Verfahrensgang
Tenor
1) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.10.1998 – 7 BV 18/98 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß die Wahl des Beteiligten zu 3) zum Betriebsrat vom 03.03.1998 nichtig ist.
2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die bei der Beteiligten zu 3) am 03.03.1998 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist.
Der Beteiligte zu 1) und Antragsteller ist seit dem 01.01.1989 bei der Beteiligten zu 3), einer Gewerkschaft, als Gewerkschaftssekretär tätig. Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Wahl am 03.03.1998 gewählte Betriebsrat der Beteiligten zu 3).
Bei der Beteiligten zu 3) existiert eine Satzung (Blatt 49 d. A.), nach deren § 24 die Gewerkschaft demokratisch aufgebaut ist. Ihre Mitglieder sind organisatorisch in Orts- und Bezirksverwaltungen zusammengefaßt, die sich ihrerseits in Landesverbänden organisieren.
Zum Zeitpunkt der hier streitbefangenen Betriebsratswahl hatte die Beteiligte zu 3) 688 wahlberechtigte Mitarbeiter, die sich auf die Hauptverwaltung und 14 Landesbezirke verteilten. Wegen der Einzelheiten der Zuordnung wird auf Blatt 19 bis 20 der Akten verwiesen.
Unter dem 19.01.1998 verfaßte der bei der Beteiligten zu 3) installierte Wahlvorstand ein Wahlausschreiben (Blatt 33 bis 36 d. A.), in dem zur Durchführung der Wahl unter anderem auf eine Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 verwiesen wurde. Diese Betriebsvereinbarung hat, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:
1. |
Es wird ein einheitlicher H.-Betriebsrat gewählt, der die Inter -essen aller H.-Beschäftigten vertritt. |
2. |
Der Betriebsrat besteht aus 19 Mitgliedern, er setzt sich wie folgt zusammen: |
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Landesbezirk Baden-Württemberg |
1 Mitglied |
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Landesbezirk Bayern |
1 Mitglied |
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Landesbezirk Berlin |
1 Mitglied |
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Landesbezirk Brandenburg |
1 Mitglied |
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Hauptverwaltung |
2 Mitglieder |
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Landesbezirk Hessen |
1 Mitglied |
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Landesbezirk Mecklenburg-Vorpommern |
1 Mitglied |
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Landesbezirk Niedersachsen |
1 Mitglied |
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Landesbezirk Nord |
1 Mitglied |
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Landesbezirk Nordrhein-Westfalen |
3 Mitglieder |
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Landesbezirk Rheinland-Pfalz |
1 Mitglied |
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Landesbezirk Saar |
1 Mitglied |
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Landesbezirk Sachsen |
2 Mitglieder |
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Landesbezirk Sachsen-Anhalt |
1 Mitglied |
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Landesbezirk Thüringen |
1 Mitglied |
3. |
Die Kandidatinnen werden auf Teilbetriebsversammlungen in der Region aufgestellt. Über alle Kandidatinnen wird in einem geheimen Nominierungsverfahren abgestimmt. Es sollen mindestens doppelt so viele Kandidatinnen aufgestellt werden, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. |
4. |
Die Kandidatinnen werden von allen H.-Beschäftigten gewählt. Jede/r Wahlberechtigte hat für jede Region soviel Stimmen, wie Betriebsratsmitglieder für die Region zu wählen sind. |
5. |
Entsprechend der festgelegten Anzahl der Betriebsratsmitglieder ist für die jeweilige Region gewählt, wer die meisten Stimmen aller Wahlberechtigten erhält. |
6. |
Die Betriebsvereinbarung gilt ab dem 16.11.1993 und behält ihre Gültigkeit bis zum Abschluß einer neuen Betriebsvereinbarung. |
Nach Einleitung der Betriebsratswahl strengte der Antragsteller unter dem 23.02.1998 ein Beschlußverfahren beim Arbeitsgericht Düsseldorf an, mit dem er das Ziel verfolgte, die bevorstehende Wahl wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit durch Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu stoppen. Mit Beschluß vom 02.03.1998 wies das Arbeitsgericht Düsseldorf – 7 BV Ga 7/98 – den Antrag zurück.
Die alsdann am 03.03.1998 durchgeführte Wahl führte zur Installation des Beteiligten zu 2) in der aus dem Rubrum ersichtlichen Zusammensetzung.
Mit seinem am 16.03.1998 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Antrag hat der Antragsteller die Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl geltend gemacht. Hierzu hat er im wesentlichen wie folgt vorgetragen:
Bereits die Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993, auf deren Grundlage die Wahl vom 03.03.1998 erfolgt sei, sei nichtig, weil sie nicht den Vorgaben des § 3 BetrVG genüge. Zum einen eröffne § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG eine von § 4 BetrVG abweichende Regelung über die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben nur dann, wenn dies durch Tarifvertrag geschehe. Selbst wenn man demgegenüber den Abschluß einer Betriebsvereinbarung für zulässig halte, fehle es vorliegend an der nach § 3 Abs. 2 BetrVG erforderlichen Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Schon wegen dieses offenkundigen Mangels sei mithin von einer Nichtigkeit der auf der Basis der Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 durchgeführten Betriebsratswahl auszugehen.
Der Antragsteller hat darüber hinaus gemeint, daß unabhängig von den oben dargestellten formellen Mängeln die Betriebsvereinbarung vom 16.11.1993 wie auch die am 03.03.1998 durchgeführte Betriebsratswahl deshalb als nichtig bezeichnet werden müßten, weil die Beteiligten zu 2) und 3) den Betriebsbegriff offensichtlich verkannt und willkürlich geändert hätten. Nach der in der Satzung der Beteiligten zu 3) festgelegten Organisation erfüllten so...