Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertfestsetzung für Verfahren über die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs (Sozialplan)

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan durch den Betriebsrat ist für die Wertfestsetzung von dem Sozialplanvolumen auszugehen, wobei der Wert jedoch zu beschränken ist auf den Betrag der Sozialplanleistungen, der zwischen den Betriebsparteien streitig ist.

Da eine nichtvermögensrechliche Streitigkeit in Rede steht, darf allerdings die Höchstgrenze von 1 Mio. DM nicht überschritten werden.

 

Normenkette

BRAGO § 8 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 13.04.1994; Aktenzeichen 7 Ca 3484/93)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde der Rechtsanwälte R. und Partner derStreitwertbeschluß desArbeitsgerichts Düsseldorf vom13.04.1994 teilweise abgeändert.

Der Gegenstandswert zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren wird anderweitig auf 1 Mio. DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) ist teilweise erfolgreich.

Im zugrundeliegenden Verfahren ging es um die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan. Der Gegenstandswert bestimmt sich damit nach § 8 Abs. 2 BRAGO; denn die Regelungsstreitigkeit war nichtvermögensrechtlicher Natur (vgl. Beschluß der Beschwerdekammer vom 21.09.1989 – 7 Ta 227/89 – LAG Hamm LAGE § 8 BRAGO Nr. 8 = KostRsp. BRAGO § 8 Nr. 29; a. A. LAG Berlin DB 1976, 1388; LAG Brandenburg LAGE § 8 BRAGO Nr. 20).

Die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 BRAGO schließt es allerdings nicht aus, daß in einem konkreten Fall ein wirtschaftlicher Anknüpfungspunkt vorhanden ist, der das billige Ermessen i. S. des § 8 Abs. 2 BRAGO ausfüllt (vgl. Beschwerdekammer a.a.O. und in JurBüro 1987, 230 = KostRsp BRAGO § 8 Nr. 26; LAG Hamm a.a.O.). So liegen die Dinge hier. Das Interesse des Antragstellers war darauf gerichtet, den Einigungsstellenspruch zu beseitigen und höhere Sozialplanleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu erreichen. Insoweit nahm der Antragsteller zugleich auch finanzielle Interessen dieser Arbeitnehmer als Sachwalter wahr (vgl. Beschluß der Beschwerdekammer vom 21.09.1989; LAG Hamm a.a.O.).

Bei einer erfolgreichen Anfechtung des Einigungsstellenspruchs wird der Sozialplan insgesamt beseitigt. Auszugehen ist bei der Wertfestsetzung daher von dem Sozialplanvolumen (hier: ca. 3,4 Mio. DM). Allerdings ist der Gegenstandswert zu beschränken auf den Betrag, der zwischen den Betriebsparteien letztlich streitig ist (ähnlich für den Fall der Anfechtung durch den Arbeitgeber: LAG Hamm a.a.O.; LAG Berlin a.a.O.; siehe auch Schaub, Arbeitsrechtsrechtliche Formularsammlung und Arbeitsgerichts verfahren, 6. Aufl. 1994, Seite 820; Seite 101; a. A. LAG Brandenburg, a.a.O., das zu Unrecht von anderen Kriterien ausgeht). Zugrunde zu legen ist daher die Differenz zwischen der letzten Forderung des Betriebsrats (hier: 5,3 Mio. DM) und dem letzten Angebot des Arbeitgebers (hier: 2,8 Mio. DM) (s. das Protokoll der Einigungsstellenverhandlung vom 14.01.1994, Seite 3). Es darf angenommen werden, daß die Betriebsparteien von den zuletzt eingenommenen Positionen nicht wieder abrücken werden. Die Beschwerdeführer sehen die Dinge mithin in allen Punkten richtig. Es ergibt sich nach alledem ein Betrag von 2,5 Mio. DM. Allerdings ist – dies übersehen die Beschwerdeführer – wegen der Höchstbetragsregelung in § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO nur eine Festsetzung auf 1 Mio. DM möglich. Unerheblich ist andererseits, woraus der Antragsteller die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs herleiten wollte. Der Begründung des Arbeitsgerichts für seine niedrigere Wertfestsetzung kann daher nicht beigepflichtet werden.

Aus den vorangegangenen Ausführungen folgt, in welchem Umfang die Streitwertbeschwerde Erfolg hatte.

Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

 

Unterschriften

gez.: Dr. Rummel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1097304

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