Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer Klage auf Zahlung von Ruhegeldern für unterschiedliche Zeiträume aufgrund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Streiwertbegrenzung für wiederkehrende Leistungen auf den Dreijahresbetrag in § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG gilt gemäß Abs. 3 Satz 1 der Norm in Arbeitsgerichtsverfahren auch dann, wenn zusätzlich oder ausschließlich die bis zur Klageeinreichung angefallenen Rückstände aus diesen wiederkehrenden Leistungen eingeklagt werden (BAG 10.12.2002-3 AZR 197/02 (A), juris).
2. Es handelt sich nicht um einheitlich zu bewertende wiederkehrende Leistungen, wenn ein Ruhegeld für unterschiedliche Zeiträume begehrt wird und in dem einen Zeitraum monatlich ein Vielfaches des im anderen Zeitraum zu leistenden Ruhegeldes beträgt. auf einer anderen Anspruchslage beruht und zusätzliche Voraussetzungen (Dienstzeiten) erfordert.
Normenkette
GKG §§ 40, 42 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.06.2018; Aktenzeichen 11 Ca 1596/18) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 22.06.2018 abgeändert, soweit sie zugleich die Festsetzung der Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 2 GKG betrifft.
Der Gerichtsgebührenwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 51.460,86 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die arbeitsgerichtliche Festsetzung des Streitwerts für die am 01.03.2018 beim Arbeitsgericht eingereichten Anträge auf Zahlung von 22.770,30 € (Ruhegeld v. 01.11.2017 bis 30.04.2018 = 6 x volles Gehalt [3.795,05 €]) und auf Feststellung eines Anspruchs auf monatliches Ruhegeld ab 01.05.2018 iHv. 796,96 €. Das Arbeitsgericht hat den Wert für beide Anträge im Urteil "auch … für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 GKG" auf das 42-fache von 796,96 €, nämlich 33.472,32 € festgesetzt. Die Beschwerde erstrebt zuletzt eine Erhöhung auf 51.460,86 €.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1.Die Beschwerde ist zulässig. Das Arbeitsgericht hat - entgegen der gesetzlichen Regelung (§ 63 Abs. 2 GKG) - den Streitwert für die Gebühren im Urteil festgesetzt. Statthaftes Rechtsmittel ist gleichwohl die Beschwerde gemäß §§ 68, 63 GKG. Die Beschwerde ist fristgerecht gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 iVm § 63 Abs. 3 Satz 2 eingelegt, zumal die gem. § 5b GKG bei der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gebotene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist. Der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG beschwerdebefugt. Die gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderliche Beschwer von mehr als 200,00 € ist gegeben.
2.Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Die Festsetzuung des Gebührenwerts durch das Arbeitsgericht auf 33.472,32 € ist unzutreffend. Die mit der Klage verfolgten Anträge auf Zahlung sowie auf Feststellung der Pflicht zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 796,96 € ab Mai 2018 sind für den Gebührenwert mit 51.460,86 € zu bewerten. Dabei hat der Zahlungsantrag zu 1. den Wert des bezifferten Betrags (22.770,30 €) und der Feststellungsantrag zu Ziff. 2 den Wert des 36-fachen Monatsbetrags (36 x 796,96 € = 28.690,56 €). Der Wert der Anträge ist zusammenzurechnen. Sie betreffen nicht dieselbe wiederkehrende Leistung. Aus demselben Grund ist auch die Hinzurechnung der bei Einreichung der Klage am 01.03.2018 fälligen Beträge hier nicht gem. § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 GKG ausgeschlossen.
a.Der Feststellungsantrag zu Ziff. 2 ist gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG für die Gerichtsgebühren mit dem 36-fachen monatlichen Differenzbetrag zu bewerten. Der vom Arbeitsgericht angesetzte Wert des 42-fachen Monatsbetrags ist der gemäß § 9 Satz 1 ZPO allein für die Rechtsmittelbeschwer und nicht für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert.
Ein Abschlag von 20 Prozent von diesem Wert wegen der geringeren Durchsetzungskraft von Feststellungsanträgen ist jedenfalls bei Klagen auf Betriebsrenten nicht angebracht. Für den Gerichtsgebührenwert ist maßgeblich, welchen wirtschaftlichen Wert der beantragte Anspruch hat. Dieser ist gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG mit dem 36-fachen Monatsbetrag beziehungsweise dem dreifachen Jahresbetrag anzusetzen. Die Norm unterscheidet nicht zwischen Leistungs- und Feststellungsklagen. Da Betriebsrentenansprüche gemäß § 7 BetrAVG gegen Insolvenz gesichert sind, scheidet auch ein - im Wege teleologischer Reduktion der Norm denkbarer - Abschlag wegen einer im Vergleich zum Leistungsantrag geringeren Durchsetzungskraft des Urteils aus (BAG 22.09.2015 - 3 AZR 391/13 (A), juris Rn. 6-12).
Gegenstand des Rechtsstreits ist auch nicht lediglich eine rentenrechtliche Anwartschaft, für deren Feststellung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Abschlag in Höhe von 30 Prozent vorzunehmen ist (etwa: BAG 22.09.2015 - 3 AZR 391/13 (A), juris Rn. 14-15). Denn die Klägerin ist - jedenfalls aus ihrer insoweit maßgeblichen Sicht - bereits rentenbezugsbere...