Entscheidungsstichwort (Thema)
Rote-Kreuz-Schwestern. Arbeitnehmereigenschaft. Betriebsratsmitbestimmung
Leitsatz (amtlich)
Mitglieder der DRK-Schwesterschaft – auch wenn es sich um männliche „Rote-Kreuz-Schwestern” handelt – sind keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG (ständige Rspr. des BAG, so zuletzt z.B. BAG v. 22.04.1997 – 1 ABR 74/96).
Normenkette
AÜG § 14; BetrVG §§ 99, 5
Verfahrensgang
ArbG Essen (Beschluss vom 04.06.2008; Aktenzeichen 3 BV 3/08) |
ArbG Essen (Aktenzeichen 4 BV 18/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 04.06.2008 – 3 BV 3/08 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsgegner ist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit Sitz in F. organisiert und als Mitglied des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. ein Teil des Deutschen Roten Kreuzes e.V. In ihm sind Mitglieder zusammengeschlossen, die vornehmlich in der Kranken-, Kinderkranken-, Altenpflege- und Geburtshilfe tätig sind. Die Tätigkeit wird bei dem Antragsgegner selbst, seinen Einrichtungen und – im Rahmen von Gestellungsverträgen – bei anderen Einrichtungen der Pflege kranker und hilfsbedürftiger Menschen, z.B. dem Universitätsklinikum Essen, ausgeübt. Zusätzlich sind bei dem Antragsgegner 375 Angestellte beschäftigt, mit denen Arbeitsverhältnisse geschlossen wurden. Diese werden ebenfalls in den vorbezeichneten Pflegeberufen und -bereichen eingesetzt.
Der antragstellende Betriebsrat ist zuständig für das Pflegepersonal, das nicht in einem Mitgliedschaftsverhältnis zum Antragsgegner steht.
Derzeit gestellt der Antragsgegner 372 Angestellte und 1.053 Mitglieder dem Universitätsklinikum Essen gemäß Gestellungsvertrag vom 26.01.2006.
Am 02.05.2007 gab der Antragsgegner dem Antrag des Zeugen S. statt, ihn als außerordentliches Mitglied in die DRK-Schwesternschaft F. e.V. aufzunehmen. Dieser wird seither aufgrund entsprechender Gestellung als Krankenpfleger im Universitätsklinikum Essen beschäftigt. Zwischenzeitlich ist er ordentliches Mitglied.
Der antragstellende Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, vor Einstellung des Herrn S. hätte der Antragsgegner seine Zustimmung gemäß § 99 BetrVG einholen müssen. Er hat die Auffassung vertreten, der Antragsgegner umgehe durch die Begründung vereinsrechtlicher Arbeitspflichten in unzulässiger Weise zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen. Herr S. sei als Arbeitnehmer anzusehen. Er habe einen Arbeitsplatz als Krankenpfleger gesucht und sich beim Universitätsklinikum beworben. Erst nachdem er dort die Auskunft erhalten hätte, es bestehe zwar Beschäftigungsbedarf, man beschäftige aber keine eigenen Pflegekräfte, sondern diese würden durch den Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens gestellt, habe er sich bei ihm um ein Arbeitsverhältnis beworben und nur, weil man ihm erklärt habe, er müsse Mitglied werden, habe er einen entsprechenden Antrag gestellt und danach seine Arbeit im Klinikum aufnehmen können.
Im April 2003 habe der Vorstand des Antragsgegners beschlossen, künftig ausschließlich Mitglieder in den Verein aufzunehmen, also keine Arbeitsverträge mehr mit Bewerbern um eine Pflegekraftstelle abzuschließen.
Da es sich der Sache nach um ein Arbeitsverhältnis handele und das formal begründete mitgliedschaftsrechtliche Verhältnis sich objektiv als missbräuchliche Umgehung der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen darstelle, seien die für Arbeitsverhältnisse maßgeblichen Vorschriften anwendbar, wozu auch § 99 BetrVG zähle.
Dass der Antragsgegner den Mitarbeiter S. dem Klinikum zur Arbeitsleistung überlasse, führe nicht zum Wegfall seines Beteiligungsanspruchs gemäß § 99 BetrVG, vielmehr greife § 14 AÜG ein, der auch auf die Fälle nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung anzuwenden sei.
Er könne deshalb die Aufhebung der Einstellung verlangen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben, die Einstellung des Arbeitnehmers P. S. aufzuheben.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat geltend gemacht, dass die Argumentation des Antragstellers mit der Vorschrift des § 14 AÜG nicht durchgreife. Diese Vorschrift sei vorliegend überhaupt nicht anwendbar. Selbst eine sinngemäße Anwendung könnten keine Rechte zugunsten des „Verleihbetriebsrats” begründen. Ausschließlich maßgeblich sei, dass es sich bei der Aufnahme des Zeugen S. als außerordentliches Mitglied nicht um eine „Einstellung in den Betrieb” des Antragsgegners im Sinne des § 99 BetrVG handele. Die Aufnahme sei zwecks ausschließlicher Beschäftigung im Universitätsklinikum Essen erfolgt. Der Zeuge S. erledige keine weisungsgebundene Tätigkeit unter der Leitung des Antragsgegners. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG bestehe nur dann, wenn eine Person derart in die Arbeitsorganisation des Betriebsinhabers eingegliedert werde, dass von diesem die von der Person zu verrichtende T...