erschwert.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2-3
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 02.10.2009; Aktenzeichen 13 Ca 5105/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.10.2009 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Das Arbeitsgericht hat dem am 02.04.1965 geborenen, verheirateten Kläger durch Beschluss vom 23.07.2009 Prozesskostenhilfe ohne eigene Beteiligung an den Kosten der Prozessführung unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin bewilligt. Hiergegen hat der Vertreter der Landeskasse am 24.08.2009 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Kläger unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung mit einer Einmalzahlung in Höhe von 731,– EUR an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Hierzu hat die Landeskasse auf das Bestehen einer nicht fälligen Lebensversicherung bei der Gothaer Versicherung verwiesen, welche zum 01.06.2009 einen Rückkaufswert zzgl. Bonussumme von 4.099,– EUR aufweist. Bei Auszahlung zum Ablauftermin am 01.06.2012 ist eine Leistung von insgesamt 6.126,– EUR im Erlebensfall vorgesehen. Nach Abzug des Schonvermögens von 2.600,– EUR für den Kläger sowie 768,– EUR für die drei Kinder des Klägers zu je 256,– EUR ergibt sich aus Sicht der Landeskasse ein Restbetrag von 731,– EUR, welcher vom Kläger als Einmalzahlung aus seinem Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen ist.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde der Landeskasse durch Beschluss vom 02.10.2009 abgeholfen und die Zahlung eines Einmalbetrages von 731,– EUR festgesetzt. Gegen den ihm am 08.10.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 13.10.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Kläger macht geltend, es sei bezüglich seiner Ehefrau von einem zusätzlichen Schonbetrag von 614,– EUR auszugehen, im Übrigen sei ein Rückgriff auf die Lebensversicherung unzumutbar.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gem. §§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht in teilweiser Abänderung seiner Ausgangsentscheidung vom 23.07.2009 die Zahlung eines Einmalbetrages in Höhe von 731,– EUR aus dem Vermögen des Klägers festgesetzt.
Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde vermochte der Kläger nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu gelangen.
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde stellt sich die abgeschlossene Lebensversicherung als Vermögen dar, dessen Einsatz dem Kläger über das Schonvermögen hinaus in Höhe von 731,– EUR zur Bestreitung der anfallenden Prozesskosten vorliegend zumutbar ist.
Nach § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dieses zumutbar ist. Hierbei gilt § 90 SGB XII gem. § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO entsprechend.
Regelmäßig zählt der Rückkaufswert einer Lebensversicherung zum verwertbaren Vermögen, soweit dieser das sogenannte Schonvermögen übersteigt (vgl. BAG, Beschluss v. 25.11.2008 – 3 AZB 55/08, juris; BAG, Beschluss v. 05.05.2006 – 3 AZB 62/04, AP Nr. 6 zu § 115 ZPO; BVerfG v. 19.12.1997, NJW 1998, 1879; OLG Köln, FamRZ 2004, 382). Anderes gilt im Einzelfall, soweit sich eine Auflösung des noch nicht fälligen Lebensversicherungsvertrages als nicht zumutbar darstellt (vgl. insoweit: OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 598; OLG Köln, NJW-RR 2001, 644; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH u. BerH, 4. Aufl., Rz. 327 m.w.N.).
a) Dem Rückgriff auf die Lebensversicherung steht vorliegend § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII nicht entgegen. Hiernach muss Kapital, das der zusätzlichen Altersvorsorge i.S. des § 10 a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient, nicht eingesetzt werden, wenn seine Ansammlung staatlich gefördert wurde („Riester-Rente”).
Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGV XII sind im Entscheidungsfall nicht erfüllt; der Kläger hat einen gesetzlich geförderten Altersvorsorgevertrag nicht abgeschlossen.
b) Auch steht dem Rückgriff auf die Lebensversicherung vorliegend die gesetzliche Regelung in § 90 Abs. 3 SGB XII nicht entgegen. Hiernach ist eine Partei zum Einsatz ihres Vermögens dann nicht verpflichtet, wenn dies eine „Härte” bedeutet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn hierdurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert wird.
Über die Anwendung des § 90 ...