Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgeld gegen die beklagte juristische Person bei Ausbleiben des zur Sachaufklärung persönlich geladenen GmbH-Geschäftsführers im Gütetermin
Leitsatz (amtlich)
1. Ist die Partei eine juristische Person (hier: GmbH), ist bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 ArbGG deren gesetzlicher Vertreter zu laden.
2. Durch die persönliche Ladung zum Termin wird der Geschäftsführer einer GmbH nicht zur Partei selbst. Vielmehr wird dessen Prozessverhalten der Partei gemäß § 51 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Bleibt mithin der persönliche geladene Geschäftsführer der GmbH dem Termin fern, kann nach § 141 Abs. 3 ZPO nur gegen die Partei selbst, d.h. gegen die GmbH, ein Ordnungsgeld verhängt werden.
Normenkette
ArbGG § 51 Abs. 1; ZPO § 141 Abs. 3, § 380 Abs. 1 S. 2, § 381 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 35 Abs. 1; ArbGG § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 51 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Entscheidung vom 20.01.2015; Aktenzeichen 2 Ca 1466 c/14) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn H. J. P., wird der gegen ihn persönlich ergangene Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 20.01.2015 aufgehoben.
Gründe
I.
Im Beschwerdeverfahren ist streitgegenständlich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Geschäftsführer der Beklagten persönlich.
Im noch in erster Instanz rechtshängigen Hauptsacheverfahren streiten die Parteien um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen des Diebstahls von Reifen. Das Arbeitsgericht ordnete mit der Ladungsverfügung das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten zur Sachaufklärung an. Zum Gütetermin am 06.01.2015 erschien der persönlich ordnungsgemäß geladene Geschäftsführer der Beklagten nicht. Im Gütetermin erklärte der Kläger, dass er die Reifen in Absprache mit Herrn K. mitgenommen habe, der ihm hierfür eine Rechnung über 380,00 € ausstellen wollte. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten konnte sich hierzu nicht erklären. Im Nachgang der Güteverhandlung entschuldigte der Geschäftsführer sein Fehlen damit, dass er am 06.01.2015 zwischen 10:00 und 14:00 Uhr in H. bei einem obligatorischen Jahreszielgespräch der N.-Bank gewesen sei und reichte die entsprechende Einladung vom 28.11.2014 ein.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20.01.2015 gegen den Geschäftsführer der Beklagten persönlich ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 € gemäß § 141 Abs. 3 ZPO verhängt. Durch das Ausbleiben des Geschäftsführers der Beklagten habe der Diebstahlssachverhalt nicht tiefergehend aufgeklärt werden können. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe keine näheren Kenntnisse gehabt. Die Entschuldigung des Geschäftsführers vom 12.01.2015 stehe der Ordnungsgeldfestsetzung nicht entgegen. Da der Geschäftsführer bereits im November 2014 die Einladung zum Jahreszielgespräch erhalten habe, hätte er Terminsverlegung beantragen können.
Gegen diesen ausschließlich dem Beklagten-Vertreter am 22.01.2015 zugestellten Beschluss hat der Geschäftsführer der Beklagten am 30.01.2015 sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 02.02.2015 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Partei i. S. v. § 141 Abs. 3 ZPO sei die jeweils für die Partei handelnde natürliche Person, damit bei einer GmbH deren Geschäftsführer.
II.
Die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten ist zulässig, Sie ist form- und fristgerecht i. S. v. §§ 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, §§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 3 ZPO, §§ 68, 78 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 567, 569 ZPO eingelegt worden, obgleich dem Geschäftsführer der Beklagten der angefochtene Beschluss durch das Arbeitsgericht nicht förmlich zugestellt worden ist.
In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde ebenfalls Erfolg.
Obgleich die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes vorlagen, hat das Arbeitsgericht zu Unrecht gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten ein Ordnungsgeld festgesetzt. Ein Ordnungsgeld kann nur gegen die Partei des Rechtsstreites und damit im Streitfall gegen die GmbH als juristische Person verhängt werden.
1. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei lagen hier vor.
a) Nach § 51 ArbGG kann der Vorsitzende in jeder Lage des Rechtsstreits das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht, kann gegen sie wie gegen einen unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen ein Ordnungsgeld gemäß §§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG verhängt werden. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unterbleibt, wenn die Partei ihr Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt, § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Erfolgt die Entschuldigung indessen nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Partei an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft, § 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lagen die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 Z...