Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertfestsetzung für ein Verfahren über die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über die anderweitige Verteilung der übertariflich gezahlten Zulagen

 

Leitsatz (amtlich)

Das Verfahren über die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über eine anderweitige Verteilung der übertariflich gezahlten Zulagen durch den Arbeitgeber ist nichtvermögensrechtlicher Art.

Der Gegenstandswert ist somit nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 BRAGO) juris: BRAGeb (hier: 12.000,– DM).

 

Normenkette

BRAGO § 8 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Beschluss vom 16.12.1993; Aktenzeichen 6 BV 50/92)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 16.12.1993 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig (§ 10 Abs. 3 BRAGO). Die in S. 3 ebd. genannte Frist hatte bei Einlegung der Beschwerde noch nicht zu laufen begonnen, weil die angefochtene Entscheidung der Antragstellerin nicht förmlich zugestellt worden ist.

Das Rechtsmittel ist jedoch erfolglos.

Im zugrundeliegenden Verfahren ging es um die von der Antragstellerin (Arbeitgeberin) vorgenommene Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über die (anderweitige) Verteilung der in der Abteilung Texterfassung gezahlten übertariflichen Zulagen. Der Gegenstandswert bestimmt sich damit nach § 8 Abs. 2 BRAGO; denn die Regelungsstreitigkeit war, wovon auch die Antragstellerin ausgeht, nichtvermögensrechtlicher Natur.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann für die Bestimmung des Gegenstandswertes auch nicht als Anknüpfungspunkt auf den Wert des Zulagentopfes zurückgegriffen werden. Maßgebend für die Bewertung des Antrags ist das Interesse der antragstellenden Partei. Dieses war hier aber nicht auf fiskalische Gesichtspunkte gerichtet. Der Antragstellerin ging es in erster Linie darum, festgestellt zu bekommen, daß dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Zulagen zustand, so daß auch die Einigungsstelle nicht zuständig war und deren Spruch demgemäß unwirksam war. Daß die Regelung durch den Einigungsstellenspruch auf Dauer gesehen möglicherweise auch gewisse finanzielle Auswirkungen für die Antragstellerin haben konnte (siehe etwa die Ausführungen der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 24.05.1994, unter II, 3) – zunächst ging es um die anderweitige – kostenneutrale – Verteilung der von der Antragstellerin gezahlten Zulagen –, ist ein zu vernachlässigender Nebeneffekt und wirtschaftlich auch kaum meßbar (anders als in dem Fall, der der Entscheidung der Beschwerdekammer JurBüro 1987, 230 zugrundelag; vgl. des weiteren: Beschwerdekammer in LAGE § 8 BRAGO Nr. 9). Damit ist nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer die Höhe des Gegenstandswertes nach der Bedeutung, dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Sache zu bestimmen.

Die Sache hebt sich von ihrer Bedeutung her bereits um einiges aus dem Gros der Fälle heraus, weil von dem Einigungsstellenspruch insgesamt 11 Mitarbeiter unmittelbar betroffen waren und sich gewisse Auswirkungen auch für neu einzustellende Arbeitnehmer ergeben konnten. Auch der Umfang der Sache ist bereits über dem Durchschnitt liegend. Insbesondere aber wies die Sache in rechtlicher Hinsicht einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf (Bedarf für die Bildung einer Einigungsstelle? Kollektiver Tatbestand? Vorrang des Tarifvertrags? Ermessensüberschreitung? u.a. m.), was nicht zuletzt auch dadurch belegt wird, daß das Beschwerdegericht, das die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert hat, die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

Unter den genannten Umständen war es nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht den Hilfswert des § 8 Abs. 2 BRAGO verdoppelt hat.

Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

 

Unterschriften

gez.: Dr. Rummel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1097306

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