Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgeld bei Nichterscheinen einer juristischen Person (GmbH) im Termin

 

Leitsatz (amtlich)

Das Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens im Termin kann nur gegen die juristische Person als Partei verhängt werden und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter (hier: Geschäftsführer einer GmbH).

 

Normenkette

ArbGG § 51 Abs. 1; ZPO § 141 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Entscheidung vom 27.11.2006; Aktenzeichen 3 Ca 3138/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom27.11.2006 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Streitwert: 400,00 EUR.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 25.09.2006. Zum Gütetermin hat das Arbeitsgericht das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten „gemäß § 141 ZPO” angeordnet.

Nachdem nur der Rechtsanwalt der Beklagten im Gütetermin erschienen war, der mit der Festsetzung eines Kammertermins zur mündlichen Verhandlung endete, hat der Vorsitzende durch Beschluss

„den zu heute nicht erschienen Geschäftsführer der Beklagten in ein Ordnungsgeld von 400,00 EUR genommen”.

Gegen den am 14.11.2006 dem Geschäftsführer persönlich zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter dem 22.11.2006 – klargestellt durch Schriftsatz vom 19.12.2006 – namens des Geschäftsführers der Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass der Geschäftsführer nicht ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens geladen worden sei und eine vergleichsweise Regelung wegen verschiedener Parallelverfahren nicht in Frage gekommen sei. Zu einer sachgerechten Aufklärung sei es gekommen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten ist zulässig, sie ist auch begründet.

1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, §§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 3 ZPO, §§ 68, 78 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 567, 569 ZPO.

Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter dem 23.11.2006 sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts vom 07.11.2006 eingelegt, ohne dass erkennbar geworden ist, in wessen Namen er diese sofortige Beschwerde eingelegt hat. Durch Schriftsatz vom 19.11.2006 hat er nach Hinweis des Gerichts klargestellt, dass die sofortige Beschwerde im Namen des Geschäftsführers der Beklagten eingelegt werden sollte. Erst damit ist klargestellt worden, für wen das Beschwerdebegehren verfolgt werden sollte. Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist gemäß § 569 Abs. 1 ZPO ist insoweit unschädlich, weil das Arbeitsgericht dem Ordnungsgeldbeschluss vom 07.11.2006 keine Rechtsmittelbelehrung im Sinne von § 9 Abs. 5 ArbGG beigefügt hat und deshalb die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen hatte.

2. Die Beschwerde des Geschäftsführers musste auch Erfolg haben, da das Arbeitsgericht zu Unrecht das Ordnungsgeld gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten verhängt hat. Ein Ordnungsgeld kann nur gegen die Partei des Rechtsstreites und damit im Streitfall gegen die GmbH als juristische Person verhängt werden.

a) Nach § 51 ArbGG kann der Vorsitzende in jeder Lage des Rechtsstreits das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht, kann gegen sie wie gegen einen unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen ein Ordnungsgeld verhängt werden (§§ 51 Abs. 1 ArbGG, 141 Abs. 3, 380 ZPO). Bei genügender Entschuldigung der Parteien nach Erlass des Ordnungsgeld-Beschlusses ist dieser wieder aufzuheben (§ 381 ZPO).

Ist eine juristische Person Partei, ist bei einer Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei deren gesetzlicher Vertreter zu laden. Im Falle einer GmbH als Partei ist dies nach § 35 Abs. 1 GmbH-Gesetz ihr Geschäftsführer.

Durch die Ladung wird der gesetzliche Vertreter jedoch nicht Partei. Das ist und bleibt die GmbH (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 51, Rdn. 13; Vonderau NZA 1991, 337 ff.; GK-ArbGG/Schütz Stand: Sept. 2004, § 51, Rdn. 19; LAG Hamm vom 25.01.1999 – 1 Ta 727/98 – LAGE § 51 ArbGG 1979 Nr. 6). Bei mehreren Geschäftsführern ist der Geschäftsführer namentlich zu bezeichnen (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge a. a. O., § 51, Rdn. 13; GK-ArbGG/Schütz a.a.O. § 51, Rdn. 19 m. w. N.). Eine namentliche Bezeichnung ist dann entbehrlich, wenn – wie im Streitfall – die Beklagte nur einen Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter hat.

b) Bleibt der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, die Partei ist, dem Termin fern, dann kann nach § 141 Abs. 3 ZPO gegen die Partei ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Möglichkeit einer Übertragung dieser gegen die Partei gerichteten Sanktionsbefugnis auf deren gesetzlichen Vertreter gibt das Gesetz nicht her.

Die Beschwerdekammer folgt insoweit der überzeugenden Argumentation des LAG Hamm in der oben zit...

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