Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Ermessensrahmen des Arbeitsgerichts bei einer Aussetzungsentscheidung

 

Normenkette

ZPO §§ 148, 252

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.05.2012; Aktenzeichen 2 Ca 1970/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.05.2012 wird zurückgewiesen.

Streitwert: 4.000,00 €.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über die Wirksamkeit einer Kündigung sowie die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses, im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit einer Aussetzung dieses Verfahrens.

Die Klägerin war der Beklagten zu 2., einer Krankenkasse und Körperschaft des öffentlichen Rechts, seit 2001 gegen eine monatliche Vergütung in Höhe von 3.379,00 € brutto beschäftigt.

Im November 2011 ist die Beklagte zu 2. per Verwaltungsbescheid zum 31.12.2011 geschlossen worden. Die Beklagte hat anschließend das Arbeitsverhältnis außerordentlich zum 31.12.2011, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Die Beklagte zu 1. hat mit der Klägerin ein befristetes Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.2012 abgeschlossen.

Die Klägerin hat in dem Verfahren 1 Ca 7035/11 - Arbeitsgericht Düsseldorf - die Unwirksamkeit der Kündigung und das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2011 mit der Beklagten zu 2. geltend gemacht.

Die Beklagte zu 2. hat in diesem Verfahren die Auffassung vertreten, sie sei durch einen Verwaltungsakt am 31.12.2011 untergegangen. Das Arbeitsverhältnis habe daher sein Ende gefunden. Des Weiteren hat sie sich auf die Regelungen in den §§ 155, 164 SGB V berufen und geltend gemacht, die Beklagte zu 1. sei eine andere Rechtspersönlichkeit.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.02.2012 in dem Verfahren 1 Ca 7035/11 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist, sondern mit der Beklagten zu 2. unverändert fortbesteht. Bei der Beklagten handele es sich um eine Rechtspersönlichkeit; die Beklagte zu 2. gelte im Rahmen ihrer Abwicklung als fortbestehend.

Die Beklagten haben gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 6 Sa 433/12 - eingelegt.

Mit Schreiben vom 19.03.2012 hat die Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis erneut zum 30.06.2012 gekündigt. Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung der Beklagten zu 1. und macht gleichzeitig den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. über den 30.06.2012 hinaus geltend.

Das Arbeitsgericht hat am 11.05.2012 folgenden Beschluss gefasst:

"Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens Arbeitsgericht Düsseldorf 1 Ca 7035/11 (LAG Düsseldorf 6 Sa 433/12) gemäß § 148 ZPO ausgesetzt."

Das Arbeitsgericht hat in dem Aussetzungsbeschluss neben der Vorgreiflichkeit im Rahmen seines Ermessens festgestellt, dass das Interesse an einem beschleunigten Fortgang des Verfahrens nicht festzustellen sei, vielmehr das Verfahren zur Vermeidung divergierender Entscheidungen auszusetzen sei. Auf die Gründe des Beschlusses 11.05.2012 und des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.06.2012 wird Bezug genommen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin konnte keinen Erfolg haben.

1. Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 567 Abs. 1 Ziffer 1, 252 ZPO statthaft und gemäß § 569 Abs. 1, 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden.

2.Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat, ohne dass Verfahrens- oder Ermessensfehler ersichtlich wären, im Streitfall beschlossen, das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Berufungsverfahren 6 Sa 1231/10 auszusetzen.

a)Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreites auszusetzen ist.

Bei der Entscheidung hat das Arbeitsgericht einen Ermessensspielraum, wobei sich das Ermessen in den gesetzlichen Grenzen zu halten hat und sich an dem gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift auszurichten hat. Dabei eröffnet § 252 ZPO der Beschwerdekammer nur die Nachprüfung auf Verfahrens- und Ermessensfehler. Dem Beschwerdegericht ist es daher verwehrt, im Rahmen dieser Beschwerde auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu prüfen, denn diese Prüfung bleibt dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten (vgl. LAG Düsseldorf vom 10.08.2006 - 6 Ta 385/06 -; vom 01.10.2008 - 6 Ta 535/08 -; vom 11.02.2009 - 6 Ta 54/09 - sowie vom 30.06.2010 - 6 Ta 363/10 -; LAG Rheinland-Pfalz vom 24.06.2005 - 12 Ta 98/05 - Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 252 Rdn. 3).

Das Beschwerdegericht hat lediglich zu prüfen, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung ni...

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