Entscheidungsstichwort (Thema)
Frist zur Beschwerdebegründung im Verfahren gemäß § 98 ArbGG. Beschwerde gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichts. Frist zur Einlegung und Begründung. lückenhafte Rechtsmittelbelehrung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschwerde ist im Verfahren gemäß § 98 ArbGG innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen.
2. Die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts muss sich auch im Verfahren nach § 98 ArbGG nur auf die Einlegung des Rechtsmittels beziehen.
3. Die Frist zur Begründung der Beschwerde kann auch im Verfahren gemäß § 98 ArbGG einmal verlängert werden (Anschluss an LAG Nürnberg 17.10.2010 - 7 TaBV 32/10, [...]).
4. Anwendungsfall zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei falscher Berechnung der Frist gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zur Beschwerdebegründung.
Normenkette
ArbGG § 9 Abs. 5, § 911 Abs. 4, § 89 Abs. 3, § 98 Abs. 2; ZPO § 85 Abs. 2, § 233
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 29.04.2013; Aktenzeichen 3 BV 19/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.04.2013 - 3 BV 19/13 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle.
Das Arbeitsgericht hat auf Antrag der Arbeitgeberin die Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Einführung und Anwendung des Softwareprogramms HR Access" durch Beschluss vom 29.04.2013 eingesetzt, I. E. zum Vorsitzenden bestellt und die Anzahl der Beisitzer auf je vier bestimmt. Dieser Beschluss ist dem zu 2) beteiligten Gesamtbetriebsrat am 02.05.2013 zugestellt worden. Dieser hat am 15.05.2013 Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben des Gerichts vom 27.05.2013 ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass der Gesamtbetriebsrat die Beschwerde nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG begründet hat und diese deshalb unzulässig sein dürfte. Daraufhin hat der Gesamtbetriebsrat mit am 28.05.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass mangels ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdebegründung noch nicht abgelaufen sei und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, denn es fehle an einem Verschulden des Gesamtbetriebsrats. Zugleich hat er die Beschwerde begründet.
II.
Die Beschwerde war nach Anhörung der Beteiligten - ohne mündliche Verhandlung - durch den Vorsitzenden alleine (§ 89 Abs. 3 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 3 ArbGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 3 ArbGG). Der Antrag des Gesamtbetriebsrats auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet.
1.Die Beschwerde ist nicht fristgerecht begründet worden. Gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 ist die Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Dies bedeutet, dass auch die Begründung innerhalb der Frist von zwei Wochen zu erfolgen hat, mithin insgesamt nur zwei Wochen zur Verfügung stehen (Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl. 2011, § 98 Rn. 65; Germelmann, ArbGG 7. Auf. 2009, § 98 Rn. 38; ohne weiteres z.B. LAG Nürnberg 17.06.2010 - 7 TaBV 32/10, [...] Rn. 16). Die zweiwöchige Beschwerdebegründungsfrist endete aufgrund der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am 02.05.2013 mit dem 16.05.2013. Die Beschwerdebegründung ist erst am 28.05.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Entgegen der Ansicht des Gesamtbetriebsrats liegt keine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, mit der Folge, dass die Begründungsfrist nicht zu laufen begonnen hätte (§ 9 Abs. 5 Satz 3, 4 ArbGG), vor. Der Gesamtbetriebsrat ist der Ansicht, die Rechtsmittelbelehrung sei deshalb unrichtig, weil nur über die Frist von zwei Wochen für die Einlegung der Beschwerde, nicht aber darüber belehrt worden sei, dass innerhalb dieser Frist das Rechtsmittel auch zu begründen sei. Insoweit ist richtig, dass das Arbeitsgericht nur über die zweiwöchige Frist für die Einlegung der Beschwerde belehrt hat. Dies ist indes unschädlich. Die Rechtsmittelbelehrung muss sich nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur auf die Einlegung, nicht auch auf die Begründung des Rechtsmittels erstrecken (BAG 05.02.2004 - 8 AZR 112/03, NZA 2004, 540 Rn. 44; BAG 04.06.2003 - 10 AZR 586/02, AP Nr. 2 zu § 209 InsO Rn. 23). Dies folgt schon aus dem eindeutigen Wortlauts des § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG, der sich nur auf die Fristen für die Einlegung des Rechtsmittels, nicht aber dessen Begründung bezieht (vgl. BAG 04.06.2003 a.a.O. Rn. 23). Die Rechtsmittelbelehrung soll zudem die rechtsunkundige Partei in die Lage versetzen, die gebotenen Schritte zu ergreifen und insbesondere einen Prozessbevollmächtigten nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG hinzuzuziehen. Frist und Form der Begründung müssen dann von diesem beachtet werden (BAG 05.02.2004 a.a.O. Rn. 44). So liegt es auch hier, selbst wenn die Einlegung des Rechtsmittels und dessen Begründung innerhalb der Frist von zwei Wochen zu erfolgen haben. Auch in dem Verfahren gemäß § 98 Arb...