Entscheidungsstichwort (Thema)
Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 347/21 v. 25.02.2021
Leitsatz (amtlich)
Teil einer Massensache, die tatsächlich und rechtlich weitgehend gleichgelagert ist, wie die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.02.2021 - 12 Sa 347/21, die vollständig dokumentiert ist.
Normenkette
EUVO 1215/2012 Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1; EGV 593/2008 (Rom I-VO) v. 17.06.2008 Art. 3 Abs. 1-2, 5, Art. 8 Abs. 1-2, Art. 10 Abs. 2; RL 98/59/EG; RL 2001/23/EG; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1, § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1, § 611a Abs. 2, §§ 615, 613a Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1-3, §§ 6, 17 Abs. 1, 3, §§ 23-24; ZPO §§ 61, 62 Abs. 1, §§ 256, 261 Abs. 1, 3, §§ 265, 308 Abs. 1, §§ 325, 533
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.11.2021; Aktenzeichen 12 Ca 1283/21) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.09.2021; Aktenzeichen 7 Ca 2092/21) |
Nachgehend
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.09.2021 - 7 Ca 2092/21 - und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.11.2021 - 12 Ca 1283/21 - werden zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf die Beklagte zu 2) und über die Wirksamkeit von ordentlichen, betriebsbedingten Kündigungen der Beklagten zu 1) und 2).
Die Beklagte zu 1) war ein Flugdienstleistungsunternehmen im S.-Konzern mit Sitz in T. (P.).
Die am 27.11.1994 geborene Klägerin war seit dem 01.07.2018 bei der Beklagten zu 1) beschäftigt, zuletzt als Senior-Flugbegleiterin gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt i.H.v 2.500,00 Euro. Sie begann und beendete ihre Flugdienste regelmäßig in R..
Im Jahr 2020 war die Klägerin schwanger. Ihr Kind kam am 01.12.2020 zur Welt. Sie beantragte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bei der Beklagten zu 1) Elternzeit.
In dem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossenen Arbeitsvertrag waren unter Ziffer 3 (1) als Stationierungsort X. und als Einsatzort R. vereinbart. Außerdem enthielt der Vertrag eine Klausel, wonach es der Beklagten vorbehalten bleiben sollte, die Klägerin vorübergehend oder dauerhaft aus betrieblichen Gründen auch an einem anderen zumutbaren Stationierungs- und/oder Einsatzort im Inland und Ausland einzusetzen.
Das für die Beklagte zu 1) von einem externen Dienstleister betriebene Operations D. Center (OCC) nebst Einsatzplanung ("Rostering") befand sich in X. (Polen), verschiedene Funktionsträger der Beklagten zu 1), etwa der Director of Operations und andere für den Flugbetrieb vorgeschriebene sog. "nominated persons", saßen in T.. Die Beklagte zu 1) betrieb mindestens 24 in P. registrierte Flugzeuge des Modells Airbus A-320 von vier Basen aus (X., R., Q. und T.). In R. waren sieben Flugzeuge stationiert, die zumindest wegen der in X. durchgeführten Wartung wechselten. Weiter hatte die Beklagte zu 1) in R. als Ansprechpartner für das Personal und Externe einen sog. "Base Captain" eingesetzt, dessen Befugnisse im Betriebshandbuch, Teil A, Ziffer 1.3.5 ("Operations Manual", im Folgenden OMA) festgehalten waren, und einen "Base Supervisor". Wesentliche Personalentscheidungen z. B. über Einstellungen und Kündigungen traf der Base Captain nicht, setzte aber zumindest Entscheidungen der Unternehmensleitung in "ad hoc-Maßnahmen" gegenüber dem Personal der Basis um. Die Beklagte zu 1) hatte am Flughafen R. neben Parkplätzen und einem Schulungsraum einen Crewraum angemietet, in dem Schreibtische mit Telefon- und Telefaxanschlüssen eingerichtet waren. Einen Betriebsrat gab es nicht. Die Klägerin begann und beendete den Arbeitstag stets in R.. Zur Aufnahme ihrer Tätigkeiten musste sie sich nicht an einen anderen Ort begeben, weil die Beklagte zu 1) lediglich sog. "point-to-point-Verbindungen" anbot. Die Beklagte zu 1) hatte am Standort R. den Status eines sog. "Home base carriers", der mit bestimmten Privilegien, insbesondere betreffend Start- und Landerechte in der Nacht, verbunden war. Voraussetzung für die Erteilung dieses Status durch das NRW-Verkehrsministerium war das Vorhalten eines durch das Luftfahrtbundesamtes anerkannten Wartungsbetriebs am Flughafen R. Diese Voraussetzung erfüllte die Beklagte zu 1) durch Beauftragung eines externen Dienstleisters.
Infolge der Ausbreitung der Covid19-Pandemie setzte die Beklagte zu 1) den Flugverkehr an den deutschen Standorten von Mitte März 2020 bis Ende Juni 2020 vollständig aus. Ab dem 01.07.2020 nahm die Beklagte zu 1) den Flugverkehr eingeschränkt wieder auf, erbrachte aber fortan jedenfalls zu einem großen Teil Flüge als wet-lease-Leistungen für S. von den Stationierungsorten R., Q., T. und X. aus, vermietete also die ihr zur Verfügung stehenden Flugzeuge nebst Personal, Wartung und Versicherung. S. übernahm dazu ganz überwieg...