Entscheidungsstichwort (Thema)

Abstellung zu „Workshops” als Versetzung?

 

Leitsatz (amtlich)

Die Abstellung von Arbeitnehmern zu sogenannten „Workshops” stellt keine nach § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung dar (Einzelfallentscheidung).

 

Normenkette

BetrVG § 95 Abs. 3, § 99

 

Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Beschluss vom 05.04.2006; Aktenzeichen 3 BV 3/06)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 28.08.2007; Aktenzeichen 1 ABR 70/06)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 05.04.2006 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Abstellung von Arbeitnehmern zu sog. Workshops eine nach § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung darstellt.

Die Arbeitgeberin befasst sich mit der Herstellung von Kfz-Teilen. In ihrem Werk in L. beschäftigt sie ca. 500 Arbeitnehmer. Der Betriebsrat (Antragsteller) ist die dort gewählte elfköpfige Arbeitnehmervertretung.

Die Arbeitgeberin veranstaltet seit Jahren sog. Workshops. Die Workshops finden etwa einmal im Monat statt und werden entweder von einem eigenen Mitarbeiter oder einem Externen moderiert. An den Workshops nehmen durchschnittlich acht bis zehn Arbeitnehmer teil. Die Workshops dauern zwei Tage und werden während der Frühschicht im Werk abgehalten. Die Teilnehmer halten sich zeitlich ungefähr zur Hälfte jeweils im Schulungsraum oder „vor Ort” auf. Gegenstand der Workshops ist die Optimierung der Arbeitsabläufe, wobei es entweder um Rüstzeiten, insbes. deren mögliche Verkürzung, oder um die Arbeit in den Fertigungszellen, etwa die Verbesserung der Maschinenanordnung, der Bereitstellung von Material und der logistischen Abläufe geht. Die Arbeitgeberin bestimmt, welche Arbeitnehmer zu den Workshops abgestellt werden. Die Thematik des Workshops betrifft die teilnehmenden Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsbereich entweder unmittelbar (z.B. als Maschinenbediener in einer Fertigungszelle) oder mittelbar (zB. als Mitarbeiter aus dem Logistik-, Qualitätsbereich oder der Arbeitsvorbereitung). Den Teilnehmern wird zu Beginn eines Workshops dessen Zweck und Methodik sowie der Sinn der Optimierung des jeweiligen Arbeitsablaufs im Zusammenhang mit den übrigen Arbeitsabläufen im Betrieb erläutert. „Vor Ort” beobachten und analysieren die Teilnehmer die Arbeitsprozesse, ohne dass dabei die individuelle Leistung der dort produktiv arbeitenden Mitarbeiter erfasst wird. Zum Schluss des Workshops werden Verbesserungsvorschläge vorgestellt.

Die Arbeitgeberin beabsichtigt, die Workshops noch ein weiteres Jahr durchzuführen.

Nachdem der Betriebsrat erfolglos von der Arbeitgeberin verlangt hatte, seine Zustimmung gemäß § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 BetrVG zur Abstellung von Arbeitnehmern zu dem am 12./13.12.2005 veranstalteten Workshop „Manuelle Montagezellen, Alu 1, Alu 2 und Stahl” einzuholen, hat er im Januar 2006 das Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Krefeld eingeleitet und beantragt,

festzustellen, dass die Zuweisung der Tätigkeit im Workshop am 12. und 13.12.2005 für die Arbeitnehmer Frau L., Herrn T., Herrn B. und Frau I. der Zustimmung des Betriebsrats bedurft hätte;

hilfsweise festzustellen, dass künftige, mit der Zuweisung von Tätigkeitein im Workshop am 12. und 13.12.2005 für die Arbeitnehmer Frau L., Herrn T., Herrn B. und Frau I. vergleichbare Maßnahmen der Arbeitgeberin der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen.

Die Arbeitgeberin hat die Zurückweisung der Anträge des Betriebsrats beantragt.

Durch Beschluss vom 05.04.2006 hat das Arbeitsgericht Krefeld die Anträge zurückgewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde greift der Betriebsrat den Beschluss, auf den hiermit zur näheren Darstellung des Sachverhalts und des Streitsstandes verwiesen wird, im wesentlichen mit Rechtsausführungen an. Er sieht in der Abstellung der Arbeitnehmer zu Workshops die „Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs”, weil sich insoweit das Gesamtbild der Tätigkeit der Arbeitnehmer ändere und meint, dass die Änderung der Arbeitsumstände „erheblich” i.S.v. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sei.

Der Betriebsrat verfolgt im Beschwerdeverfahren die erstinstanzlichen Anträge als Hilfsanträge weiter und stellt den Hauptantrag,

festzustellen, dass die Abstellung von Arbeitnehmern zu einem Workshop eine mitbestimmungspflichtige Versetzung gemäß § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 BetrVG darstellt.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bestreitet, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit der abgestellten Arbeitnehmer mit der Teilnahme am Workshop ändere. Jedenfalls liege keine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände vor.

 

Entscheidungsgründe

B. Die Beschwerde des Betriebsrats hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Abstellung von Arbeitnehmern zu Workshops keine mitbestimmungspflichtige Versetzung nach § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG darstellt, und die Anträge des Betriebsrats zu Recht zurückgewiesen. Der...

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