Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Zustimmungsersetzungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Streitwert bei Zustimmungsersetzungsverfahren des Arbeitgebers gem. § 99 IV BetrVG bei Eingruppierung/Umgruppierung: 3-facher Jahresbetrag der Vergütungsdifferenz analog § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG abzüglich 25 %.
2. 20 % des Wertes zu 1 bei "Widerantrag" des Betriebsrates auf Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens
Normenkette
GKG § 42 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 11.01.2011; Aktenzeichen 3 BV 61/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte Burgmer u. a. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 11.01.2011 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Arbeitgeberin, die ein Finanzdienstleister für private Kunden mit Schwerpunkt bei der Absatzfinanzierung von Konsumgütern, vor allem der Finanzierung von Kraftfahrzeugen ist und rd. 1.800 Mitarbeiter beschäftigt, hat im Ausgangsverfahren die Zustimmungsersetzung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiterin H. gemäß dem Spruch der Einigungsstelle vom 29.06.2009 über die Schaffung eines neuen Gehaltssystems in Level III (Kreditsachbearbeiter/Kreditreferent) beantragt.
Die Notwendigkeit der Eingruppierung ergab sich aus der Umsetzung des Einigungsstellenspruchs vom 29.06.2009.
Der Betriebsrat hat der vorgesehenen Eingruppierung widersprochen, weil er der Auffassung ist, dass die Mitarbeiterin höher einzugruppieren sei.
Er hat neben Zurückweisung des Antrages der Arbeitgeberin seinerseits beantragt:
"Der Antragstellerin wird aufgegeben, wegen der Festsetzung des Levels V (Kreditsachbearbeiterin/Kreditreferentin) gemäß des Spruchs der Einigungsstellevom 29.06.2009 über die Schaffung eines neuen Gehaltssystems in Bezug auf die Mitarbeiterin L. H. das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten."
Das Arbeitsgericht hat, nachdem das Verfahren durch Beschluss abgeschlossen worden ist, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit entsprechend der Rechtsprechung der Beschwerdekammer für den Zustimmungsersetzungsantrag auf den 36-fachen Differenzbetrag zwischen den beiden Vergütungsgruppen abzüglich 25 % und für den Antrag des Betriebsrats auf 20 % dieses Betrages festgesetzt.
Gegen diese Wertfestsetzung wendet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Sie sind der Auffassung, dass die Wertfestsetzung ohne Abschläge zu erfolgen habe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend unter Zugrundelegung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt.
Das Erhöhungsbegehren der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats konnte keinen Erfolg haben.
1.Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem Beschluss vom 11.01.2011 Bezug genommen werden.
In diesem Beschluss hat das Arbeitsgericht unter Zitierung der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer die Grundsätze für die Wertfestsetzung dargelegt.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des LAG Düsseldorf, dass bei einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG im Zusammenhang mit einer Eingruppierung/Umgruppierung von dem dreifachen Jahresbetrag der in Frage kommenden Vergütungsdifferenz analog nunmehr § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG auszugehen ist, wobei wegen der verminderten Rechtskraftwirkung, die der Entscheidung im Verhältnis zu dem betroffenen Arbeitnehmer zukommt, eine Kürzung mit einem 25 %-igen Abschlag vorzunehmen ist (vgl. LAG Düsseldorf vom 02.10.2007 - 6 Ta 478/07 -; vom 06.02.2006 - 6 Ta 62/06 -).
Soweit die Beschwerdeführer sich dagegen wenden, dass der vorgesehene Abschlag von 25 % nicht in Ansatz zu bringen ist, sind erhebliche Gründe insoweit nicht vorgetragen. Die Beschwerdekammern haben versucht, eine praktikable Lösung für die Bewertung von Eingruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu schaffen und sich dabei an § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG orientiert. Die Kürzungen des Ausgangsbetrages wurden vorgenommen, da die von der Arbeitnehmerin beabsichtigte Eingruppierung als bloßer Normenvollzug keinerlei rechtliche Wirkungen zeitigt. Sie hat nur deklaratorische Bedeutung und
lässt die Rechtsstellung des betroffenen Arbeitnehmers unberührt. In der praktischen Auswirkung und der damit für die Bewertung maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Mitbestimmungsangelegenheit ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Mitbestimmungsstreit auch die entscheidende individualrechtliche Eingruppierungsfrage weitgehend vorklärt (vgl. LAG Düsseldorf vom 02.10.2007 - 6 Ta 478/07 -; vom 06.02.2006 - 6 Ta 62/06 -).
Der Hinweis darauf, dass zusätzlich eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Sache zu einer weiteren Erhöhung zu führen hat, haben die Beschwerdeführer nicht näher begründet. Der Einwand berücksichtigt darüber hinaus nicht, dass nicht der Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu Grunde gelegt wird, sonde...