Entscheidungsstichwort (Thema)
Anpassung einer Betriebsrente. Gleichbehandlungsgrundsatz. Nachträgliche Anpassung. Erlöschen. Betriebliche Altersversorgung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung von Betriebsrenten wird durch die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung begrenzt. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungstermin dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsentscheidung. Ohne Rüge erlischt der Anspruch auf nachträgliche Anpassung, also auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Damit wird allen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend.
2. Etwas anderes gilt, wenn der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des Versorgungsschuldners enthält die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt nach Ablauf von drei Jahren als abgegeben. Deshalb kann der Arbeitnehmer diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen.
Normenkette
BGB § 315; BetrAVG § 16
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts F. vom04.04.2006 – 7 Ca 331/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger einen restlichen Betriebsrentenbetrag zu zahlen.
Der am 20.12.1927 geborene Kläger bezieht als ehemaliger außertariflicher Angestellter der Beklagten ein ihm zugesagtes Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. § 20 der seit dem 01.01.1985 maßgeblichen Leistungsordnung (LO 1985) bestimmt zur Anpassung der laufenden Ruhegelder:
„Anpassung der laufenden Leistungen
Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst.”
Der Bochumer Verband bündelt die Anpassungsprüfung dreijährig. Er fasste für seine Mitgliedsunternehmen mit Wirkung ab dem 01.01.1997 einen zweigeteilten Anpassungsbeschluss, der für die Unternehmen des Bergbaus einschließlich der mit diesem Bereich verbundenen Organisationen eine Betriebsrentenerhöhung von 2 % und für die übrigen Mitglieder von 4 % festlegte. Mit Wirkung zum 01.01.2000 wurde dann beschlossen, die Betriebsrenten für die zum Bergbau gerechneten Unternehmen um 1,2 % und für die übrigen Mitglieder um 3,44 % anzupassen. Diese Anpassungsentscheidungen rügte in dem Zeitraum bis zum jeweils nächsten Anpassungsstichtag nicht nur der Verband der Führungskräfte e.V. (VDF), sondern – wie im zweiten Rechtszug vom Kläger zuletzt unstreitig gestellt- auch die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE). Der Kläger war damals nicht Mitglied einer dieser Organisationen. Er trat erst zum 01.01.2006 dem VDF bei.
Der Kläger bezog seit dem 01.01.1994 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.277,10 DM brutto. Da die Beklagte zu den Unternehmen des Bergbaus zählte, erhöhte sie das Ruhegeld mit Wirkung zum 01.01.1997 um 2,0 % auf 1.302,64 DM brutto und zum 01.01.2000 um 1,2 % auf 1.318,27 DM (674,02 EUR) brutto. Die Preissteigerungsrate zum 01.01.1997 betrug 5,6 % und zum 01.01.2000 3,44 %.
Aufgrund eines Beschlusses des Bochumer Verbandes passte die Beklagte die Betriebsrente dann zum 01.01.2003 in Höhe von 6,5 % an. Die Teuerungsrate belief sich auf 5,5 %. Die Erhöhung um den weiteren Prozentpunkt wurde damit begründet, dass der Kläger zu den von der Anpassung um 1,2 % zum 01.01.2000 betroffenen Betriebsrentnern gehöre. Die Beklagte erhöhte die Betriebsrente des Klägers später mit Schreiben vom 02.06.2004 rückwirkend zum 01.01.2003 noch um einen zusätzlichen Prozentpunkt. Sie erklärte dabei, dass der Kläger zu den von der Anpassung zum 01.01.1997 um 2 % betroffenen Leistungsempfängern gehöre. Der Kläger bezog danach ab dem 01.01.2003 eine monatliche Betriebsrente von 724,57 EUR brutto. Die weitere Anpassung zum 01.01.2006 erfolgte in Höhe von 5,38 %.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 27.08.2004 – 3 AZR 367/03 – (AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG) zur Anpassung 1997 entschieden hatte, dass die Rüge des VDF zugunsten seiner Mitglieder wirke und damit ein Erlöschen des Anpassungsanspruchs nicht eintrete, nahm eine große Zahl von Betriebsrentnern die Beklagte auf nachträgliche Anpassung ihrer Betriebsrente zum 01.01.1997 und 01.01.2000 in Höhe der Preissteigerungsrate in Anspruch.
Die Beklagte gewährte zuletzt diese Erhöhungen ohne Nachweis der Mitgliedschaft im VDF oder in der IG BCE, wenn der betreffende Betriebsrentner seine Forderungen bis Ende des Jahres 2005 außergerichtlich o...