Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckungsgebühr. Zahlungsaufforderung des Rechtsanwalts
Leitsatz (amtlich)
Eine an den Schuldner gerichtete Zahlungsaufforderung kann für den Anwalt des Gläubigers die Zwangsvollstreckungsgebühr nur dann auslösen, wenn das Schreiben zugleich eine Vollstreckungsandrohung für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung enthält und wenn im Zeitpunkt des Zugangs des Aufforderungsschreibens der Titel bereits mit der Vollstreckungsklausel versehen war.
Normenkette
BRAGO § 57; ZPO §§ 91, 788
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Beschluss vom 23.01.1996; Aktenzeichen 2 Ca 1188/95) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird unter Zurückweisung des Antrags des Gläubigers auf Kostenfestsetzung der Beschluß des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 23.01.1996 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.
Beschwerdewert: 427,– DM.
Gründe
Die Erinnerung ist als Durchgriffserinnerung zulässig. Die Festsetzung der Zwangsvollstreckung geschieht nach §§ 103 ff. ZPO (Zöller-Stöber, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 788 Rn. 19); zuständig ist der Rechtspfleger (§ 21 Nr. 1 RPflG). Nach Nichtabhilfe durch Rechtspflegerin und Richterin und Vorlage an das Landesarbeitsgericht gilt die Erinnerung als Beschwerde gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts (vgl. § 11 Abs. 1, 2 RPflG).
Die Beschwerde ist erfolgreich. Eine Zwangsvollstreckungsgebühr ist erstattbar nicht entstanden.
Nach § 57 Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine 3/10-Gebühr „für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung”. Zu der Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung kann nach mittlerweile ganz herrschender Auffassung auch bereits eine Zahlungsaufforderung an den Schuldner zählen (vgl. Beschwerdekammer in: JurBüro 1992, 46 m.zust.Anm. Mümmler; Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 12. Aufl., § 57 Rdn. 16; von Eicken in: von Eicken/Lappe/Madert, Kostenfestsetzung, 17. Aufl., Rdn. B 603; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., „Zahlungsaufforderung”, unter 3 – jew.m.w.N. –). Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Aufforderungsschreiben zugleich die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen für den Fall nicht fristgerechter Leistung enthält. Andernfalls läßt sich ein Aufforderungsschreiben noch nicht der (vorbereitenden) Zwangsvollstreckung zuordnen (Beschluß der Beschwerdekammer vom 20.07.1995 – 7 Ta 170/95 –; Göttlich/Mümmler, a.a.O.). Das Aufforderungsschreiben vom 05.09.1995 enthält eine solche Vollstreckungsandrohung nicht. Diese ist erst in dem Schreiben vom 19.09.1995 enthalten. Dieses Schreiben ging jedoch ins Leere, weil bei seinem Zugang (20.09.1995) bereits erfüllt worden war (Wertstellung unstreitig 19.09.1995). Auf diese objektive Lage kommt es an (vgl. Mümmler, Anm. zu LG Kasse JurBüro 1984, 1842). Somit zeigt sich bereits an dieser Stelle, daß eine Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten nicht erfolgen durfte.
Die Kostenfestsetzung scheitert darüber hinaus aber auch aus dem Grunde, weil bei Zugang des Aufforderungsschreibens vom 05.09.1995 – auf diesen Zeitpunkt kommt es an; vgl. Zöller-Stöber, a.a.O., Rdn. 9 a – der Titel noch nicht mit der Vollstreckungsklausel versehen war. Dies ist erst am 13.09.1995 geschehen. Das Schreiben vom 14.09.1995 ging, wie bereits erwähnt ins Leere. Erst wenn der Titel mit der Klausel versehen wird, kann angenommen werden, daß das Erkenntnisverfahren in das – vorbereitende – Stadium der Zwangsvollstreckung getreten ist (vgl. Beschluß der Beschwerdekammer vom 07.01.1988 – 7 Ta 396/87 – und 13.07.1989 – 7 Ta 238/89 –; LAG Hamm, MDR 1984, 1053; LAG Frankfurt JurBüro 1986, 1205; Mümmler JurBüro 1986, 1121, 1123; Göttlich/Mümmer a.a.O.). Ob zusätzlich auch noch die Zustellung des Titels erfolgt sein muß, bedarf bei diesem Ergebnis keiner Entscheidung mehr (vgl. hierzu: Göttlich/Mümmler a.a.O. und die Nachw. pro und contra ebd.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Unterschriften
gez.: Dr. Rummel
Fundstellen