Leitsatz (amtlich)
Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf die AVR im Hinblick darauf, ob die streitgegenständliche Klausel auch in den Ordnungen enthaltene materiell – rechtliche Regelungen einbezieht.
Leitsatz (redaktionell)
Auslegung; Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel; AVR
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 305
Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Urteil vom 30.12.2009; Aktenzeichen 2 Ca 324/09) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 30.12.2009, 2 Ca 324/09, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Weihnachtszuwendung für die Jahre 2007 und 2008.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.10.1980 als Apothekerassistent zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von zuletzt 2.630,15 EUR beschäftigt. Er befindet sich aufgrund eines Änderungsvertrages vom 22.11.2005 (Bl. 249 – 250 der Akte) seit dem 01.04.2006 in Altersteilzeit im Blockmodell. Die Freistellungsphase begann am 01.10.2009.
§ 2 des zuletzt unter dem Datum vom 21.08.1981 geschlossenen Dienstvertrages lautet wie folgt:
„Für das Dienstverhältnis gelten die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes” (AVR) in der zur Zeit des Vertragsschlusses in der „Caritas-Korrespondenz” veröffentlichten und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzten Fassung.
Die AVR sind Bestandteil des Dienstvertrages und haben dem Mitarbeiter zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestanden.
Bei Änderungen der AVR gilt jeweils die in der „Caritas-Korrespondenz” veröffentlichte und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzte Fassung, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf. Auch insoweit ist dem Mitarbeiter Gelegenheit zur Kenntnisnahme gegeben.”
Gemäß Anlage 1 XIV der AVR erhält der Mitarbeiter unter den dort festgelegten Voraussetzungen, die der Kläger unstreitig erfüllt, jährlich eine Weihnachtszuwendung.
Für das Jahr 2007 hätte die Weihnachtszuwendung, die im Kalendermonat November auszuzahlen ist, unstreitig 1.639,84 EUR brutto und im Kalenderjahr 2008 1.660,24 EUR brutto betragen.
Die AVR enthielten in Anlage 1 XIV eine bis zum 31.01.2005 befristete „Öffnungsklausel” für Notsituationen, wonach es möglich war, durch Abschluss einer Dienstvereinbarung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung für Einrichtungen, die sich in einer „schwierigen wirtschaftlichen Situation” befanden, unter anderem die Arbeitsentgelte zu reduzieren.
Mit Inkrafttreten der „Ordnung für beschließende Unterkommissionen” (im Folgenden: UK-Ordnung) in der Fassung vom 17.03.2005, in Kraft getreten am 07.07.2005 durch Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt, hat die Arbeitsrechtliche Kommission auf der Grundlage der §§ 12 – 14 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (im Folgenden: AK-Ordnung) in der Fassung vom 01.07.2004 die Entscheidung über aus wirtschaftlichen Gründen gestellte Absenkungsanträge für eine Einrichtung oder einen Träger nicht mehr dem Dienstgeber und der Mitarbeitervertretung der jeweiligen Einrichtung, sondern den von ihr gebildeten vier Unterkommissionen übertragen. Nach § 12 der AK-Ordnung in der Fassung vom 01.07.2004 kann die Arbeitsrechtliche Kommission für die Dauer ihrer Amtszeit oder zeitlich befristet beschließende Unterkommissionen bilden, die nach § 13 der AK-Ordnung zur Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen berechtigt sind. Nach § 14 der AK-Ordnung legt die Arbeitsrechtliche Kommission die Beschlusskompetenz der Unterkommissionen fest.
In der von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen UK-Ordnung sind in § 6 die Anspruchsvoraussetzungen und in § 8 der Umfang der Regelungskompetenz der Unterkommission enthalten. § 8 UK-Ordnung sieht unter anderem die Beschlusskompetenz für „eine Absenkung oder Stundung der Weihnachtszuwendung (Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR)” vor.
Nach der AK-Ordnung in der Fassung vom 17.10.2007, in Kraft getreten am 01.01.2008, besteht die Arbeitsrechtliche Kommission aus einer Bundeskommission und sechs Regionalkommissionen. Unterkommissionen sind nicht mehr vorgesehen. Nach § 11 dieser AK-Ordnung, der mit „Einrichtungsspezifische Regelungen” überschrieben ist, hat nunmehr die Regionalkommission über einen Absenkungsantrag einer Einrichtung zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift kann u.a. der betroffene Dienstgeber einen zu begründenden Antrag an die Regionalkommission stellen, von den durch die Regionalkommission festgelegten Regelungen der Höhe aller Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs sowie den Maßnahmen der Beschäftigungssicherung abzuweichen.
Nach § 1 Abs. 3 der AK-Ordnung ist Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission die Beschlussfassung v...