Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Grubenzulage

 

Leitsatz (amtlich)

Entscheidend für die Frage, ob eine gewährte Grubenzulage Entgelt für die geleistete Arbeit darstellt, ist, ob die Tätigkeit für die Grubenwehr außerhalb der Arbeitszeit in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht.

 

Normenkette

BetrVG § 112 Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Entscheidung vom 08.10.2014; Aktenzeichen 4 Ca 2878/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.06.2017; Aktenzeichen 1 AZR 382/15)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.10.14, Az. 4 Ca 2878/13 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.863,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit dem 20.12.13 zu zahlen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Nachzahlungen des dem Kläger zustehenden Zuschusses zum Anpassungsgeld.

Die Beklagte betreibt den Steinkohlebergbau in Deutschland.

Der am 11.06.1958 geborene Kläger war vom 02.01.1981 bis zum 30.06.2008 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Aufsichtshauer auf dem Bergwerk West in L.-M.. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Tarifwerkes für den rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbau Anwendung.

Im Anschluss an das Arbeitsverhältnis bezog er vom 01.07.2008 bis zum 30.06.2013 Anpassungsgeld nach den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Neben dem Anpassungsgeld erhielt der Kläger von der Beklagten einen betrieblichen Zuschuss nach Maßgabe des Gesamtsozialplans zum Anpassungsgeld der deutschen Steinkohle AG. Die Höhe dieses Zuschusses ist im Hinblick auf Zahlungen der Beklagten an den Kläger für Einsätze der Grubenwehr außerhalb der Arbeitszeit streitig.

Die Beklagte hält aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine Grubenwehr vor. In dieser wirkte auch der Kläger auf freiwilliger Basis mit. Die Einzelheiten der Grubenwehr richten sich nach dem Plan für das Grubenrettungswesen, den die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen, die Bestandteil des Unternehmens der Beklagten ist, aufgestellt hat. Soweit hier von Interesse enthält der Plan für das Grubenrettungswesen auszugsweise folgende Bestimmungen:

"3 Grubenwehrmitgliedschaft

3.1Aufnahme in die Grubenwehr

Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewerbungen und Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet. In der Grubenwehr werden als Wehrmänner nur Personen aufgenommen, die

- mindestens 18 und höchstens 40 Jahre alt sind

- unmittelbar vor der Aufnahme mindestens ein Jahr unter Tage gearbeitet haben

- nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der Grubenwehr geeignet sind

- gemäß Abschnitt 4.1 des Plans ausgebildet sind.

Nach Abschluss der Grundausbildung sind die Anwärter mit der Eintragung in die Mitgliederkartei in die Grubenwehr aufgenommen. Als Eintrittsdatum gilt dann der Tag der ersten Einstundenübung. Bei der Aufnahme wird ihnen der Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt, dessen Empfang sie durch Unterschrift bestätigen. Aus den "Pflichten der Grubenwehrmitglieder" (Kap.5) ergibt sich die für Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung.

(...)

3.2Ausscheiden aus der Grubenwehr

Die Mitgliedschaft endet

-durch Austritt,

(...)

-durch Ausschluß

-durch Tod

(...)

4.4Nachschulung

4.4.1 Nachschulung der Oberführer, Truppführer und Wehrmänner

4.4.1.1 Allgemeines

Die praktische Nachschulung der Grubenwehrführer und Wehrmänner erfolgt in Übungsschichten und/oder in Übungen außerhalb der Schichtzeit. Die Übungen werden möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt.

4.4.1.2 Übungen

Grubenwehrführer und Wehrmänner verfahren jährlich mindestens fünf Übungen mit Sauerstoffschutzgeräten.

(...)

Der Grubenwehr steht ein Übungsraum zur Verfügung, in dem bei erhöhter Temperatur und Sichtbehinderung (Rauch/Nebel) besondere Übungsaufgaben durchgeführt werden.

(...)

Die Übungen finden unter Aufsicht eines Oberführers oder eines von ihm beauftragten Truppführers statt.

(...)

Folgende Übungen mit Atemschutzübungen sind vorgeschrieben:

(...)

-Sonstige Übungen

Bei den übrigen zweistündigen und vierstündigen Übungen im Übungsraum oder unter Tage werden je nach Bedarf und Ausbildungsauftrag auch andere grubenwehrbezogene Tätigkeiten (...) durchgeführt.

Übungen über die volle Gebrauchszeit des Atemschutzgerätes (sog. 4-Stunden-Übungen) werden grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit verfahren.

(...)

5Pflichten der Grubenwehrmitglieder

5.1Grubenwehrmitglieder

Jedes Grubenwehrmitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr untersuchen zu lassen.

Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Grubenwehrmitglied hat den Oberführer über Krankheiten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung fü...

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