Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 09.02.1999; Aktenzeichen 5 Ca 3481/98) |
Nachgehend
Tenor
Unter Abänderung desUrteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom09.02.1999 wird die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist – ebenso wie die anderen Kläger und Klägerinnen der Parallelverfahren – bei der Beklagten langjährig als Kontrollschaffnerin beschäftigt.
In dem Arbeitsvertrag ist die Geltung des Bundesmateltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Verfassung vereinbart.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine Anordnung der Beklagten, wonach seine Arbeitsbedingungen mit Wirkung zum 01.01.1998 geändert werden, hinnehmen muß. Bisher hatte der Kläger ihren Dienst in der Weise aufgenommen, daß er zur festgesetzten Zeit des Dienstbeginns an der seinem Wohnort nahegelegenen Bus- oder Bahnstation einstieg und seine Kontrolltätigkeit dort aufnahm. Entsprechend verfuhr er bei Dienstende.
Mit Zustimmung des Betriebsrates wies die Beklagte die Kontrollschaffner und Kontrollschaffnerinnen Ende Dezember 1997 mit Wirkung vom 01.01.1998 an, den Dienst auf einem der Betriebshöfe aufzunehmen bzw. zu beenden. Zugleich versucht die Beklagte, dieses Ziel durch den Ausspruch einer Änderungskündigung zu erreichen.
Der Kläger hält die Weisung der Beklagten insbesondere deshalb für rechtswidrig, weil er der Auffassung ist, die bisherige Dienstregelung sei Bestandteil des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien geworden, so daß sie nur durch Ausspruch einer Änderungskündigung habe geändert werden können. Diese Änderungskündigung sei aber wiederum aus den von ihm dargestellten Gründen unwirksam.
Die Beklagte verweist demgegenüber darauf, daß die bisherige praktizierte Handhabung über den Dienstbeginn bzw. dem Dienstende nicht Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien geworden sei.
Wegen der weiteren Darstellung des Tatbestandes sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, durch die langjährige vorbehaltslose Beschäftigung aller Kontrollschaffner sei es zu einer diesbezüglichen bindenden Konkretisierung des Arbeitsvertrages der Parteien gekommen, so daß der Inhalt dieses Arbeitsvertrages nur durch den Ausspruch einer Änderungskündigung habe geändert werden können. Die seitens der Beklagten ausgesprochene Änderungskündigung sei aber unwirksam, da sie keine Verknüpfung von Änderungsangebot oder Kündigung enthalte.
Mit der zulässigen Berufung verfolgt die Beklagte unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie weist insbesondere darauf hin, daß das angefochtene Urteil verkannt habe, daß die betriebliche Praxis der Beklagten gerade nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages der Parteien geworden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.02.1999 – 5 Ca 3481/98 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, er verteidigt das angefochtene Urteil erster Instanz.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet und führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Abweisung der Klage.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes war die Beklagte vorliegend im Wege des Direktionsrechtes berechtigt, mit Wirkung vom 01.01.1998 den Dienstbeginn bzw. das Dienstende für den Kläger an den ihm zugewiesenen Betriebshof festzusetzen.
Dies ergibt sich im einzelnen aufgrund folgender Erwägungen:
1. Im Anschluß an die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 02.06.1999 legt die Kammer die von der Klägerin gestellten Anträge entsprechend dem hiermit verfolgten Rechtsschutzziel dahingehend aus, daß es ihm zunächst um die Unwirksamkeit der ihm mit Wirkung zum 01.01.1998 im Wege des Direktionsrechtes mit Zustimmung des Betriebsrates erteilten Anordnung der Beklagten geht, den Dienst in dem ihr zugewiesenen Betriebshof aufzunehmen und zu beenden, mithin die Dienstaufnahme bzw. Dienstbeendigung unverändert in der bisherigen Weise fortbestehen soll. Für den Fall, daß sich die Anordnung der Beklagten als unwirksam erweist, will der Kläger die Unwirksamkeit der seitens der Beklagten unstreitig vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung sowie die Unwirksamkeit der Dienstordnung der Beklagten, soweit sie sich hierzu verhält, festgestellt wissen.
Die Anträge des Klägers sind schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte rechtswirksam aufgrund des ihr zustehenden Direktionsrechtes mit Zustimmung des Betriebsrates Dienstbeginn und Dienstende im Betriebshof ab 01.01.1998 festsetzen konnte.
2. Ausgangspunkt de...